{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_415-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"VII ZR 415/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 1 Da Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegan- genen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mit- verschuldens ausgesetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 415/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. September 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 254 Abs. 1 Da\n\nWer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegan-\n\ngenen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mit-\n\nverschuldens ausgesetzt.\n\nBGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 415/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als dem Kläger ein\n\n25.169,86 DM übersteigender Betrag zuzüglich 10,25 % Zinsen\n\nhieraus seit dem 28. Dezember 1995 zuerkannt worden ist.\n\nIn entsprechendem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten\n\ndas Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom\n\n18. September 1998 teilweise abgeändert. Die den Betrag von\n\n25.169,86 DM nebst Zinsen übersteigende Klage wird abgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 57 %,\n\ndie Beklagte zu 43 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen\n\nder Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Er-\n\nrichtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM\n\nbrutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.\n\nAm 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der\n\nKläger wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Ver-\n\ngütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kläger wegen dieser\n\nArbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet\n\nhatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen\n\nsollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Lei-\n\nstungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 DM.\n\nDer Kläger macht noch offene Beträge in Höhe von insgesamt\n\n472.809,30 DM geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr wegen der\n\nDrohung des Klägers mit sofortigem Baustopp ein Schadensersatzanspruch\n\nzustehe. Der Kläger könne daher von ihr die auf die Nachtragsvereinbarung\n\nnoch nicht geleisteten 316.148,06 DM nicht, sie dagegen die Rückzahlung des\n\nBetrags von 131.491,16 DM verlangen. Mit diesem Anspruch rechne sie hilfs-\n\nweise auf.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 292.809,30 DM ver-\n\nurteilt. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Be-\n\nklagten bei hälftigem Mitverschulden und berechnet den von ihm dem Kläger\n\nzugesprochenen Betrag von 248.989,47 DM wie folgt:\n\n 132.653,94 DM (Rest aus Pauschalvertrag)\n- 65.745,80 DM (Aufrechnung mit hälftigem Anspruch der Beklagten\n auf Rückzahlung von 131.491,16 DM - rechnerisch\n richtig: 65.745,58 DM)\n\n 66.908,14 DM (Zwischensumme)\n+ 24.007,30 DM (weitere Zusatzleistungen)\n+ 158.074,03 DM (Hälfte der für den Einbau der Stahlstützen\n noch offenen Vergütung:\n 447.639,22 - 131.491,16 DM = 316.148,06 DM,\n hiervon 50 %)\n 248.989,47 DM\n\nDer Senat hat die Revision des Klägers, der sich dagegen wendet, daß\n\ndas Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht hat,\n\nnicht angenommen. Diejenige der Beklagten hat er insoweit angenommen, als\n\nsie dagegen streitet, daß das Berufungsgericht dem Kläger 158.074,03 DM\n\nzugesprochen und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nur zur Hälfte anerkannt\n\nhat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der\n\nBeklagten mindere sich wegen Mitverschuldens um die Hälfte. Die Beklagte sei\n\nder Drohung des Klägers nicht hilflos ausgeliefert gewesen. Sie sei sich sicher\n\ngewesen, den Anspruch des Klägers durch Gegenansprüche neutralisieren zu\n\nkönnen. Sie habe deshalb das Verlangen des Klägers nicht juristisch bekämpft,\n\nsondern nur zum Schein nachgegeben und \"gleichsam mit gekreuzten Fingern\n\nunterschrieben\". Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten sich nicht für\n\nerpreßt gehalten. Die Anteile der Parteien an der Schadensverursachung seien\n\netwa gleichwertig.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten steht\n\nnach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch\n\nauf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Zu Unrecht mindert\n\ndas Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Beklagten um die\n\nHälfte. Die Beklagte trifft kein Mitverschulden.\n\nEin Mitverschulden der Beklagten kann nicht darin gesehen werden, daß\n\nsie die Nachtragsvereinbarung unterschrieben und sich damit so verhalten hat,\n\nwie es der Kläger durch die widerrechtliche Beeinflussung ihrer Willensbildung\n\ngerade erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\n\ndaß der falsch Beratende sich nicht darauf berufen kann, der Beratene habe\n\nsich an den Rat gehalten (Urteile vom 12. März 1986 - IV a ZR 183/84,\n\nNJW-RR 1986, 1348, 1349 und vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90,\n\nNJW 1992, 307, 309, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt). Um so we-\n\nniger kann der widerrechtlich Drohende dem Bedrohten entgegenhalten, daß\n\ndieser sich habe bedrohen lassen und der Drohung nicht standgehalten habe.\n\nDies erkennt an sich auch das Berufungsgericht. Es meint jedoch, von\n\ndiesen Grundsätzen abweichen zu können, weil eine \"atypische Erpressung\"\n\nvorliege und die Beklagte \"gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben\"\n\nhabe. Dabei übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,\n\nentscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten. Deren Geschäftsführer\n\nhat bei seiner Anhörung erklärt, daß ein Baustopp eine Katastrophe gewesen\n\nwäre und in jedem Fall habe vermieden werden müssen. Der Kläger ist dem\n\nnicht entgegengetreten. Mit diesem Vortrag ist die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte habe ohne Not die Nachtragsvereinbarung unterschrie-\n\nben, nicht zu vereinbaren.\n\nIII.\n\nDem Kläger steht somit der vom Berufungsgericht zugesprochene Be-\n\ntrag von 158.074,03 DM nicht zu.\n\nFerner greift die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung auch in\n\nHöhe der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Hälfte des auf die\n\nNachtragsvereinbarung bereits gezahlten Betrages (131.491,16 DM) durch.\n\nDer Restwerklohn aus der Pauschalvereinbarung reduziert sich deshalb um\n\nweitere 65.745,58 DM (soweit das Berufungsgericht auf S. 20 der Urteilsgründe\n\ndie Hälfte des gezahlten Betrages mit 65.745,80 DM angibt, handelt es sich um\n\nein offensichtliches Versehen). Aus der Pauschalvereinbarung stehen dem\n\nKläger deshalb nur noch 1.162,56 DM zu. Hinzu kommt der Betrag von\n\n24.007,30 DM für zusätzliche Leistungen, so daß die Forderung des Klägers in\n\nHöhe von insgesamt 25.169,86 DM berechtigt ist.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUnter teilweiser Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des\n\nSenats vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im\n\nUrteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999 und im Urteil des Landge-\n\nrichts vom 18. September 1998 wird der Streitwert bis zur Annahme der Revisi-\n\non auf 784.300,46 DM festgesetzt.\n\nUllmann \n\nThode \n\nHausmann\n\nWiebel \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_415-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-415-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_415-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_415-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-415-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_415-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:06.503088+00:00"}}