{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_222-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"VII ZR 222/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 276 Hb Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Un- ternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt. BGB §§ 684, 818 Abs. 2 Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 222/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 276 Hb\n\nBeauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Un-\n\nternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die\n\nUnwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der\n\nKenntnis bewußt verschließt.\n\nBGB §§ 684, 818 Abs. 2\n\nEntspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung\n\nihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz\n\ngrundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten\n\nhätte aufwenden müssen.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99 - KG\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 8. April 1999 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beiden klagenden Architekten sind im Vorprozeß von der B. Metall-\n\nbau GmbH (künftig: B.) erfolgreich als vollmachtlose Vertreter des beklagten\n\nLandes auf Bezahlung einer Werkleistung in Höhe von 152.261,82 DM in An-\n\nspruch genommen worden. Die Kläger verlangen diesen nach ihrer Verurtei-\n\nlung an B. gezahlten Betrag nebst Zinsen und Prozeßkosten vom beklagten\n\nLand (künftig: Beklagter).\n\nDer Beklagte hatte die Kläger im Sommer 1989 beauftragt, Architekten-\n\nleistungen für das Bauvorhaben \"Umbau des W.-Platzes/Kinderspielplatz am\n\nW.-Platz\" in B. zu erbringen. Er hatte zunächst die K. & S. GmbH (künftig:\n\nK. & S.) beauftragt, die Metallbauarbeiten auszuführen, zu denen u.a. die Her-\n\nstellung und Montage einer unter künstlerischen Gesichtspunkten gestalteten\n\nPergola gehörte. Da die K. & S. den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht\n\neinhielt, entzogen die Kläger ihr namens des Beklagten den Auftrag, soweit er\n\ndie Lieferung und Montage der Pergola betraf. Am selben Tag forderte die Klä-\n\ngerin zu 2 die B. auf, mit diesen Arbeiten auf der Basis von Stundenlohnsätzen\n\nzu beginnen.\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seinerseits die Kläger\n\nbeauftragt hatte, die Pergolaarbeiten zu vergeben. Jedenfalls, so meinen die\n\nKläger, sei der Beklagte, welcher den Arbeiten der Firma B. nicht widerspro-\n\nchen habe, vielmehr deren Leistungen nunmehr schon über Jahre hinweg nut-\n\nze, verpflichtet, ihnen in Höhe der Klageforderung Ersatz zu leisten.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von \n\ninsgesamt\n\n225.658,97 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger\n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Klage-\n\nantrag weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Kläger aus einem\n\nAuftragsverhältnis der Parteien abgelehnt. Die Kläger hätten nicht nachgewie-\n\nsen, daß der Beklagte sie beauftragt oder ermächtigt habe, der B. anstelle der\n\nK. & S. die Fertigstellung der Pergola zu übertragen.\n\nDas greift die Revision ausschließlich mit Verfahrensrügen an. Der Se-\n\nnat hat diese Rügen geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet; von einer\n\nBegründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus berechtigter Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) mit der Begründung abgelehnt, das In-\n\nteresse und der feststellbare Wille des Beklagten habe einer sofortigen Beauf-\n\ntragung der B. zur Fertigstellung der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis\n\nentgegengestanden. Der Beklagte habe sämtliche Aufträge für das Bauvorha-\n\nben selbst vergeben wollen und sei hiervon nicht abgerückt. Er habe den Klä-\n\ngern bereits Ende 1991 erklärt, daß eine Überschreitung der beauftragten Bau-\n\nsumme in 1992 nicht möglich sei.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat\n\nsowohl das Interesse wie auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des\n\nBeklagten als Geschäftsherrn mit der Übernahme der Geschäftsführung, näm-\n\nlich der Vergabe der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis an B., rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen\n\nder Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von\n\neiner Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stünden Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung der Architektenverträge\n\nnicht zu. