{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_202-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"VII ZR 202/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 202/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten werden das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. September 1998 ein-\n\nschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens sowie das\n\nUrteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 12. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als die Widerklage\n\nin Höhe von 138.500,97 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen und\n\ndie Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittelver-\n\nfahren, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Abrechnung eines Bauvertrages über fünf\n\nDoppelhaushälften. Sie haben die VOB/B vereinbart. Die Klägerin hat restli-\n\nchen Werklohn verlangt, nachdem sie den Vertrag gekündigt hatte. Der Be-\n\nklagte hat in Höhe von 495.400,99 DM Widerklage erhoben. Mit dieser verlangt\n\ner Mehrkosten der Fertigstellung, Mängelbeseitigungskosten und Schadenser-\n\nsatz vor allem für Mietausfall infolge späterer Fertigstellung.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten erstmals in der mündlichen Ver-\n\nhandlung darauf hingewiesen, daß es die Widerklage mangels ausreichenden\n\nVortrages zur Höhe der Widerklageforderung für unschlüssig halte. Zugleich\n\nhat es einen Verkündungstermin bestimmt. Einen Antrag des Beklagten auf\n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat es nicht beschieden, son-\n\ndern ein sowohl die Klage als auch die Widerklage abweisendes Urteil verkün-\n\ndet. Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage ist zu-\n\nrückgewiesen worden. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als\n\ndie Widerklage in Höhe von 138.500,97 DM ohne Erfolg geblieben ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt insoweit\n\nzur Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für unbegründet. Zwar habe der\n\nBeklagte auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung einen Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen die Klägerin aus § 5 Nr. 4 VOB/B oder § 326 BGB.\n\nDiesen Anspruch habe der Beklagte aber auch in der Berufungsinstanz der\n\nHöhe nach nicht schlüssig dargelegt.\n\nII.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Zur Wider-\n\nklage hat der Beklagte in Höhe von 138.500,97 DM schlüssig vorgetragen.\n\n1. Die Klägerin hat nach Auffassung des Berufungsgerichts den Vertrag\n\nzu Unrecht gekündigt. Auf dieser Grundlage stehen dem Beklagten die An-\n\nsprüche wegen der Mehrkosten der Fertigstellung und der Kosten der Mängel-\n\nbeseitigung auch ohne eine Androhung der Kündigung und ohne eigene Kün-\n\ndigung zu. Beides war entbehrlich, weil die Klägerin durch ihre unberechtigte,\n\nvom Beklagten zurückgewiesene Kündigung sowie ihre Weigerung, die Arbei-\n\nten wieder aufzunehmen, die Leistung endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99 = BauR 2000, 1479, 1481 = ZfBR 2000,\n\n479 = NJW 2000, 2997). Der Beklagte hat ferner unter den Voraussetzungen\n\ndes § 4 Nr. 7 Satz 2 oder § 6 Nr. 6 VOB/B Anspruch auf Ersatz der Schäden,\n\nwelche durch die von der Klägerin zu vertretende Verzögerung der Mängelbe-\n\nseitigung oder Fertigstellung entstanden sind.