{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_125-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"VII ZR 125/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI §§ 1, 4 Abs. 2 Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeb- lich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI be- schrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 125/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHOAI §§ 1, 4 Abs. 2\n\nDie Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeb-\n\nlich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI be-\n\nschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen\n\nTeils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und\n\nHöchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99 - OLG München in Augsburg\n LG Augsburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom\n\n10. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung\n\nder HOAI, Resthonorar in Höhe von 305.255,02 DM.\n\nII.\n\nIm Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des\n\nWasserdargebots im Raum B.-K. gegen eine Vergütung von 107.350,84 DM.\n\nDer Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und\n\nden Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten er-\n\nrechnet hat.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es han-\n\ndele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden\n\nkönne.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit\n\nseiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als\n\nunbegründet abgewiesen:\n\nAuf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der\n\nKläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische\n\nLeistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werker-\n\nfolg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg\n\nim Sinne des Werkvertragsrechts.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Min-\n\ndest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für\n\ndie Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der\n\nAuftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben\n\nzu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997\n\n- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 bis 7).\n\nDanach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils\n\ndes Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch\n\nbegründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des\n\nAuftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.\n\n3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung\n\nzu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines\n\nSachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung\n\nim Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in der\n\nHOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverstän-\n\ndigengutachten nicht geklärt.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_125-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zr-125-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_125-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_125-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zr-125-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_125-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:47.964869+00:00"}}