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Kostenerstattungsanspruch\n\nfür die Arbeiten, die B. ausgeführt habe, der Rechnung der K. & S. entgegen-\n\nzuhalten oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem hätten die\n\nKläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, die Rechnung der K. & S.\n\nhätte entsprechend ihrer Rechnungsprüfung gekürzt werden müssen.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Be-\n\nrufungsgericht weitergehende Vertragspflichten des Beklagten verkannt hat.\n\na) Wie bei jedem Schuldverhältnis treffen auch die Parteien eines Ar-\n\nchitektenvertrages wechselseitige Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten.\n\nDazu gehört die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die\n\ndieser nicht erkennt oder erkennbar unzutreffend würdigt und die zu Gefahren\n\nfür seine Rechtsgüter und sein Integritäts- oder Leistungsinteresse führen, so-\n\nfern diese Umstände erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeu-\n\ntung sind und er nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - III ZR 101/88, NJW-RR 1990, 431, 432;\n\nUrteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 441).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen mußte der Beklagte, sobald er erkannt\n\noder sich der Kenntnis bewußt verschlossen hatte, daß B. von den Klägern in\n\nseinem Namen mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauftragt worden\n\nwar, die Kläger darauf hinweisen, daß ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und\n\nB. nicht besteht. Der Beklagte wußte, daß die Kläger nicht berechtigt waren,\n\nAufträge in seinem Namen ohne sein Einverständnis zu erteilen. Die Annahme,\n\ndie Kläger hätten sich als Architekten im eigenen Namen verpflichten wollen,\n\ndie Pergola fertigzustellen, ist lebensfremd. Wenn der Beklagte nicht beab-\n\nsichtigte, die Arbeiten der B. als vertragliche Leistung anzunehmen und den ihr\n\nzustehenden Werklohn zu zahlen, so durfte er die Arbeiten der B. nicht ge-\n\nschehen lassen. Er war vielmehr verpflichtet, den Klägern gegenüber unver-\n\nzüglich und unmißverständlich klarzustellen, daß er sich durch eine von ihnen\n\ngetroffene Vereinbarung mit B. nicht gebunden betrachte, um damit die Ver-\n\npflichtung der Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB gering zu halten.\n\nDiese Hinweispflicht hat auch ihren Sinn. Nach der Lebenserfahrung\n\nwird ein vollmachtlos handelnder Architekt aufgrund eines solchen Hinweises\n\nden Unternehmer davon unverzüglich unterrichten, damit dieser seine Arbeiten\n\neinstellen und eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn finden kann.\n\nVerweigert der Bauherr eine Genehmigung des Vertrages, so kann der Unter-\n\nnehmer seine Arbeiten nicht mehr fortsetzen, da er gegen den Willen des\n\nGrundstückseigentümers auf fremdem Grund nicht bauen darf. In diesem Fall\n\nsind die Ansprüche des Unternehmers gegen den Architekten aus § 179 Abs. 1\n\nBGB im Ergebnis auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, da der\n\nArchitekt, sofern der Unternehmer die Erfüllung wählt, die wegen der Gegenlei-\n\nstung sich aus §§ 320 ff BGB ergebenden Rechte geltend machen kann\n\n(RGZ 120, 126, 129; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdn. 16; Medicus,\n\nAT, 7. Aufl. Rdn. 986).\n\n3. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu\n\ngetroffen, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte die Aktivitäten der B. kannte\n\noder sich der Kenntnis bewußt verschloß. Nach den bisherigen Feststellungen\n\nliegt eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten nahe. Die Klägerin zu 2 hatte B.\n\nam 10. März 1992 mit der Fertigstellung der Pergola beauftragt und sie aufge-\n\nfordert, mit den Arbeiten zu beginnen. Im Vorprozeß war unstreitig, daß B. am\n\n10. März 1992 ihre Arbeiten aufgenommen hatte; davon ist in der Revision\n\nauszugehen. Für eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten spricht zum einen,\n\ndaß er sich in Nr. 4.9 der Architektenverträge zur Mitwirkung bei der Objekt-\n\nüberwachung verpflichtet hatte, so daß er alsbald Kenntnis vom Beginn der\n\nTätigkeit der B. erhalten haben dürfte. Zum anderen spricht hierfür die vom\n\nBeklagten gefertigte Niederschrift über die Besprechung vom 17. März 1992,\n\nan der u.a. beide Kläger und mehrere Vertreter des Beklagten teilgenommen\n\nhatten. Darin ist festgehalten, daß die Kläger nach dem Teilentzug des der K. &\n\nS. erteilten Auftrages die B. mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauf-\n\ntragt hatten. Nach dem Inhalt der Niederschrift besteht kein Anhaltspunkt, der\n\nBeklagte habe zu diesem Zeitpunkt noch angenommen, die B. werde als Su-\n\nbunternehmerin für K. & S. tätig werden.