{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_416-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"VII ZR 416/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Januar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VOB/B § 16 B Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prü- fungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen er- hebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prü- fungsfrist abgelaufen ist. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Ein- wände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beru- henden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. 3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auf- tragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwir- kung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 416/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/B § 16 B Nr. 3 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prü-\n\nfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen er-\n\nhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prü-\n\nfungsfrist abgelaufen ist.\n\n2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Ein-\n\nwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand\n\nder Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des\n\nZeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beru-\n\nhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß\n\nder Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.\n\n3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auf-\n\ntragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwir-\n\nkung.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001- VII ZR 416/99- OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nSoweit der Kläger die Revision zurückgenommen hat, wird er des\n\nRechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R.S.\n\nGmbH & Co.. Er hat restlichen Werklohn in Höhe von 27.493,23 DM nebst Zin-\n\nsen sowie die Herausgabe einer Bürgschaft verlangt. Nachdem er die Revision\n\nhinsichtlich des Herausgabeanspruchs zurückgenommen hat, ist Gegenstand\n\nder Revision nur der Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns.\n\nII.\n\nIm April 1995 beauftragte die Beklagte die Gemeinschuldnerin mit den\n\nRohbauarbeiten an einer Schule in H. Die VOB/B wurde vereinbart.\n\nNachdem die Beklagte die Arbeiten abgenommen hatte, erteilte die Ge-\n\nmeinschuldnerin am 16. August 1996 ihre Schlußrechnung über einen Betrag\n\nvon 2.487.493,23 DM brutto. Der nach Abzug der von der Beklagten geleiste-\n\nten Zahlungen verbleibende Restbetrag beträgt 27.493,23 DM. Nach Zugang\n\nder Schlußrechnung leistete die Beklagte noch zwei Abschlagszahlungen. Die\n\nBeklagte überprüfte die Schlußrechnung im Januar 1999, sie errechnete eine\n\nunstreitige Überzahlung von 167.168,39 DM.\n\nDer Kläger verlangt den Restsaldo der Schlußrechnung mit der Begrün-\n\ndung, die Beklagte sei nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist ab Zugang\n\nder Schlußrechnung mit etwaigen Einwendungen gegen die Schlußrechnung\n\nausgeschlossen.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Gemein-\n\nschuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die\n\nVerurteilung der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu\n\nRecht entschieden, daß die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die\n\nSchlußrechnung nicht ausgeschlossen ist.\n\nII.\n\n1. a) Das Berufungsgericht hat die Verwirkung mit folgenden Erwägun-\n\ngen verneint: Die Beklagte habe durch die verspätete Prüfung nach Ablauf der\n\nzweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ihre Einwendungen\n\ngegen die Schlußrechnung nicht verwirkt. Da die VOB/B die Rechtsfolgen der\n\nVerwirkung nicht vorsehe und das Baurecht keine speziellen Regelungen zur\n\nVerwirkung enthalte, würden die allgemeinen Grundsätze gelten. Danach setze\n\neine Verwirkung neben dem Zeitmoment voraus, daß die spätere Geltendma-\n\nchung des Rechts aufgrund besonderer Umstände treuwidrig sei.\n\nb) Derartige Umstände seien nicht gegeben. Das Telefonat mit dem\n\nZeugen P., einem Mitarbeiter der Beklagten, sei nicht geeignet, ein Vertrauen\n\nder Gemeinschuldnerin darauf zu begründen, daß die Beklagte keine Einwen-\n\ndungen mehr erheben werde. Der Zeuge habe in dem Telefonat eingeräumt,\n\ndaß er seinen Pflichten zur Prüfung der Schlußrechnung nicht nachgekommen\n\nsei und daß er mit persönlichen Nachteilen rechnen müsse, wenn die Gemein-\n\nschuldnerin ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen würde. Abgesehen davon\n\nhätte die Gemeinschuldnerin jederzeit Klage erheben können, und damit die\n\nBeklagte zwingen können, ihre Einwendungen gegen die Schlußrechnung zu\n\nerheben.