{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_176-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"VII ZR 176/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 633, 635 a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI be- auftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. b) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vor- sehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 176/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 633, 635\n\na) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI be-\n\nauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.\n\nb) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vor-\n\nsehen.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 - OLG Hamm\n LG Münster\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,\n\nDr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 24. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1999 insoweit\n\naufgehoben, als zu Lasten des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenersatz sowie Feststel-\n\nlung der Ersatzpflicht wegen Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und des\n\nKellergeschosses am \"KOM-Center\" in M.\n\nDie Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistun-\n\ngen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M., einem\n\nEinkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. Die\n\nBauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies die\n\nKlägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines\n\nBodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengut-\n\nachter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl.-Ing. U., den der Beklagte zu 2\n\nim Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind strei-\n\ntig.\n\nNach dem Gutachten war drückendes Grundwasser nicht vorhanden.\n\nMaßnahmen dagegen waren deswegen nicht vorgesehen. Die vom Beklagten\n\nzu 2 gefertigte Baubeschreibung sah eine Ringdrainage vor. Sein Leistungs-\n\nverzeichnis, das Gegenstand des Bauvertrages war, wies weder eine weiße\n\nnoch eine schwarze Wanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubespre-\n\nchung wurde zwischen den Parteien das Bodengutachten U. besprochen und\n\nals richtig und ausreichend angesehen. Nach Fertigstellung der Gründungs-\n\nsohle erstellte U. im Auftrag der Klägerin ein weiteres Gutachten. Darin wurden\n\nweitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Wasser, das sich während\n\nder Stillegungszeit angesammelt hatte, hielt U. für Oberflächenwasser. Nach\n\nFertigstellung der Tiefgarage trat Wasser ein. Die Begutachtung im Beweissi-\n\ncherungsverfahren ergab, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drük-\n\nkenden Grundwassers nicht ausreichte. Zur Abdichtung wäre eine Ausführung\n\nin einer weißen oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Klage gegen die Beklagte zu 1 weitestgehend abgewiesen. Gegenüber\n\ndem Beklagten zu 2 hat es dem Feststellungsantrag wegen der mangelhaften\n\nAbdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses unter Abweisung der\n\nKlage im übrigen stattgegeben.\n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf Verurteilung der\n\nBeklagten zu 1 weiter. Der Beklagte zu 2 begehrt mit seinem Rechtsmittel die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat nur die Revisi-\n\non des Beklagten zu 2 angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt, soweit zu seinem\n\nNachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin gegen den Beklagten zu 2\n\nwegen der unzureichenden Planung der Abdichtung Gewährleistungsansprü-\n\nche dem Grunde nach gemäß § 635 BGB zu.\n\na) Die Planungsleistungen des Beklagten zu 2 seien mangelhaft gewe-\n\nsen, weil die von ihm erstellte Planung keine Vorkehrungen gegen drückendes\n\nGrundwasser vorgesehen habe. Er hätte erkennen können, daß das Boden-\n\ngutachten keine zuverlässige Grundlage für die Planung gewesen sei. Er hätte\n\nvon Vorkehrungen gegen Grundwasser nicht deshalb absehen dürfen, weil U.\n\ndiese in seinem Gutachten nicht gefordert habe.\n\nb) Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe er Zweifel haben müssen,\n\nob in den Bodengutachten die Grundwasserverhältnisse tatsächlich umfassend\n\nund zutreffend beurteilt worden seien.\n\naa) Bereits bei der Auftragsvergabe an U. habe der Beklagte zu 2 sorg-\n\nfaltswidrig gehandelt. Er habe kein hydro-geologisches, sondern nur ein Grün-\n\ndungsgutachten in Auftrag gegeben und sei dabei davon ausgegangen, U.