\n\nIV.\n\n1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Anspruch der Kläger aus\n\nunberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 812 ff BGB) sei nicht\n\ngegeben. Der Beklagte sei nicht bereichert. Ein Vermögenszuwachs sei nicht\n\neingetreten. Er habe keine Aufwendungen erspart, da er die ursprünglich ver-\n\neinbarte Auftragssumme für die Metallbauarbeiten an K. & S. sowie später an\n\nB. gezahlt habe.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bedenken des Be-\n\nrufungsgerichts tragen die Abweisung eines Anspruches aus §§ 684, 812 ff\n\nBGB nicht.\n\na) Der Beklagte hat aufgrund der Geschäftsführung der Kläger die Bau-\n\nleistung der B. und damit die Fertigstellung der Pergolaarbeiten erlangt, ohne\n\ndafür etwas aufgewendet zu haben. Der Umfang dessen, was er herauszuge-\n\nben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereiche-\n\nrungsrecht.\n\nb) Die Ansprüche der Kläger scheitern nicht daran, daß die Geschäfts-\n\nführung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung\n\nmit dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn schließt nur die Ansprü-\n\nche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits\n\ngerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung\n\nohne Auftrag.\n\nc) Der Anspruch der Kläger aus §§ 684, 812 ff BGB ist nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß der B. nach Abschluß ihrer Arbeiten neben dem An-\n\nspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen die Kläger zugleich ein Bereicherungsan-\n\nspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten erwachsen ist (zu\n\nletzterem: vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30,\n\n35). Die Erfüllung des Anspruchs aus § 179 Abs. 1 BGB durch die Kläger\n\nschließt es aus, daß B. ihren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten\n\nnoch durchsetzen kann, da sie andernfalls für dieselbe Leistung wirtschaftlich\n\ndoppelt Zahlung erhielte (Beigel, BauR 1987, 626, 628; vgl. auch Staudin-\n\nger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 951 Rdn. 7). Der Vorrang eines Lei-\n\nstungskondiktionsberechtigten besteht also nicht.\n\nd) Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus folgerichtig\n\nkeine Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Wertersatzes (§ 818 Abs. 2\n\nBGB). Dies wird nachzuholen sein. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt beim Bau auf frem-\n\ndem Grund und Boden auf eine objektiv zu bemessende Steigerung des Ver-\n\nkehrswertes des Grundstücks ab (Nachweise bei MünchKomm/Lieb, BGB,\n\n3. Aufl., § 818 Rdn. 41). Im vorliegenden Fall ist diese Wertermittlung jedoch\n\nnicht maßgebend. Die dem Beklagten als Grundstückseigentümer erbrachte\n\nLeistung entsprach seiner Planung; er hat sie entgegengenommen und nutzt\n\nsie.\n\nDie Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und ste-\n\nhen daher im besonderen Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben\n\n(BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 312). Mit die-\n\nsen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nicht die ersparten Auf-\n\nwendungen erstatten müßte. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der\n\nBeklagte wegen der möglicherweise nicht vorhandenen Wertsteigerung seines\n\nGrundstückes durch die Pergolaarbeiten das Erlangte unentgeltlich behalten\n\nund nutzen könnte. Er wird daher grundsätzlich dasjenige als Wertersatz zu\n\nleisten haben, was er bei eigener Vergabe für die Vollendung der Arbeiten\n\nhätte aufwenden müssen. Dafür standen ihm auch Mittel zur Verfügung, die er\n\ngegebenenfalls durch einen Nachtragshaushalt oder durch eine aktive Verfol-\n\ngung seiner Ansprüche gegen die K. & S. hätte aufstocken können.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/vii-zr-222-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/vii-zr-222-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:01.142489+00:00"}}