{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_286-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"VII ZR 286/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 286/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt\n\nworden ist, an die Klägerin mehr als (446.388,50 DM sowie\n\n1.392 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.534,66 DM und Zinsen\n\nzu zahlen und die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe\n\nvon mehr als (447.316,50 DM abzüglich 97.245,84 DM =)\n\n350.070,66 DM und Zinsen sowie 1.743,40 DM Kostenbeitrag zu\n\nbewilligen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungshy-\n\npothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in Z.\n\nzu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den Vertrag durch Kündi-\n\ngung vorzeitig beendet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben.\n\nDagegen wendet sich die Revision des Beklagten.\n\nDer Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Beklagte\n\nbeanstandet, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht berück-\n\nsichtigt worden ist und Kippgebühren zugesprochen worden sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet.\n\nI.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende\n\nVergütung nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom\n\n13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen.\n\n2. Das stellt die Revision nicht in Frage; sie rügt jedoch mit Erfolg, daß\n\ndas Berufungsgericht den weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nvom 29. September 1995 übersehen hat. Durch diesen von der AOK B. er-\n\nwirkten Beschluß ist es dem Beklagten verboten, in Höhe von 62.554,54 DM\n\naus dem streitigen Werkvertrag an die Klägerin zu leisten, und der Klägerin\n\nuntersagt, in der genannten Höhe über ihre Forderungen aus dem Werkvertrag\n\ngegen den Beklagten, insbesondere durch Einziehung, zu verfügen. Insoweit\n\nkommt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin nicht in\n\nBetracht. Die Klägerin hat dem mit ihren Anträgen bisher nicht Rechnung ge-\n\ntragen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Einwendungen des Beklagten zur Höhe\n\nder Werklohnforderung wegen einzelner unrichtig berechneter Positionen im\n\nUmfang von insgesamt 109.601,83 DM für begründet. Weitergehende Abzüge\n\nseien nicht gerechtfertigt.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision insoweit mit Erfolg, als das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin die in der Abrechnung Los I Ziffer 31.1 geltend ge-\n\nmachten 34.690,90 DM (\"208,95 cbm Bauschutt auf Kippe Mildenberg abge-\n\nkippt\") zugesprochen und dementsprechend dem Beklagten einen weiterge-\n\nhenden Abzug insoweit versagt hat. Der Beklagte hat diese Position substanti-\n\niert bestritten. Das hat das Berufungsgericht übergangen.\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_286-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-286-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_286-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_286-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-286-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_286-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:01.074516+00:00"}}