{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_373-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"VII ZR 373/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 11 Nr. 10 b BGB § 634 Abs. 1 Der formularmäßige Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 373/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 11 Nr. 10 b\n\nBGB § 634 Abs. 1\n\nDer formularmäßige Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen ist gemäß §\n\n11 Nr. 10 b AGBG unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99 - OLG Karlsruhe\n LG Mannheim\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin errichtete als Bauträgerin ein Wohn- und Geschäftshaus in\n\nW., das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Sie verlangt von dem Beklagten\n\naufgrund notariellen Vertrages vom 2. November 1994 die Bezahlung des Prei-\n\nses für den Erwerb eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sonderei-\n\ngentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 52 bezeichneten Laden 2 sowie mit\n\neinem Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz im Freien sowie an zwei Tief-\n\ngaragenstellplätzen.\n\nIn § 4 des Vertrages hat die Klägerin formularmäßig \"das Recht auf\n\nWandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) im gesetzlich zulässigen Um-\n\nfang ausgeschlossen.\"\n\nDie Ladeneinheit Nr. 52 wird zusammen mit der als Nr. 51 bezeichneten\n\nLadeneinheit als einheitliches Bistro im Erdgeschoß der Wohnanlage genutzt.\n\nBeide Einheiten sind in den Bereichen Heizung, Sanitär und Elektrizität so eng\n\nverbunden errichtet worden, daß die Ladeneinheit Nr. 52 nicht selbständig\n\nverwendbar ist. Der Beklagte hat Wandelung des Vertrages erklärt.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin\n\ndie Verurteilung des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu\n\nRecht abgewiesen.\n\nII.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin er-\n\nrichtete Ladeneinheit wegen ihrer bautechnischen Zusammenlegung mit der\n\nbenachbarten Ladeneinheit Nr. 51 nicht vertragsgemäß hergestellt worden und\n\ndeshalb nicht nur geringfügig mangelhaft. Die Auslegung des Vertrags ergebe,\n\ndaß die Klägerin eine baulich und rechtlich selbständige Einheit habe errichten\n\nsollen. Eine bauliche Zusammenlegung in dieser Form, die einer späteren\n\nselbständigen Nutzung der einzelnen Läden entgegenstehe, sei für den Betrieb\n\neines Bistros in den Erdgeschoßräumen nicht erforderlich gewesen. Die selb-\n\nständige Nutzung der Ladeneinheit Nr. 52 verlange vorherige bautechnische\n\nÄnderungen in Höhe von mehr als 45.000 DM. Einer besonderen Fristsetzung\n\nmit Ablehnungsandrohung habe es nicht bedurft, da die Klägerin die Herstel-\n\nlung einer baulich selbständigen Ladeneinheit endgültig verweigert habe. Der\n\nAusschluß der Wandelung durch die in § 4 enthaltene Klausel sei unwirksam.\n\n2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\na) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß die Klägerin die Errichtung\n\neiner in sich abgeschlossenen Ladeneinheit schuldete.\n\nAus § 4 des Vertrages ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin, das\n\nBauvorhaben nach Maßgabe der dort genannten Unterlagen als selbständige\n\nEinheit fertigzustellen, da der Laden 2 in dieser Weise ausgewiesen ist. Die\n\nAuffassung der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit auf § 1 des Ver-\n\ntrages abgestellt, trifft nicht zu. Die dem Beklagten zur Zeit des Abschlusses\n\ndes Vertrages bereits bekannte (Mit-) Vermietung der Ladeneinheit Nr. 52 für\n\nden Bistro-Betrieb änderte nichts daran, daß der Beklagte den Erwerb einer\n\nbaulich selbständigen Ladeneinheit beanspruchen konnte.\n\nb) Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auffor-\n\nderung, innerhalb bestimmter Fristen Mängel zu beseitigen, entbehrlich, wenn\n\nsie nur eine nutzlose Förmlichkeit wäre (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 – VII ZR\n\n320/87, BGHZ 105, 103, 105 f.). Das gilt vor allem, wenn der Auftragnehmer\n\nseine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet, oder wenn er die Be-\n\nseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Zu würdigen ist\n\ndas gesamte Verhalten des Auftragnehmers, auch seine spätere Einlassung im\n\nProzeß (BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, BauR 1990, 466\n\n= ZfBR 1990, 276).\n\nDie Klägerin hat die Beseitigung des Mangels der engen baulichen Zu-\n\nsammenlegung beider Ladeneinheiten von Anfang an abgelehnt, weil sie darin\n\neinen Mangel nicht gesehen hat. Daran hat sie im Rechtsstreit uneinge-\n\nschränkt festgehalten. Auch das gerichtliche Sachverständigengutachten von\n\nDipl.-Ing. H. hat die Klägerin nicht zu einem Umdenken veranlaßt.\n\nDieses Verhalten der Klägerin kann nur als ernsthafte und endgültige\n\nWeigerung verstanden werden, die Mängel zu beheben. Die Klägerin hat damit\n\nihre Gewährleistungspflicht nachhaltig bestritten. Darauf hat das Berufungsge-\n\nricht zutreffend abgestellt. Die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO ist unbegründet.\n\n3. Der formularmäßige Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen\n\nist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1031,\n\n1032; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1104; OLG Köln NJW 1986, 330; Staudin-\n\nger/Peters, BGB Neubearbeitung 2000, § 634 Rn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB\n\n60. Aufl. § 11 AGBG Rn. 59; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rn. 305;\n\nIngenstau/Korbion, VOB 14. Aufl. B § 13 Rn. 659; Basty, Der Bauträgervertrag,\n\n4. Aufl. S. 339 f. Rn. 728; anderer Ansicht Kanzleiter DNotZ 1987, 651, 661;\n\nBrambring NJW 1978, 777, 781; Löwe ZfBR 1978, 49, 50).\n\nDie bei Gewährleistung für Bauleistungen zugelassene Ausnahme greift\n\nnicht ein. Bauträger erbringen keine “Bauleistungen” in diesem Sinne. Mit der\n\ngenannten Regelung sollen die Fälle erfaßt werden, in denen die Rückgängig-\n\nmachung des Vertrages typischerweise die Zerstörung wirtschaftlicher Werte\n\nzur Folge hätte (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Aufl., S. 193,\n\nRn. 552; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl., § 11 Rn. 53; Basty\n\naaO; Staudinger/Peters aaO). Der Ausschluß des Wandelungsrechts in diesen\n\nFällen stellt nicht nur sicher, daß wirtschaftliche Werte erhalten bleiben; es\n\nwird auch vermieden, daß der Auftragnehmer bei der Rückabwicklung in frem-\n\ndes Eigentum eingreift, wenn die Bauleistungen auf dem Grundstück des Auf-\n\ntraggebers erbracht wurden (§ 94 BGB). Ausgehend von diesem Grundgedan-\n\nken der Regelung, der bereits dem Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts\n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundelag (vgl. BT-Drucksache\n\n7/3919, S. 34), sind die im Rahmen eines Bauträgervertrages erbrachten bauli-\n\nchen Leistungen keine “Bauleistungen” i.S. des § 11 Nr. 10 b AGBG.\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_373-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-373-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_373-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_373-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-373-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_373-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:16.441459+00:00"}}