{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_305-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"VII ZR 305/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 823 Bf; BauFordSiG §§ 1, 5 1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vor- sätzlich erfolgen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von \"Baugeld\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 305/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Bf; BauFordSiG §§ 1, 5\n\n1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen\n\nführen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vor-\n\nsätzlich erfolgen.\n\n2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von\n\n\"Baugeld\".\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten als Geschäftsführer der R.-Bau-\n\nGmbH (Fa. R.) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Bau-\n\ngeld.\n\nDie Fa. R. schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalüber-\n\nnehmervertrag über das Bauvorhaben \"Stadtvilla in M.\" mit 12 von der Fa. R.\n\nzu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Kläger führte dort als Subunter-\n\nnehmer der Fa. R. vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des Klägers\n\nwurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen.\n\nDer Kläger legte eine Schlußrechnung über insgesamt 142.426,33 DM\n\nvor. Die Fa. R. zahlte lediglich 20.000 DM. Die H.-Wohnbau-GmbH zahlte ins-\n\ngesamt 1.581.035 DM an die Fa. R., davon 96.015 DM für Fliesenarbeiten. Das\n\nAmtsgericht P. eröffnete am 1. Dezember 1997 die Gesamtvollstreckung über\n\ndas Vermögen der Fa. R.. Nach der Behauptung des Klägers ist die Zahlung\n\nder H.-Wohnbau-GmbH aus durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück\n\nabgesicherten Krediten erfolgt, die die Bauherrin zum Zweck der Baufinanzie-\n\nrung aufgenommen hätte. Nach Auffassung des Klägers hätte die seine Lei-\n\nstungen betreffende Zahlung in vollem Umfang an ihn abgeführt werden müs-\n\nsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzan-\n\nspruch weiter, den er auf insgesamt 124.717,48 DM und Zinsen beziffert.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte nicht\n\naus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 des Gesetzes über die Siche-\n\nrung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB; Juris: BauFordSiG). Es kön-\n\nne offenbleiben, ob der Kläger die Baugeldeigenschaft der von der H.-\n\nWohnbau-GmbH gezahlten Summe ausreichend dargelegt habe. Jedenfalls\n\nfehle es an der hinreichenden Darlegung eines vorsätzlichen Verhaltens des\n\nBeklagten. Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, daß der Beklagte\n\n\"als sachkundiger Profi\" habe davon ausgehen müssen, daß Bauvorhaben wie\n\ndieses in 99% aller Fälle von den Bauherren fremdfinanziert würden und daß\n\ndie Finanzierung mittels der Baugrundstücke gesichert werde. Ein schlüssiger\n\nVortrag für einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft erfordere jedoch\n\ndie Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles, aus denen sich die Kennt-\n\nnis von der Baugeldeigenschaft der empfangenen Gelder ergebe.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht eine Haftung des Beklagten nur für den Fall eines vorsätzli-\n\nchen Verstoßes gegen § 1 GSB in Betracht gezogen hat. Das entspricht der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom\n\n9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60).\n\n2. Es hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, daß das Beru-\n\nfungsgericht die hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen\n\n§ 1 GSB verneint.\n\nBedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als\n\nmöglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die An-\n\nnahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker\n\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen\n\nAusgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes ver-\n\ntrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm er-\n\nkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1980\n\n- 2 StR 127/80, JZ 1981, 35). In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich un-\n\nerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders\n\nist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daß der Er-\n\nfolg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, BGHR StGB\n\n§ 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, daß der\n\nBeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls größere Bauvorhaben wie das\n\nvorliegende werden, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, regelmäßig durch\n\ngrundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert (vgl. dazu Hagenloch,\n\nHandbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rdn. 306).\n\nNach dem Vortrag des Klägers liegt es nahe, daß der Beklagte als in der Bau-\n\nbranche tätiger Unternehmer mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens\n\nunter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechnete und sich da-\n\nmit um des erstrebten Zieles willen abfand. Daß der Beklagte der Finanzierung\n\ndes Geldgebers nachgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; es ist aufzu-\n\nheben. Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die\n\nVerwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB genügt regelmäßig der Nachweis, daß\n\nder Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des\n\nBaugläubigers empfangen hat und daß von diesem Geld nichts mehr vorhan-\n\nden ist, ohne daß eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wä-\n\nre. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungs-\n\ngemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläu-\n\nbiger,\n\ndarzulegen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96,\n\n98 = ZfBR 1991, 59, 60).\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_305-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-305-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_305-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_305-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-305-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_305-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:56.788469+00:00"}}