\n\n2. Die Widerklage ist nach dem Vortrag des Beklagten in Höhe von\n\n138.500,97 DM begründet. Die schlüssig dargestellten Mehrkosten der Fertig-\n\nstellung, die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden des Beklagten\n\nbetragen im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur\n\n1.462.815,87 DM, sondern insgesamt 1.740.839,75 DM. Dem steht ein hypo-\n\nthetischer Fertigstellungsaufwand bei Vertragserfüllung durch die Klägerin in\n\nHöhe von lediglich 1.602.338,78 DM gegenüber. Im einzelnen sind zusätzlich\n\nzu den vom Berufungsgericht anerkannten Beträgen in die gebotene Gegen-\n\nüberstellung einzustellen:\n\na) Das Berufungsgericht berücksichtigt als Kosten des Beklagten für die\n\nErstellung der Außenanlagen und der Drainage nur einen Betrag in Höhe von\n\n101.420,63 DM. Zu den Leistungen, die die G. GmbH aufgrund verschiedener\n\nNachtragsangebote in Höhe von netto insgesamt 12.244,42 DM abgerechnet\n\nhat, vermißt es Vortrag über die entsprechende vertragliche Verpflichtung der\n\nKlägerin.\n\nInsoweit sind Kosten in der Gesamthöhe von 103.636,36 DM, also zu-\n\nsätzlich 2.215,73 DM brutto zu berücksichtigen. Die Revision rügt zu Recht das\n\nÜbergehen schlüssigen Beklagtenvortrages zur Position 1 zum Baustellenpro-\n\ntokoll vom 21. Mai 1996. Diese Position betrifft Erdbewegungen zur Ergänzung\n\nzu tief liegender Drainplatten. Der Beklagte hatte hierzu unter Hinweis auf ein\n\nGutachten des Sachverständigen Di. erstinstanzlich ausreichend vorgetragen\n\nund hierauf in der Berufungsbegründung konkret Bezug genommen.\n\nb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die von der B.\n\nGmbH unter dem 8. Oktober 1997 berechneten Innenausbaukosten nur in Hö-\n\nhe von 125.742,54 DM schlüssig vorgetragen. Die Revision hat insoweit in Hö-\n\nhe von 8.660,28 DM Erfolg; \n\nfür den \n\nInnenausbau sind \n\ninsgesamt\n\n134.402,82 DM in die Abrechnung einzustellen.\n\n(1) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht für den Aus-\n\nbau einer Stahltürzarge 834,73 DM netto abgezogen hat, obwohl die B. GmbH\n\ndem Beklagten hierfür unter Position 2.07 nur 640 DM netto berechnet hat. Zu-\n\nsätzlich einzustellen ist der Differenzbetrag von 194,73 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer, brutto also 223,94 DM.\n\n(2) Das Berufungsgericht läßt die die Trennwände zwischen Heizungs-\n\nzentrale und Keller betreffende Position 3.6 in Höhe von netto 2.615,18 DM\n\nunberücksichtigt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der Be-\n\nklagte diesen Betrag abgezogen hatte, so daß im Ergebnis ein doppelter Ab-\n\nzug vorliegt. Zusätzlich einzustellen \n\nsind \n\ninklusive Mehrwertsteuer\n\n3.007,46 DM.\n\n(3) Das Berufungsgericht zieht für die Außenfensterbänke (Position\n\n3.12) 1.045,50 DM mit der Begründung ab, die nach der Baubeschreibung ge-\n\nschuldete Qualität sei nach unbestrittenem Klagevortrag für 45 DM/m erhältlich\n\ngewesen. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe das Beweis-\n\nangebot des Beklagten zur Üblichkeit der berechneten Preise übergangen. Zu-\n\nsätzlich einzustellen sind inklusive Mehrwertsteuer 1.202,33 DM.\n\n(4) Die Rechnungspositionen 3.16 bis 3.27 in der Gesamthöhe von netto\n\n21.471,55 DM berücksichtigt das Berufungsgericht nicht. Die Revision weist\n\nnach, daß der Beklagte die Positionen 3.23, 3.25 und 3.26 selbst abgezogen\n\nhatte, so daß ein Doppelabzug vorliegt. Zusätzlich einzustellen sind brutto\n\n3.172,57 DM.\n\n(5) Bei den Küchenfensterbänken nimmt das Berufungsgericht einen\n\nAbzug von 1.120 DM vor. Da die die Küchenfensterbänke betreffende Rech-\n\nnungsposition 12.03 insgesamt 451 DM beträgt, kann dies nicht richtig sein.\n\nWeil der Beklagte auf Carrara-Marmor keinen Anspruch und den von der Klä-\n\ngerin behaupteten Preis für sonstigen Naturstein in Höhe von 45 DM/m nicht\n\nwiderlegt hat, ergibt sich bei 5,5 m ein erstattungsfähiger Betrag von netto\n\n247,50 DM, also ein Nettoabzug von 203,50 statt 1.120 DM. Die Differenz von\n\n916,50 DM zzgl. Mehrwertsteuer ist zusätzlich einzustellen, also 1.053,98 DM.