{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_212-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"VII ZR 212/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unter- nehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer je- des Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 212/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635\n\nDer mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unter-\n\nnehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen\n\ndrückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer je-\n\ndes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 212/99 - OLG Celle\n LG Verden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1999 aufgehoben, so-\n\nweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Er-\n\nrichtung eines Zweifamilienhauses in K. . Die Beklagten hatten die\n\nKlägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, der\n\nBauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungspro-\n\ngramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des Kellers beauftragten\n\ndie Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprü-\n\nchen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Wi-\n\nderklage weitergehende Schadensersatzansprüche geltend.\n\nDie von der Klägerin erstellte Genehmigungsplanung sah keine Abdich-\n\ntungsmaßnahmen für den Keller gegen drückendes Wasser vor. Eine schriftli-\n\nche Ausführungsplanung wurde insoweit nicht erstellt. Abweichend von der\n\nGenehmigungsplanung wurde der Keller mit einer stärkeren Sohlplatte errich-\n\ntet. Die vertikale Abdichtung erfolgte mit einer bituminösen, spachtelbaren\n\nDichtungsmasse. Während der Bauausführung ließ die Klägerin durch ihren\n\nSubunternehmer einen Durchbruch in der Kellerwand für ein Entwässerungs-\n\nrohr stemmen. Diese Rohrdurchführung wurde nur unzureichend abgedichtet.\n\nDas Bauvorhaben wurde am 15. November 1991 abgenommen.\n\nIm Dezember 1993 kam es zu einer Überflutung des Kellers, weil durch\n\nalle Kellerwände und durch die unzureichende Abdichtung der Rohrdurchfüh-\n\nrung Grundwasser in den Keller drang.\n\nDie Klägerin hat Restwerklohn in Höhe von 4.589,13 DM geltend ge-\n\nmacht. Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen wegen der\n\nFeuchtigkeitsschäden aufgerechnet und im Juni 1996 in Höhe von 70.000 DM\n\nWiderklage erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.289,13 DM stattgegeben\n\nund die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung\n\nauf 1.199,13 DM gekürzt. Die nur noch in Höhe von 68.800,87 DM verfolgte\n\nWiderklage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Dagegen richtet\n\nsich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag und\n\nden Widerklageantrag weiter verfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin seien keine Planungsfehler im\n\nZusammenhang mit der Errichtung des Kellers anzulasten. Auch wenn die Klä-\n\ngerin die planerische Verantwortung für das Gesamtobjekt behalten haben und\n\nsich aktiv in die Ausführungsplanung eingeschaltet haben sollte, lasse sich\n\nkein Planungsfehler erkennen. Das geänderte Planungskonzept mit verstärkter\n\nSohlplatte und vertikaler Abdichtung aus spachtelbarer Masse habe den örtli-\n\nchen Verhältnissen Rechnung getragen. Nach dem Stand der Technik sei eine\n\nDickbeschichtung aus bestimmten Materialien in ausreichender Stärke geeig-\n\nnet, Kellerwände gegen drückendes Wasser abzudichten, wie dem Berufungs-\n\ngericht aus Begutachtungen in anderen Prozessen bekannt und auch in der\n\n\"Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter\n\nBauteile mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen\" festgehalten\n\nsei. Allerdings sei bei dem Lastfall drückendes Wasser das Abdichtungsmate-\n\nrial zweilagig in einer Mindest-Trockenschichtdicke von 4 mm aufzubringen,\n\nwobei die Dickbeschichtung über die Hohlkehle hinaus auslaufend über den\n\nSohlplatten-Überstand geführt werden müsse.\n\nDer Sachverständige habe diese Konzeption für ausreichend erklärt und\n\nden Wassereinbruch darauf zurück geführt, daß die Dickbeschichtung nur in\n\neiner Stärke von 1,5 mm aufgebracht und nicht über die Hohlkehle geführt\n\nworden sei. Der Wassereinbruch sei deshalb auf handwerkliche Ausführungs-\n\nmängel zurückzuführen.\n\nDie Klägerin hafte auch nicht für die fehlerhafte Abdichtung der Rohr-\n\ndurchführung. Es stehe nicht fest, wer die Abdichtung vorgenommen habe.