\n\nwürde die Grundwasserverhältnisse abschließend klären, was dieser jedoch\n\nnicht so verstanden habe. Aus den vom Beklagten zu 2 an U. übergebenen\n\nUnterlagen sei zudem für U. nicht erkennbar gewesen, wie tief der Baukörper\n\nin die Erde habe gesetzt werden sollen. Es wäre zumindest erforderlich gewe-\n\nsen, U. die genaue Gründungstiefe vorzugeben.\n\nbb) Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2 das Gutachten U. nicht mit\n\nder erforderlichen Sorgfalt überprüft. Aus dem Gutachten sei deutlich gewor-\n\nden, daß U. die Bohrungen lediglich bis 3,2 m vorgenommen habe, während\n\ndie Aushubtiefe der Aufzugschächte bis zu 4,8 m betragen habe. Dem Beklag-\n\nten zu 2 hätte zudem auffallen müssen, daß das Gutachten keine Feststellun-\n\ngen zum (langfristigen) Grundwasserstand enthalten habe. Dies wäre alles\n\ndurch einfache Rücksprache bei U. zu klären gewesen. Auch wenn damit ins-\n\ngesamt hohe Anforderungen an den Architekten gestellt würden, sei dieses\n\nvertretbar, weil dieser den \"sichersten Weg\" habe wählen müssen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht\n\nstand.\n\nNicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, das Gebäude so zu planen, daß kein\n\nGrundwasser eindringen konnte (1.). Die bisherigen Feststellungen belegen\n\njedoch nicht, daß schuldhafte Planungs- oder Aufsichtsfehler des Beklagten\n\nzu 2 für den eingetretenen Schaden kausal waren (2.).\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte\n\nzu 2, dem die Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI\n\nübertragen waren, verpflichtet war, eine Planung vorzulegen, die unter Berück-\n\nsichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugli-\n\nche Abdichtung gewährleistete.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der\n\nWerkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk (Urteile vom\n\n19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 133; vom\n\n16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; vom 11. November 1999\n\n- VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 = ZfBR 2000, 121 = NJW-RR 2000, 465).\n\nNichts anderes gilt für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er\n\nschuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Be-\n\nrücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966\n\n- VII ZR 151/64, VersR 1967, 220). Die Planung muß den nach Sachlage not-\n\nwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grund-\n\nwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gele-\n\ngentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes\n\nmuß bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen\n\nund dauerhaften Abdichtung führen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR\n\n212/99, BauR 2000, 1330 = ZfBR 2000, 484 = NJW 2000, 2991).\n\nDiesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten zu 2 nicht.\n\nEs steht fest, daß drückendes Grundwasser eine Abdichtung durch eine\n\nschwarze oder weiße Wanne erforderte.\n\nb) Der Architekt haftet nach § 635 BGB für Mängel seiner Planung nur\n\nbei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten.\n\nAn einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebo-\n\ntene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Fehlen ihm die erforderlichen Fach-\n\nkenntnisse, die konkreten Wasser- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, muß\n\ner den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen\n\nSonderfachleute hinwirken. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der eigenen\n\nVerantwortlichkeit. Er haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = ZfBR 1997,\n\n185 = NJW 1997, 2173) bei Hinzuziehung eines Sonderfachmanns für dessen\n\nAuswahl und Überprüfung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu er-\n\nwartenden Kenntnisse. Für Mängel des Gutachtens ist er zudem dann mitver-\n\nantwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen un-\n\nzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht bean-\n\nstandet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen er-\n\nkennbar waren.\n\n2. Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.\n\nEs beachtet jedoch nicht, daß zwischen den Pflichtverletzungen und dem\n\nSchaden ein kausaler Zusammenhang bestehen muß. Dieser fehlt, wenn der\n\nSchaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.