\n\nc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schlußrechnung seien\n\nbegründet. Der Kläger habe hinreichend Gelegenheit gehabt, zu den Einwen-\n\ndungen Stellung zu nehmen. Das sei ihm nicht gelungen, er habe zu den ein-\n\nzelnen Einwendungen der Beklagten nicht substantiiert Stellung genommen.\n\nDer Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei als Konkursver-\n\nwalter nicht dazu in der Lage. Dieser Vortrag sei unerheblich. Er müsse die\n\nFolgen der tatsächlichen Lage tragen, die die Gemeinschuldnerin herbeigeführt\n\nhabe.\n\n2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden:\n\na) Die Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der zweimonatigen\n\nPrüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B begründet allein nicht die Verwir-\n\nkung der Einwände des Auftraggebers gegen die Schlußrechnung (a.A.\n\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 1990 - 23 U 136/89, BauR 1990, 609 =\n\nZfBR 1990, 123; Urteil vom 1. Juli 1997 - 21 U 245/96, BauR 1997, 1052 =\n\nNJW-RR 1998, 376; vgl. hierzu mit zutreffender Kritik Welte, BauR 1998, 384;\n\nOLG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 6 U 3845/98, BauR 1999, 1316). Da\n\ndie VOB/B als Rechtsfolge der Überschreitung der Prüfungsfrist den Verlust\n\nder Einwendungen nicht regelt, richtet sich die Verwirkung nach den von der\n\nRechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwir-\n\nkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen\n\nRechtsausübung voraus, daß zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten\n\ndes Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des\n\nVerpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr\n\ngeltend machen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR\n\n11/88, WM 1988, 1891; Urteil vom 26. Mai 1992 \n\n- VI ZR 230/91,\n\nNJW-RR 1992, 1240).\n\nBeweisschwierigkeiten, denen der Verpflichtete deshalb ausgesetzt ist,\n\nweil der Berechtigte seine Rechte nach längerer Zeit geltend macht, rechtferti-\n\ngen den Einwand der Verwirkung grundsätzlich nicht. Der Einwand der Verwir-\n\nkung kann allerdings begründet sein, wenn der Verpflichtete im berechtigten\n\nVertrauen darauf, daß der Berechtigte seine Rechte nicht mehr geltend ma-\n\nchen wird, Beweismittel vernichtet (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR\n\n230/91, NJW-RR 1992, 1240).\n\nc) Danach begründet der Zeitablauf, die Prüfung der Schlußrechnung\n\nnach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, allein nicht\n\ndie Voraussetzung der Verwirkung. Der Auftragnehmer verwirkt Einwände ge-\n\ngen die Schlußrechnung nur, wenn zur Überschreitung der Frist des § 16 Nr. 3\n\nAbs. 1 Satz 1 VOB/B weitere Umstände hinzukommen, die das Vertrauen des\n\nAuftraggebers rechtfertigen, der Auftragnehmer werde etwaige Einwände ge-\n\ngen die Schlußrechnung nicht mehr geltend machen.\n\nd) Die Voraussetzungen der Verwirkung waren nicht gegeben. Die ne-\n\nben dem Zeitablauf für den Vertrauenstatbestand erforderlichen Umstände la-\n\ngen nicht vor. Die Tatsache, daß die Beklagte nach Zugang der Schlußrech-\n\nnung noch zwei Abschlagszahlungen geleistet hat, ist ein deutliches Indiz da-\n\nfür, daß sie die Schlußrechnung noch prüfen werde. Die Beweisschwierigkei-\n\nten, die sich nach der Behauptung des Klägers aufgrund des Konkurses der\n\nGemeinschuldnerin ergeben haben, können den Einwand der Verwirkung nicht\n\nbegründen, weil diese Situation nicht darauf zurückzuführen ist, daß die Ge-\n\nmeinschuldnerin oder der Kläger darauf vertraut haben und darauf vertrauen\n\ndurften, daß die Beklagte die Schlußrechnung nicht mehr prüfen und keine\n\nEinwände mehr erheben würde.\n\nUllmann Thode Wiebel\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_416-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-416-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_416-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_416-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-416-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_416-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:51.728791+00:00"}}