\n\nVerantwortlich für eine ordnungsgemäße Abdichtung sei das mit der Errichtung\n\ndes Kellers beauftragte Unternehmen. Die Klägerin habe insoweit keine Bau-\n\naufsichtspflicht gehabt.\n\nDie Ansprüche der Beklagten dürften zudem verjährt sein, weil die Ab-\n\nnahme am 15. November 1991 erfolgt, der Wassereinbruch im Dezember 1993\n\ngeschehen und die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart worden sei.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nhat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Planung verkannt (1.) und zu\n\nUnrecht einen Bauaufsichtsfehler hinsichtlich der Rohrdurchführung verneint\n\n(2.). Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Planungs- und Bau-\n\naufsichtsfehler ist nicht verjährt (3.).\n\n1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin die planerische\n\nVerantwortung für den Keller hatte. In der Revision ist daher davon auszuge-\n\nhen, daß die Klägerin eine Planung schuldete, die eine dauerhafte Abdichtung\n\ngegen drückendes Wasser vorsah. Eine Abdichtung gegen drückendes Was-\n\nser war notwendig. In den Keller des Bauwerks ist Grundwasser eingedrungen.\n\na) Die Klägerin hat diese Planung nicht vertragsgerecht erbracht.\n\naa) Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Klägerin sah keine\n\nAbdichtung gegen drückendes Wasser vor. Die Klägerin hat selbst vorgetra-\n\ngen, sie habe mit drückendem Wasser nicht rechnen müssen. Die in ihrer Lei-\n\nstungsbeschreibung vorgesehene bituminöse Abdichtung sollte lediglich gegen\n\nBodenfeuchtigkeit schützen.\n\nbb) Nach der Darstellung der Klägerin hat sie in der Bauphase keine\n\nweiteren, die Abdichtung des Kellers betreffenden Anordnungen erteilt, weil\n\ndieser aus ihrem Leistungsprogramm herausgenommen und von einem ande-\n\nren Unternehmen errichtet worden sei. Außerdem habe sich auch nach dem\n\nAushub der Baugrube keine Notwendigkeit gezeigt, eine Abdichtung gegen\n\ndrückendes Wasser vorzunehmen. Die objektiv unzureichende Entwurfspla-\n\nnung ist also nach ihrer Darstellung nicht nachgebessert worden. Der insoweit\n\nbereits vorhandene Planungsfehler wirkte fort. Entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts entlastet es die Klägerin nicht, daß ohne ihre Veranlassung ver-\n\nsucht wurde, eine Abdichtung gegen drückendes Wasser zu erstellen. Dieser\n\nVersuch ist gescheitert. Das liegt daran, daß die Klägerin eine vor der Ausfüh-\n\nrung notwendige detaillierte Planung nicht erstellt hat (vgl. unten cc).\n\ncc) Nach der Behauptung der Beklagten hat der Geschäftsführer der\n\nKlägerin mit dem Streithelfer die Aufbringung einer bituminösen Abdichtung\n\nbesprochen. Diese Anordnung erfüllt entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht die Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Ab-\n\ndichtung gegen drückendes Wasser.\n\n(1) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muß bei einwandfreier\n\nhandwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dau-\n\nerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muß, hängt von\n\nden Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die\n\nAusführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und\n\nWasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unter-\n\nnehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu\n\nerwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müs-\n\nsen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in ei-\n\nner jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. zur Detail-\n\nplanung der Abdichtung BGH, Urteil vom 25. Oktober 1973 - VII ZR 181/72\n\n= BauR 1974, 63, 65; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75 = BauR 1978,\n\n405, 406).\n\n(2) Die vom Berufungsgericht herangezogene \"Richtlinie für die Planung\n\nund Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit kunststoffmodifi-\n\nzierten Bitumendickbeschichtungen\" legt offen, daß die Dickbeschichtung\n\nüberhaupt nur dann geeignet zur Abdichtung gegen drückendes Wasser sein\n\nkönnte, wenn die beschriebenen Ausführungsmodalitäten eingehalten werden.\n\nDie Dickbeschichtung muß unter bestimmten technischen Bedingungen in ei-\n\nner Mindeststärke von 4 mm aufgebracht werden. Sie muß zudem zweilagig\n\nerfolgen und über die Hohlkehle über den Sohlplattenüberstand hinaus geführt\n\nwerden.