{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_409-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"VII ZR 409/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 409/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. November 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann,\n\nDr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n22. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte wegen verschiedener Mängel in An-\n\nspruch, die sie an dem von der Beklagten für sie errichteten Reiheneckhaus\n\nund an der dazugehörenden Außenanlage beanstanden. Im Revisionsverfah-\n\nren geht es nur noch um einen Kabelverteilerschrank des örtlichen Elektrizi-\n\ntätswerkes (A. Überlandwerk - AÜW). Der Schrank ist an der östlichen\n\nGiebelwand des Hauses erheblich unterhalb des Geländeniveaus aufgestellt\n\nworden. Die Beklagte hat bei der Auswahl des Standortes durch das Elektrizi-\n\ntätswerk mitgewirkt. Wegen der Position ist das Gelände abgeböscht worden,\n\nso daß der Schrank am Grund einer Art Mulde steht. Diese nimmt einen nicht\n\nunerheblichen Teil der östlichen Außenanlage des 217 qm großen Grundstük-\n\nkes in Anspruch.\n\nNach abweisender Entscheidung des Landgerichtes hat das Berufungs-\n\ngericht die Beklagte verurteilt, den Kabelverteilerschrank unter Aufrechterhal-\n\ntung der Stromversorgung zu entfernen. Hiergegen wendet sich die zugelasse-\n\nne Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Standort des Kabel-\n\nverteilerschrankes wegen der dadurch bedingten abgeschrägten, muldenförmi-\n\ngen Gestaltung der Geländeoberfläche einen Werkmangel dar. Soweit der\n\nSchrank die Außenanlage präge, beeinträchtige er über das hinzunehmende\n\nMaß hinaus die Nutzung. Die Beklagte hätte eine die Kläger weniger beein-\n\nträchtigende Lage des Schrankes wählen müssen. Nach Ziffer 16 der Baube-\n\nschreibung habe sie es übernommen, die Außenanlage eben herzustellen. Die\n\nBeklagte wäre dazu auch in der Lage gewesen. Sie hätte trotz der grundsätz-\n\nlich dem Versorgungsunternehmen zustehenden Entscheidung über die Plazie-\n\nrung seiner Anlagen einen günstigeren Standort bestimmen können.\n\nDie Beklagte sei verpflichtet, den Mangel zu beheben. Ein Auftraggeber\n\nhabe zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Mängelbe-\n\nseitigung; hierüber könne vielmehr der Auftragnehmer entscheiden. Dement-\n\nsprechend sei nicht darüber zu befinden, wo und wie der Verteilerschrank rich-\n\ntig aufzustellen sei. Jedoch sei der von den Klägern geltend gemachte An-\n\nspruch auf Entfernung vom gegenwärtigen Standort ein selbständig einklagba-\n\nrer Teil des Anspruchs auf Mängelbeseitigung. Der Abbau sei von der ander-\n\nweitigen Errichtung des Verteilerschrankes abtrennbar und beeinflusse die\n\nweitere Mängelbeseitigung nicht.\n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine Duldungspflicht der\n\nKläger nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri-\n\nzitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) berufen. Die Verordnung regele\n\nnicht das Vertragsverhältnis der Parteien, sondern dasjenige zwischen dem\n\nKunden und dem Versorgungsunternehmen. Selbstverständlich hätten die Klä-\n\nger rügelos solche Maßnahmen hinzunehmen, die mit dem Stromversorgungs-\n\nanschluß technisch geboten und unvermeidbar seien. Dadurch würden die ge-\n\nwöhnlichen Anforderungen an die Tauglichkeit zum Gebrauch geprägt. Auf den\n\nStandort des Verteilerschrankes treffe das aber nicht zu, weil andere Standorte\n\nmit geringeren Beeinträchtigungen in Betracht gekommen wären.\n\n§ 640 Abs. 2 BGB schließe den Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht\n\naus. Es sei nicht vorgetragen, daß die Kläger die ihrem Begehren zugrunde\n\nliegenden Zustände bei der Abnahme auch in ihren Auswirkungen erkannt\n\nhätten.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand.\n\n1. Der Standort des Kabelverteilerschrankes ist ein Werkmangel. Durch\n\nden von der Beklagten zumindest mit bestimmten Standort ist ihr Werk fehler-\n\nbehaftet. Die Beklagte schuldet ein Haus mit Garten und Stellplatz, die als sol-\n\nche auch genutzt werden können. So wie der Kabelverteilerschrank aufgestellt\n\nist, verhindert er in nicht unbeträchtlichem Maße eine Nutzung des Gartens; er\n\nerlaubt nicht einmal die vertragsgemäße Herstellung der ebenen Außenanlage.\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Mangel zu beheben, das heißt für die\n\nEntfernung des Verteilerschrankes vom gegenwärtigen Standort zu sorgen.