\n\nc) Von den Rechnungen des Sägewerks M. zu restlichen Dacharbeiten\n\nstellt das Berufungsgericht nur 49.835,05 DM in die Abrechnung ein. Für die\n\nSteildächer auf den Garagen könne der Beklagte nicht den Rechnungsbetrag\n\nvon 9.491,71 DM pro Dach geltend machen, sondern nur die ausweislich des\n\nvon ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens De. für die unstreitig ge-\n\nschuldeten Flachdächer erforderlichen 5.665,55 DM brutto. Mangels nachvoll-\n\nziehbaren Vortrages zur Leistung seien auch die gemäß Nachtragsangebot\n\nvom 20. Oktober 1996 netto berechneten 3.260,87 DM abzuziehen.\n\nAuch in diesem Punkt ist die Revision überwiegend begründet. Als\n\nschlüssig vorgetragen einzustellen sind hierfür insgesamt 74.314,80 DM.\n\n(1) Die Revision beanstandet zu Recht, der Beklagte habe vorgetragen,\n\nein Steildach sei günstiger herzustellen als ein Flachdach, die von M. für das\n\nSteildach berechneten Preise seien üblich. Dieser Vortrag ließ deutlich genug\n\nerkennen, daß sich der Beklagte die Schätzung seines Bauleiters De. zur ab-\n\nsoluten Höhe der für die Erstellung der Dächer erforderlichen Kosten nicht zu-\n\neigen gemacht hatte. Der Beklagte hatte insoweit den Anspruch auf Erstattung\n\nder ihm berechneten Kosten schlüssig vorgetragen; zusätzlich einzustellen\n\nsind brutto 20.729,75 DM.\n\n(2) Zum Nachtragsangebot vom 20. Oktober 1996 rügt die Revision zu-\n\ntreffend das Übergehen von Beklagtenvortrag. Der Beklagte hatte in erster In-\n\nstanz genau genug vorgetragen, daß es um Mängelbeseitigungsarbeiten an\n\nder Traufe ging, und das Nachtragsangebot vom 20. Oktober 1996 als Anlage\n\nB 14 vorgelegt. In der Berufungsbegründung hat er hierauf konkret Bezug ge-\n\nnommen. Zusätzlich einzustellen sind brutto 3.750 DM.\n\nd) Die Rechnungen für restliche Arbeiten an der Heizung berücksichtigt\n\ndas Berufungsgericht nur in Höhe von 27.489,05 DM. Die von der Klägerin in\n\nihrer Rechnung für fehlende Heizungsarbeiten abgezogene Summe von\n\n64.914,97 DM könne nicht angesetzt werden, da sie auch Fixkosten und Ge-\n\nwinn enthalte.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg; die Differenz beider Be-\n\nträge in Höhe von 37.425,92 DM ist zusätzlich in die Abrechnung einzustellen.\n\nAuch der vom Beklagten anstelle der Klägerin mit den Heizungsarbeiten be-\n\nauftragte Unternehmer berechnete ihm Fixkosten- und Gewinnanteile. Die\n\nAusführungen der Klägerin zu den von ihr erbrachten Teilleistungen im Hei-\n\nzungsbereich und dem Wert der Restarbeiten lassen einen Umkehrschluß auf\n\nden Aufwand zu, den der Beklagte noch zu leisten hatte. Den Betrag hat er in\n\nder Berufungsinstanz vorgerechnet. Die Tatsache, daß die Klägerin für die\n\nrestlichen Heizungsarbeiten keinen Werklohn erhalten hat, bleibt für die Er-\n\nmittlung der dem Beklagten entstandenen Mehrkosten außer Betracht. Denn\n\nVergleichsgröße ist der Betrag, den der Beklagte bei vollständiger und ord-\n\nnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages an die Klägerin hätte zahlen müssen.\n\ne) Das Berufungsgericht hat Kosten für Sanitärarbeiten nicht berück-\n\nsichtigt. Der Beklagte habe sich eine umfangreichere und höherwertige Sani-\n\ntärausstattung einbauen lassen. Eine Vereinbarung mit der Klägerin über diese\n\nSonderausstattung habe er weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Die\n\nihm berechneten Sonderleistungen seien nicht einzeln abzugsfähig.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß jedenfalls der Betrag hätte berücksich-\n\ntigt werden müssen, den die Klägerin für die nicht ausgeführten Restarbeiten in\n\nihrer Rechnung angesetzt hat; das sind 27.238 DM.