\n\nDer Senat hat nicht darüber zu befinden, ob eine derart ausgeführte\n\nDickbeschichtung gegen drückendes Wasser geeignet ist. Diese Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts sind nicht angefochten. Auf ihrer Grundlage steht\n\nfest, daß die schadensträchtige Abdichtung mit einer Dickbeschichtung grund-\n\nsätzlich im Detail geplant werden muß. Die Planung muß dem ausführenden\n\nUnternehmer verdeutlichen, daß er eine Abdichtung gegen drückendes Wasser\n\nvorzunehmen hat. Sie muß zudem die wichtigsten Maßnahmen gegen die be-\n\nsondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die zweilagige Herstellung und\n\ndas Herumführen um den Sohlplattenüberstand gehören. Angaben zur Stärke\n\nder Dickbeschichtung sind jedenfalls dann geboten, wenn eine Abdichtung ge-\n\ngen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt. Von einer derartig detaillier-\n\nten Planung kann der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer be-\n\nreits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, daß sie auch\n\nohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird.\n\n(3) Diese Voraussetzungen hat die Klägerin mit der bloßen Anweisung\n\nan den ausführenden Unternehmer, eine bituminöse Abdichtung vorzunehmen,\n\nnicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn der Streitgehilfe davon ausgegangen\n\nsein sollte, daß eine Abdichtung gegen drückendes Wasser notwendig sei.\n\nDenn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß diesem Unternehmer die besonde-\n\nren Risiken der Ausführung durch bituminöse Abdichtung bekannt gewesen\n\nseien und sie sich darauf hätte verlassen können, daß dieser die Abdichtung\n\nohne detaillierte Anordnungen ordnungsgemäß vornimmt.\n\nb) Die Beklagten haben gemäß § 635 BGB einen Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz gegen die Klägerin, wenn diese den Planungsfehler zu vertreten\n\nhat. Sie hat behauptet, die Grundwassergefahr sei nicht erkennbar gewesen.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Der Senat weist\n\nvorsorglich darauf hin, daß eine Haftung der Klägerin selbst dann in Betracht\n\nkommt, wenn sie lediglich die Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung schulde-\n\nte. In diesem Fall kommt es darauf an, ob sie den objektiven Fehler dieser Pla-\n\nnung zu vertreten hatte. Das Gutachten des Sachverständigen B. legt\n\ndas nahe.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin für die\n\nunzureichend abgedichtete Rohrdurchführung in der Kellerwand verneint. Die\n\nKellerwand wurde von einer Subunternehmerin der Klägerin aufgestemmt, um\n\neine Rohrdurchführung für die Sanitärinstallation zu schaffen. Diese gehörte\n\nzum Gewerk der Klägerin, für das sie auch die Bauleitung übernommen hatte.\n\nNachdem sie selbst im Rahmen der Bauleitung die Rohrdurchführung ange-\n\nordnet hatte, war sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Rohr-\n\ndurchführung zu überwachen und sicher zu stellen, daß durch diese Maßnah-\n\nmen keine Gefahr für die Abdichtung des Bauwerks entsteht. Das hat sie nicht\n\ngetan, so daß sie den Beklagten aus § 635 BGB für den aus dem vertragswid-\n\nrigen Verhalten entstandenen Schaden haftet.\n\n3. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen den Architekten aus fehlerhafter Planung oder\n\nBauleitung verjähren nach § 638 BGB fünf Jahre nach der Abnahme des Ar-\n\nchitektenwerkes (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 = ZfBR 1992,\n\n275; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97 = BauR 2000, 128 = ZfBR\n\n2000, 97). Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-\n\nlaufen. Eine abweichende Frist ergibt sich nicht aus Ziff. 1.5 der von der Kläge-\n\nrin gestellten Bedingungen des Bauvertrages. Danach ist Vertragsgrundlage\n\nfür\n\ndie Durchführung des Bauvorhabens die VOB/B. Die VOB/B ist keine Vertrags-\n\nbedingung für Architektenleistungen. Ob gleichwohl in Ziff. 1.5 auch die Ge-\n\nwährleistungsfrist für die Architektenleistungen dem § 13 Nr. 4 VOB/B unter-\n\nstellt werden sollte, kann dahinstehen. Eine solche Verkürzung der gesetzli-\n\nchen Gewährleistungsfrist wäre nach § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam (BGH,\n\nUrteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 = BGHZ 114, 383, 392).\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/vii-zr-212-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/vii-zr-212-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:40.136374+00:00"}}