\n\nDas Recht der Beklagten, die Art und Weise von Nachbesserungsarbeiten zu\n\nbestimmen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Verteilerschrank gehört nicht\n\nzu dem von der Beklagten geschuldeten Werk. Die Mangelhaftigkeit des Wer-\n\nkes beschränkt sich auf den behindernden Standort des Schrankes. Die werk-\n\nvertragliche Verpflichtung der Beklagten geht insoweit nicht weiter, als die Be-\n\nhinderung zu beseitigen.\n\n2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht von Eigentümern, das Anbringen be-\n\nstimmter Versorgungseinrichtungen auf ihrem Grundstück zu dulden (§ 8\n\nAbs. 1 AVBEltV), steht der Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Gegen-\n\nstand dieser Duldungspflicht ist lediglich die Grundstücksbenutzung, das heißt\n\ndie Rechtspflicht eines Eigentümers, die Aufstellung von Versorgungseinrich-\n\ntungen auf dem Grundstück überhaupt zuzulassen. Sie reicht nicht so weit, daß\n\nder Verteilerschrank an falscher Stelle installiert werden dürfte.\n\n3. Die Ansicht der Revision, die Beklagte sei aus Rechtsgründen nicht in\n\nder Lage, von sich aus den Kabelverteilerschrank von seinem gegenwärtigen\n\nStandort zu entfernen, trifft zu. Eine dahingehende Verurteilung kommt dem-\n\nentsprechend nicht in Betracht. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, die erfor-\n\nderlichen und ihr rechtlich möglichen Schritte zu unternehmen, damit der Ver-\n\nteilerschrank durch das AÜW an einen geeigneten Platz auf dem Grundstück\n\nder Kläger versetzt wird.\n\na) Nicht die Beklagte, sondern das AÜW ist Eigentümer des Verteiler-\n\nschrankes. Das Elektrizitätswerk entscheidet auch über den Ort der Aufstel-\n\nlung.\n\nb) Die Entscheidung des AÜW wird im Rahmen pflichtgemäßen Ermes-\n\nsens getroffen, auf dessen ordnungsgemäße Ausübung die Beklagte einen\n\nAnspruch hat. Dazu gehört unter anderem, daß den berechtigten Belangen der\n\nBeklagten, die nach wie vor Grundeigentümerin ist, Rechnung getragen wird.\n\nDas bedeutet, ein solcher Verteilerschrank darf beispielsweise nicht in die Mitte\n\neines Stellplatzes, direkt vor die Haustür oder wie im vorliegenden Fall derge-\n\nstalt in die Außenanlage gestellt werden, daß eine sachgerechte Nutzung be-\n\nhindert oder gar ausgeschlossen wird.\n\nc) Nachdem der Schrank an falscher Stelle bereits aufgestellt worden ist,\n\nkann die Beklagte sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV um die Verlegung\n\ndieser Versorgungseinrichtung bemühen. Es ist im Sinne dieser Vorschrift nicht\n\nzumutbar, daß der Verteilerschrank am gegenwärtigen Platz verbleibt. Da der\n\nStandort auf die fehlerhaften Angaben der Beklagten zurückzuführen ist,\n\nkommt die Kostenregelung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AVBEltV\n\nnicht in Betracht. Vielmehr wird die Beklagte die entstehenden Kosten ebenso\n\nzu übernehmen haben, wie sie auch sonst die Kosten einer Mängelbeseitigung\n\nzu tragen hat. Eine Abwälzung auf das AÜW ist ausgeschlossen. Damit entfällt\n\nzugleich der Grund, welcher das AÜW veranlassen könnte, sich einer Verle-\n\ngung des Kabelverteilerschrankes zu verschließen.\n\nd) Im Rahmen ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung ist die Beklagte ge-\n\ngenüber den Klägern verpflichtet, ihre Rechte gegenüber dem AÜW wahrzu-\n\nnehmen und die entsprechenden oben genannten Schritte zu unternehmen.\n\nBisher ist der Klageantrag der Kläger nicht hierauf, sondern auf die Entfernung\n\ndes Verteilerschrankes gerichtet. Darauf besteht kein Anspruch.\n\n4. Die Gewährleistungsrechte der Kläger sind nicht gemäß § 640 Abs. 2\n\nBGB ausgeschlossen. Die uneingeschränkte Abnahmeerklärung, auf welche\n\ndie Revision sich beruft, bezieht sich unmißverständlich auf das Gebäude,\n\nnicht auf das Anwesen insgesamt einschließlich Außenanlagen und den darin\n\nbefindlichen Verteilerschrank. Hiervon abgesehen erkennt das Berufungsge-\n\nricht zu Recht, daß den Klägern die erforderliche Kenntnis fehlte, weil sie die\n\nBedeutung und Auswirkungen des Mangels seinerzeit nicht übersehen konn-\n\nten.\n\nDer Verteilerschrank ist in der noch rohen Baulandschaft installiert worden;\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Kläger den Standort im Verhältnis zur abschlie-\n\nßenden Ausgestaltung abschätzen konnten, fehlen.\n\nThode Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_409-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/vii-zr-409-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_409-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_409-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/vii-zr-409-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_409-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:55.582005+00:00"}}