\n\nf) Den für Plattenarbeiten in den Hauseingängen geltend gemachten\n\nBetrag von 7.944,48 DM hat das Berufungsgericht mit der Begründung unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, die Arbeiten seien unzureichend dargelegt, weshalb of-\n\nfen bleiben könne, ob sie überhaupt von der Klägerin zu erbringen gewesen\n\nseien.\n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte behauptet\n\nhat, in jedem Hauseingang sei eine große Steinplatte verlegt worden. Daß die-\n\nse Arbeiten zum vertraglichen Leistungsumfang der Klägerin gehörten, ist\n\nmangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revision\n\nzugunsten des Beklagten zu unterstellen. Der abgezogene Betrag ist insge-\n\nsamt zu berücksichtigen.\n\ng) Für die Küchenfenster berücksichtigt das Berufungsgericht nur den\n\nanerkannten Teilbetrag von 2.185 DM. Der Vortrag des Beklagten, er habe die\n\nvertraglich vereinbarten Fenster einbauen lassen, reiche nicht aus.\n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht er-\n\nheblichen Beklagtenvortrag übergangen hat. Der Rechnungsbetrag von\n\n3.125,90 DM ist insgesamt schlüssig dargelegt, so daß zusätzlich 940,90 DM in\n\ndie Abrechnung einzustellen sind. Der Beklagte hatte auf Nr. 1.22 der Baube-\n\nschreibung hingewiesen; danach schuldete die Klägerin weiße Kunststoffenster\n\nmit Isolierverglasung. Die vom Beklagten vorgelegte Rechnung der I. GmbH\n\nweist Küchenfenster in \"Kunststoff, Farbe weiß, 2-fach-Isolierverglasung\" aus.\n\nh) Das Berufungsgericht berücksichtigt den insgesamt 2.030 DM aus-\n\nmachenden Anteil der Beklagten an den Kosten für die Sachverständigengut-\n\nachten Pl. und Me. nicht. Er mache nicht geltend, daß die zwei zuvor von der\n\nKlägerin eingeholten Sachverständigengutachten unbrauchbar gewesen seien.\n\nDie vom Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von\n\n6.897,50 DM sind insgesamt zu berücksichtigen, auch sein Anteil von\n\n2.030 DM für die beiden genannten Gutachten. Die Revision weist ausreichen-\n\nden Vortrag zu den Mängeln des von der Klägerin eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachtens Dr. Be. nach.\n\ni) Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt den auf 2.320,65 DM be-\n\nzifferten Aufwand für die Tätigkeit des Mitbauherrn Ka., für den die Klägerin die\n\nsechste Doppelhaushälfte errichten sollte und der auch für den Beklagten die\n\nBauherrenaufgaben wie Besprechungen mit Bauhandwerkern, Sachverständi-\n\ngen etc. wahrnahm. Es fehle an einer zeitlichen Einordnung und an einer Be-\n\ngründung dafür, daß dieser Aufwand gerade auf der Fertigstellung durch Dritte\n\nberuhe.\n\nDie Revision hat in Höhe von 2.074,82 DM Erfolg. Das Berufungsgericht\n\nstellt überspannte Substantiierungsanforderungen. Die zeitliche Einordnung\n\nergab sich ohne weiteres aus den als Anlage B 60 vorgelegten Belegen. Der\n\nBeklagte hat die Tätigkeit des Ka. ausreichend dargestellt. Es bedurfte keiner\n\nnäheren Begründung, daß dieser Aufwand nicht entstanden wäre, wenn die\n\nKlägerin die Häuser vertragsgemäß schlüsselfertig erstellt hätte. Abzuziehen\n\nist lediglich der auf den Beklagten entfallende Anteil von 5/6 am Aufwand von\n\n295 DM für eine am 22. Mai 1995 und damit lange vor der Kündigung der Klä-\n\ngerin unternommene Flugreise; das entspricht 245,83 DM.\n\nj) Das Berufungsgericht berücksichtigt als unstreitig einen Schadenser-\n\nsatzbetrag von 15.017 DM für die infolge Bauverzögerung angefallene Ent-\n\nschädigung eines Küchenstudios; den streitigen Restbetrag von 5.510 DM\n\nzieht es mit der Begründung ab, es fehle Vortrag zur alleinigen Ursächlichkeit\n\nder von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung für diesen Verzögerungs-\n\nschaden.