{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_167-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"VII ZR 167/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu Leitsatz 1 HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verkündet am: 30. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhand- lungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG be- stimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird. BGB § 649 Satz 2; AGBG § 9 Bf Abs. 1 Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern \"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergü- tung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ...\" ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 167/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja zu Leitsatz 1\n\nHTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhand-\nlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG be-\nstimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen\naufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.\n\nBGB § 649 Satz 2; AGBG § 9 Bf Abs. 1\n\nDie Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern\n\n\"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergü-\ntung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht\nim Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne\nfür den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ...\"\n\nist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten\nder Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine\nüber die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den ent-\nsprechenden Nachweis zu erbringen hat.\n\nBGH, Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 167/99 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloß mit dem beklagten Ehe-\n\npaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errich-\n\ntung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995\n\ngekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf\n\ndas Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-\n\nschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob\n\nder Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn ab-\n\nzüglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich\n\nzur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pau-\n\nschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM,\n\nnebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung ein-\n\ngelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch \n\nin Höhe von\n\n90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Ver-\n\ntragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung\n\ndes Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, daß auch die Privat-\n\nwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räum-\n\nlichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regel-\n\nmäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die\n\nGeschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen\n\nwürden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der\n\nWohnung nicht dargelegt.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf\n\neiner auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerich-\n\nteten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich ei-\n\nner Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der\n\nPrivatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertrags-\n\npartners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage\n\ngrundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie\n\nvon einem anderen Teil verneint (Loewe BB 1986, 812, 824; Goller GewA\n\n1986, 75; Teske ZIP 1986, 624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassun-\n\ngen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter\n\n§ 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäfts-\n\nzeiten geschlossen werden (Soergel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer\n\nweiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäfts-\n\nabschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des An-\n\nbieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen\n\n(Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).\n\n2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspart-\n\nners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG,\n\nwenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen\n\n(so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).\n\na) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von\n\nHaustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Ver-\n\ntragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich\n\nbergen, daß er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert\n\nwird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den\n\nVertragsabschluß hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände\n\ngeschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und\n\nÜberlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, daß der Kunde sich in\n\neiner Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch ge-\n\nschulten Verhandlungspartner abzuweisen (BT-Drucksache 10/2876, S. 6\n\n- abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998\n\n- VII ZR 424/97 = BauR 1999, 257 = NJW 1999, 575 = ZfBR 1999, 152; Urteil\n\nvom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308, 309).\n\nEine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertrags-\n\npartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit\n\nbefindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch ei-\n\nnes Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu\n\nverlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluß der Einwirkung durch den\n\nVertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung au-\n\nßerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht\n\ngenerell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des\n\nWiderrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrum-\n\npelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des\n\nGesetzes ausdrücklich klar gestellt, daß Verträge, zu deren Abschluß der Kun-\n\nde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwoh-\n\nnung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze\n\nein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so\n\nhandele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage\n\ndes Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in aus-\n\nschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte\n\n(Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucksache 10/2876, S. 11 = ZIP 1985,\n\n376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlußempfehlung und der Be-\n\nricht des Rechtsausschusses angeschlossen (BT-Drucksache 10/4210, S. 9 =\n\nZIP 1985, 1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht\n\nnur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch\n\nsolche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit\n\nschon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch \"außer-\n\nhalb eines ständigen Geschäftsraums\" der anderen Vertragspartei geführte\n\nmündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesra-\n\ntes vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der\n\nFreien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).\n\nb) Unbeschadet des Umstandes, daß sie auf Bauverträge nicht anwend-\n\nbar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985\n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-\n\nmen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom\n\n31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie\n\ngilt insoweit nur für Verträge anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden\n\nin der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Ver-\n\nbrauchers.\n\n4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\n\nGeschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vor-\n\nschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1\n\nAbs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand,\n\ndaß die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen\n\nhaben, ist keine Umgehung des Gesetzes.\n\n5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Ver-\n\ntragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht\n\nwiderrufen.\n\nIII.\n\nDa weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht einen Anspruch\n\naus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen wie folgt geregelt:\n\n\"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn\n\n1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Ver-\ntrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per\nEinschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.\n\n2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die\nvon ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern\ner oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen,\n\n- bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauher-\nren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises\n...\".\n\nDiese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grund-\n\nsätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Klä-\n\nger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, daß die Vergütung höher ist.\n\nEin solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2\n\nBGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur\n\ndann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Ver-\n\ntragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt.\n\nDurch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Ver-\n\ntragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe\n\nder Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung\n\nverbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne\n\ngegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung,\n\nrelativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen\n\nFällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag\n\nabzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fäl-\n\nlen, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt\n\n(vgl. OLG Koblenz, BauR 2000, 419, 420). Aufgrund der durch die Formulie-\n\nrung \"im Einzelfall\" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel\n\nso zu verstehen, daß der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der\n\nVertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine\n\nüber die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er dar-\n\nüber hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Aus-\n\nnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonder-\n\nwunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen\n\nerfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar\n\nändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde\n\nliegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu\n\neiner höheren Vergütung führt.\n\nMit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9\n\nAGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formu-\n\nlarmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317). Die Klausel\n\nverdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, daß in begründeten\n\nAusnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen\n\nkann.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/vii-zr-167-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/vii-zr-167-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:41.361638+00:00"}}