{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_193-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 193/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 193/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 11. Mai 1999 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als in Höhe von 38.703,20 DM zuzüglich Zinsen\n\nzum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (Schadensposi-\n\ntionen \"Balkone\" 14.204,80 DM und \"Pultdächer\" 24.498,40 DM).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Im Revisionsverfahren geht es noch um Baumängel aufgrund von Pla-\n\nnungsfehlern des Beklagten.\n\nDer Kläger hat sich ein Zweifamilienhaus errichten lassen, das tatsäch-\n\nlich aus zwei aneinander angelehnten Einfamilienhäusern besteht; er hat das\n\nAnwesen in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Den vorderen\n\nHausteil hat der Kläger während der Bauarbeiten verkauft. Ansprüche der Er-\n\nwerber sowie ihrer Rechtsnachfolger, der gegenwärtigen Eigentümer, gegen\n\nden Beklagten hat der Kläger sich abtreten lassen.\n\nNeben etlichen anderen Ansprüchen und Schadenspositionen, die nicht\n\nmehr Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Kläger Schäden in Höhe von\n\n22.000 DM geltend gemacht für Mängel der Konstruktion und Isolierung der\n\nBalkone sowie weiterer 30.000 DM für Mängel der Pultdächer mit den dazu\n\ngehörenden Regenrinnen.\n\nBeide Vorinstanzen haben insoweit dem Kläger einen Schadensersatz-\n\nanspruch zuerkannt, allerdings nur wegen der Mängel am hinteren, weiterhin\n\nim Eigentum des Klägers stehenden Hausteiles und auch dort nur in geringerer\n\nals der geltend gemachten Höhe. Das Landgericht hat 5.600 DM (Balkone) und\n\n2.300 DM (Dach) zugesprochen, das Oberlandesgericht etwas darüber hinaus-\n\ngehend jeweils 7.795,20 DM und 3.201,60 DM.\n\nDer Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit der Kläger\n\nwegen Mängeln an den Balkonen und Pultdächern weitere 14.204,80 DM und\n\n24.498,40 DM geltend macht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger für die Sanierung der Balkone und\n\ndes Dachs am vorderen Hausteil keinen Schadensersatz zugesprochen. Es\n\nhält den Kläger hinsichtlich der Mängel am verkauften vorderen Hausteil für\n\nnicht aktivlegitimiert, da ihm insoweit kein Schaden entstanden sei. Bei Dop-\n\npelhäusern ständen grundsätzlich alle Bauteile in Sondereigentum. Das gelte\n\nim Streitfall nicht nur für die Balkone, sondern wegen baulicher Trennung auch\n\nfür die Dächer. Sondereigentumsfähige Bauteile könnten zwar durch Vereinba-\n\nrung zu Gemeinschaftseigentum gemacht werden; eine solche Vereinbarung\n\nsei aber nicht vorgetragen worden. Die Abtretungen der Erwerber sowie der\n\njetzigen Eigentümer des vorderen Hausteiles an den Kläger nützten nichts, da\n\nbeide mangels Vertragsbeziehung zum Beklagten keine Ansprüche gegen die-\n\nsen gehabt hätten. Der Kläger habe ferner nur unsubstantiiert vorgetragen, von\n\nden Erwerbern wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden zu sein;\n\naußerdem habe er sich unstreitig durch Einbehalte bei Bauunternehmern\n\nschadlos gehalten.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Kläger ist auch hinsichtlich der Mängel an den Balkonen und am\n\nDach des vorderen Hausteiles zur Prozeßführung befugt und anspruchsbe-\n\nrechtigt.\n\nDie Balkone und das Dach des vorderen Hausteils stehen nicht im Son-\n\ndereigentum Dritter. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von\n\nSondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus\n\nmehreren Häusern zusammensetzen (BGH, Beschluß vom 3. April 1968 - V ZB\n\n14/67, BGHZ 50, 56, 57 ff; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 19, § 3 Rdn. 72;\n\nNiedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 26). Für Bestand und Sicherheit\n\ndes Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu diesen\n\nBauteilen gehören neben dem Dach unter anderem auch Bodenplatten von\n\nBalkonen und die darauf angebrachte Isolierung (BGH, Urteil vom 21. Februar\n\n1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314 = NJW 1985, 1551).\n\nInfolge Abtretung der seinen ehemaligen und jetzigen Miteigentümern\n\ngegen den Beklagten zustehenden Ansprüche kann der Kläger Zahlung an\n\nsich verlangen.\n\n2. Die Rügen der Revision zur Würdigung des Sachverständigengut-\n\nachtens F. über Mängelbeseitigungskosten an Balkonen und Dächern hat\n\nder Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Aller-\n\ndings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, welcher Auf-\n\nwand danach zur Mängelbeseitigung auch am vorderen Hausteil erforderlich\n\nist. \n\nInsoweit \n\nist\n\ndeshalb die Sache nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Umfang der Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung ergibt sich aus der Differenz der in der Berufungsinstanz zu\n\nden beiden Schadenspositionen geltend gemachten und zugesprochenen Be-\n\nträge sowie hinsichtlich der Dachsanierung aus der Erklärung des Klägers in\n\nder Revision, er mache insoweit noch weitere 24.498,40 DM geltend.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-193-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:08.556598+00:00"}}