\n\nAuch der streitige Restbetrag ist zu berücksichtigen. Ein Fehlverhalten\n\nDritter, auch der Personen, die der Geschädigte zur Abwicklung und Beseiti-\n\ngung des Schadens hinzuzieht, unterbricht den Zurechnungszusammenhang\n\nregelmäßig nicht. Im Streitfall gilt nichts anderes. Wenn die Klägerin zum ver-\n\neinbarten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Einbau der Küchen geschaf-\n\nfen hätte, wären die weiteren Unternehmer nicht beauftragt worden.\n\nk) Der Beklagte hat behauptet, er habe seine Doppelhaushälften kündi-\n\ngungsbedingt wegen der verspäteten Fertigstellung erst später vermieten kön-\n\nnen und infolge einer Verschlechterung der Marktsituation den Makler bezah-\n\nlen müssen. Das Berufungsgericht läßt die vom Beklagten für Mietausfall und\n\nMakler geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von 159.504 DM mit der\n\nBegründung unberücksichtigt, die pauschale Behauptung, er hätte die Häuser\n\nbei vertragsgemäßer Fertigstellung sofort für 1.500 DM vermieten können, rei-\n\nche nicht aus; außerdem beruhe die Fertigstellungsverzögerung von\n\n21 Monaten bei einer vereinbarten Bauzeit von 8 Monaten nicht allein auf dem\n\nVerhalten der Klägerin.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg; der geltend gemachte\n\nSchadensbetrag ist in die Abrechnung einzustellen. Das Berufungsgericht hat\n\nauch in diesem Punkt überhöhte Substantiierungsanforderungen gestellt. Der\n\nBeklagte mußte zum hypothetischen Verlauf der Dinge keinen weiteren Vortrag\n\nhalten. Die Haftung der Klägerin hängt, wie ausgeführt, nicht von der \"alleini-\n\ngen\" Ursächlichkeit ihres Verhaltens für die Bauverzögerung ab. Daß der Be-\n\nklagte erkennbar ungeeignete oder langsam arbeitende Ersatzunternehmer\n\nbeauftragt hätte, stellt das Berufungsgericht nicht fest.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen, nachdem das Berufungsgericht gemäß\n\n§ 539 ZPO dorthin hätte zurückverweisen müssen. Eine Entscheidung durch\n\ndas Berufungsgericht wäre nicht sachdienlich (§ 540 ZPO).\n\nDas Landgericht hat gegen §§ 139, 156 ZPO verstoßen. Es liegt ein we-\n\nsentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO vor. Ein Gericht verletzt\n\nseine Hinweispflicht, wenn es den gebotenen Hinweis erst in oder kurz vor der\n\nmündlichen Verhandlung erteilt, sogleich Verkündungstermin bestimmt, der\n\nPartei keine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einräumt und einem Antrag\n\nauf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nachkommt (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371 f; vom\n\n8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124, jeweils m.w.N). Dieses\n\nVerfahren hat das Landgericht gewählt. Es hat ungeachtet des Antrags des\n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten die mündliche Verhandlung nicht wie-\n\nder eröffnet, wie dies geboten gewesen wäre. Die Annahme des Landgerichts,\n\nder Prozeßbevollmächtigte habe bewußt lückenhaft vorgetragen, ist nicht\n\nnachvollziehbar und rechtfertigt sein Verfahren nicht.\n\nThode Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_202-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/vii-zr-202-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_202-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_202-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/vii-zr-202-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_202-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:13.430061+00:00"}}