\n\na) Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten zu 2 an, daß er bei der\n\nBeauftragung des Sachverständigen U. sorgfaltswidrig gehandelt habe, weil\n\nder Gutachterauftrag nicht hinreichend klar und die übergebenen Unterlagen\n\nnicht eindeutig gewesen seien sowie die vom Sachverständigen U. zugrunde\n\ngelegten Verhältnisse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berück-\n\nsichtigt hätten. Es sieht ferner ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten\n\nzu 2 darin, nicht beanstandet zu haben, daß von U. nur Bohrungen bis zu\n\n3,2 m trotz einer Gebäudetiefe von bis zu 4,8 m vorgenommen wurden.\n\nb) Daß ein derartiges Verhalten sorgfaltswidrig ist, bedarf keiner Erörte-\n\nrung. Jedoch muß zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden\n\nein kausaler Zusammenhang bestehen. Die bisherigen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts belegen nicht, daß Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 bei der\n\nÜberwachung des Dipl.-Ing. U. für den eingetretenen Schaden ursächlich ge-\n\nworden sind.\n\nDer Sachverständige U. hat unabhängig davon, ob er auch mit einer hy-\n\ndro-geologischen Begutachtung beauftragt war und die ihm übergebenen Un-\n\nterlagen vollständig waren, eine abschließende und vollständige Bewertung\n\nder Boden- und Wasserverhältnisse vorgenommen.\n\nDie Bohrungen waren ausweislich des Gutachtens vom 8. März 1993\n\nund den Bekundungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht bis zur was-\n\nserundurchlässigen Mergelschicht ausgeführt worden. In diesem \"Gründungs-\n\ngutachten\" vom 8. März 1993 wird unter \"VIII. 2. Gründung\" darauf hingewie-\n\nsen, daß das Grundwasser unterhalb zu erstellender Fundamente liegt. Im\n\nweiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Abnahme der Gründungs-\n\nsohle erstellt wurde, findet sich die Feststellung, daß die Gründung der Fun-\n\ndamente auf Mergelstein erfolgen kann und neben der Entfernung aufgelok-\n\nkerter und aufgeweichter Bodenschichten \"weitergehende Maßnahmen bei der\n\nGründung nicht erforderlich sind\". Auch gegenüber dem Statiker hat U., wovon\n\nmangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-\n\nhen ist, erklärt, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht\n\nanstehe und deshalb auch keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdich-\n\ntungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser erforderlich seien.\n\nc) Nach diesen Gutachten kann entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Rückfragen beim\n\nSachverständigen U. unabhängig vom Umfang seines Gutachtensauftrags er-\n\nfolgversprechend gewesen wären. Dieser ist davon ausgegangen und hat bis\n\nzuletzt daran festgehalten, daß nach seiner Erfahrung, seinen Ortskenntnissen\n\nund den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht mit drückendem Grundwasser\n\nzu rechnen sei. Sein Gutachten ist unabhängig vom Umfang seiner Beauftra-\n\ngung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen drückendes Wasser voll-\n\nständig. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläge-\n\nrin bei Hinweisen des Beklagten zu 2 auf Bedenken wegen der Bohrungstiefe\n\neinen weiteren Bodengutachter beauftragt hätte.\n\nIII.\n\nDemnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache\n\nist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nDie weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die\n\nnotwendigen Feststellungen zur Ursächlichkeit von Pflichtverstößen des Be-\n\nklagten zu 2 zu treffen. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß ur-\n\nsächliche Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 vorlagen, so hat dieser zu bewei-\n\nsen, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.\n\nUnabhängig davon muß sich das Berufungsgericht mit der in der Revisi-\n\nonsverhandlung erhobenen Gegenrüge der Klägerin befassen, die Planung\n\ndes Beklagten zu 2 sei schon deswegen fehlerhaft gewesen, weil nach der\n\nSatzung der Stadt M. eine Drainage unterhalb der Sohlplatte nicht zulässig\n\ngewesen sei und das Gebäude in jedem Fall durch den Bau einer Wanne hätte\n\nabgedichtet werden müssen.\n\nThode Haß Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/vii-zr-176-99","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/vii-zr-176-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:05.620618+00:00"}}