{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_383-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 383/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 138 Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 383/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 138\n\nZu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 er-\n\nkannt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-\n\nRestaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes\n\nwurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2\n\nist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des\n\nFußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprüng-\n\nlich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die\n\nMindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und\n\nder Projektleiter der Klägerin kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis\n\n4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den\n\nDIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen\n\nRohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 er-\n\nhob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pla-\n\nnung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am\n\n1. Juni 1994.\n\nIn der Folgezeit traten erhebliche Mängel auf. In einem selbständigen\n\nBeweisverfahren, das die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 führte, stellte der\n\nSachverständige fest, daß im Fußboden der gesamte Dämmstoff erheblich mit\n\nWasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er führte dies auf Pla-\n\nnungs- und Ausführungsfehler zurück und schlug eine Neuherstellung des\n\nFußbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Klägerin nach.\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilen\n\ndie Kosten der Sanierung einschließlich des ihr durch die erforderliche Schlie-\n\nßung des Restaurants entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezüglich beider Beklagter teilweise\n\nstattgegeben; es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin 66.879,09 DM\n\nzuzüglich Zinsen zu zahlen. Beide Beklagte haben Revision eingelegt. Der Se-\n\nnat hat nur diejenige der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) angenom-\n\nmen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte hinsichtlich des\n\nFußbodenaufbaus durch ihr Schreiben vom 31. März 1994 gemäß § 13 Nr. 3\n\nVOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei ist. Das läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr günstig nicht\n\nangegriffen.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe den Schaden unter\n\nanderem dadurch verursacht, daß der untere Flansch eines Wassereinlaufs\n\ndirekt auf der Rohdecke aufgelegen habe und eine Abdichtung, die normaler-\n\nweise auf den Flansch geführt werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die Be-\n\nklagte habe zwar eine mangelhafte Ausführung bestritten. Ihre vage Einlassung\n\nergehe sich aber lediglich in Vermutungen und könne nicht als ausreichend\n\nangesehen werden.\n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme ver-\n\nkannt.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen (Schriftsätze vom 31. Juli 1997 und vom\n\n22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht.\n\nDie Klägerin habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei die\n\nAbdichtung verändert. Ein weiterreichender Vortrag kann von der beklagten\n\nAuftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen\n\ndarzutun, daß der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Nach der Abnahme des\n\nWerks ist sie für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig\n\n(BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 \n\n- VII ZR 98/94, BauR 1997, 129\n\n= ZfBR 1997, 75).\n\nIV.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht sieht einen für die Feuchtigkeit ursächlichen\n\nMangel auch darin, daß bei einem Bodeneinlauf Wasser in den Kellerbereich\n\neingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalität belegen, fehlen. Aus der\n\nunstreitigen Tatsache, daß Wasser in den Keller gelangen konnte, folgt noch\n\nnicht, daß dies auf einer Fehlleistung der Beklagten beruht und daß hierdurch\n\neine Ursache für die Feuchtigkeit im Fußboden gesetzt wurde. Derartiges er-\n\ngibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen G..\n\n2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Beklagten an, daß im Bereich\n\ndes geöffneten Fußbodens bei der Spüle keine Abdichtung entsprechend DIN\n\n18195 Teil 5 vorhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch noch\n\nkeine Gewährleistungspflicht der Beklagten.\n\nEs ist unstreitig, daß der erstellte Fußboden nicht den anerkannten R e-\n\ngeln der Technik entsprach. Insoweit hält das Berufungsgericht die Beklagte\n\njedoch für entlastet.\n\nMöglicherweise sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, daß die\n\nvon der Beklagten auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweißbahnen nicht\n\nAbschnitt 7.3.2 der DIN 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. Gutachten des\n\nSachverständigen G. S. 24). Dies kann aber nicht kausal für die Nässe in\n\nden darüberliegenden Schichten des Fußbodens gewesen sein.\n\n3. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Beklagten beja-\n\nhen, wird es berücksichtigen müssen, daß die Beklagte nicht Generalunter-\n\nnehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete.\n\nUllmann Thode\nHaß\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_383-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/vii-zr-383-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_383-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_383-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/vii-zr-383-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_383-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:36.388742+00:00"}}