{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_391-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"VII ZR 391/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau- genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht ge- schlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei- stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen. NRWBauO § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be- wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 391/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nAus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau-\n\ngenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht ge-\n\nschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei-\n\nstung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.\n\nNRWBauO § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984\n\nDas vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen\n\nRechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be-\n\nwußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 391/99 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebli-\n\ncher Planungsmängel nach § 635 BGB.\n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen für die\n\nBaugenehmigung von sechs Reihenhäusern in einem Neubaugebiet in Nord-\n\nrhein-Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der Be-\n\nklagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungspläne und stellte En-\n\nde 1995/Anfang 1996 Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren.\n\nIn der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik \"Brandverhalten der\n\nBauteile, besondere Brandschutzabschlüsse\" keine Angaben. Ebenso fehlen\n\nAngaben dazu in den Bauplänen. Nach Genehmigung des Bauvorhabens wur-\n\nde im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996\n\nerließ das zuständige Bauamt Stillegungsverfügungen gegen die Bauherren,\n\nweil die Gebäudeabschlußwände nicht den brandschutztechnischen Anforde-\n\nrungen des § 27 Abs. 1 BauO NW 1984 entsprachen. Die Häuser mußten teil-\n\nweise demontiert, die Abschlußwände gemäß den Brandschutzanforderungen\n\nneu errichtet und die Gebäude wieder aufgebaut werden. Die Klägerin wurde\n\nvon drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das Landgericht\n\nhat der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Die Berufung der\n\nKlägerin hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit\n\nihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die Erstellung einer\n\ndauerhaft genehmigungsfähigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme seien sich die Parteien jedenfalls darüber einig gewesen, daß\n\ndie Beklagte diejenigen Planungsaufgaben habe übernehmen sollen, die not-\n\nwendig gewesen seien, um die Baugenehmigung für die in Auftrag gegebenen\n\nBauvorhaben zu erhalten. Rückschlüsse auf einen eingeschränkten Umfang\n\nder Planungsleistung seien nicht ersichtlich.\n\nDie Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten Ge-\n\nnehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigungen hätten widerrufen werden\n\nkönnen, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen des\n\nBrandschutzes nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den Bauanträgen die\n\nVorgaben der §§ 27, 28 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984\n\n(GV.NW. S. 419 - künftig: BauO NW 1984) über die notwendigen Feuerwider-\n\nstandsklassen der Wände nicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich auch\n\naus § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verordnung über bautechnische Prü-\n\nfungen vom 6. Dezember 1984 (GV.NW. S. 774 - künftig: BauPrüfVO NW\n\n1984). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung das\n\nBrandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile an-\n\nzugeben. Dies sei unterblieben.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erteilten Bauge-\n\nnehmigungen sind weder zurückgenommen noch widerrufen worden (1). Die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit der\n\nGenehmigungsplanung ergebe sich zwingend, die Beklagte hätte auch Vorga-\n\nben zum Brandschutz planen müssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsge-\n\nricht weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffen\n\nhat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Pla-\n\nnung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe vertraglich\n\neine genehmigungsfähige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen die\n\nAnnahme nahe, daß die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ein-\n\ngereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsichts-\n\nbehörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurückge-\n\nnommen noch widerrufen.\n\n2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauauf-\n\nsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NW\n\n1984 geprüft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch wenn\n\nihm weder die Bauakten noch der vollständige Bauantrag oder die Baugeneh-\n\nmigung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 BauO NW 1984 beschränkt die Prüfung\n\nder Bauvorlagen; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprüft werden müssen.\n\nEine Prüfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. BauO NW 1984\n\nist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus\n\n§ 70 Abs. 1 BauO NW 1984 ergebenden Grundsatz, daß die Baugenehmigung\n\ndie Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen\n\nRechts bestätigt (Gädtke/Böckenförde/Temme, Kom. zur LBauO NW, 8. Aufl.,\n\n§ 64 Rdn. 19).\n\n§ 64 Abs. 2 BauO NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffend\n\nhinweist, mit der BauPrüfVO NW 1984 überein. In § 6 dieser Verordnung wer-\n\nden die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für\n\nVorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufügen sind, im ein-\n\nzelnen aufgezählt. Während § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt,\n\ndaß in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und die\n\nFeuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes\n\nan diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser\n\nVerordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 BauPrüfVO NW 1984 wird lediglich auf die\n\nentsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen;\n\neine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt.\n\nAus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im Beweissicherungs-\n\nverfahren 15 O H 19/96 LG M. läßt sich Gegenteiliges nicht schließen.\n\nDer amtlich eingeführte Vordruck für den Bauantrag trennt zwischen den Bau-\n\nvorlagen im üblichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ver-\n\neinfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug läßt ohne weitere\n\nFeststellungen keine Rückschlüsse zu.\n\n3. Der Umfang der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfor-\n\nderlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinen\n\nRückschluß auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Möglichkeit, im verein-\n\nfachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zu\n\nerhalten, entbindet den Architekten regelmäßig nicht von der Verpflichtung,\n\nden Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen.\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaßt.\n\nDie getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung hier-\n\nüber nicht zu.\n\nIII.\n\nDanach ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Se-\n\nnat vorsorglich auf folgendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst den Inhalt des Vertrages der\n\nParteien festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der Planung\n\nder Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht als-\n\ndann festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben für den Brandschutz\n\nim Rahmen der Entwurfsplanung, bei der regelmäßig auch bauphysikalische\n\nAnforderungen zu beachten sind, zu berücksichtigen hatte. Jedenfalls kann\n\naus den Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung\n\neiner Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nicht\n\ngeschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete Leistung\n\numfasse nur die dort geregelten Anforderungen (Gädtke/Böckenförde/Temme,\n\naaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Er-\n\nleichterung des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauauf-\n\nsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am\n\nBau Beteiligten dar (vgl. auch: Hartmann, Kommentar zur HOAI Teil 4/2 § 15\n\nS. 147; Orthloff/Rapp NJW 1996, 2346).\n\n2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nergeben, daß die Beklagte eine umfassende Planung einschließlich des\n\nBrandschutzes nicht schuldete oder trotz umfassenden Planungsauftrags die\n\nVorgaben zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmen\n\nder Ausführungsplanung gemacht werden durften, so wird eine Hinweispflicht\n\nder\n\nmit der Ausführungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen von\n\nVorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise diese\n\nHinweispflicht hier entfällt, wie die Beklagte meint, ist offen.\n\nUllmann Haß Haus-\n\nmann\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_391-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/vii-zr-391-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_391-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_391-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/vii-zr-391-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_391-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:42.361215+00:00"}}