{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_115-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"VII ZR 115/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 115/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner zur Zahlung von mehr als 18.185,52 DM und Zin-\n\nsen verurteilt worden sind.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter restlichen Wer-\n\nklohn für Bauarbeiten geltend, welche die Gemeinschuldnerin unter anderem\n\nan dem Bauvorhaben S.-Straße Nr. 3 der Beklagten in G. erbracht hat.\n\nDas Landgericht hat aus einer ganzen Reihe von Ansprüchen über ins-\n\ngesamt 81.396,84 DM nur 65.035,36 DM zugesprochen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat mit 68.185,52 DM geringfügig mehr zuerkannt.\n\nDie Revision der Beklagten nimmt das Berufungsurteil in Höhe von\n\n11.706,11 DM hin. Wegen weiterer 6.479,41 DM hat der Senat die Revision\n\nnicht angenommen. Danach beanstandet die Revision jetzt noch das Beru-\n\nfungsurteil wegen eines zur Aufrechnung gestellten und vom Berufungsgericht\n\nnicht anerkannten Gegenanspruchs auf Vorschuß für Mängelbeseitigung in\n\nHöhe von 50.000 DM.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet.\n\nI.\n\nZum Bauvorhaben S.-Straße Nr. 3 ist das Berufungsgericht der Ansicht,\n\ndie Beklagten hätten die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme nach § 13\n\nNr. 5 Abs. 2 VOB/B und damit eines Kostenvorschusses für die Beseitigung\n\nvon Mängeln am Dach geschaffen. Gleichwohl könne der mit 50.000 DM gel-\n\ntend gemachte Gegenanspruch auf Vorschuß nicht berücksichtigt werden. Die\n\nBeklagten hätten die Höhe der Mängelbeseitigungskosten nicht nachvollzieh-\n\nbar dargelegt, obwohl sie darauf hingewiesen worden seien, daß auch im\n\nRahmen eines Kostenvorschußanspruches an die Darlegung der Anspruchs-\n\nhöhe keine weniger strengen Anforderungen gestellt werden könnten als im\n\nRahmen der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten. Erforderlich sei in-\n\nsoweit die Darlegung des konkreten Aufwandes der bevorstehenden Mängel-\n\nbeseitigung unter hinreichend konkreter Darlegung der damit verbundenen Ko-\n\nsten, wie sie etwa bei der Vorlage eines entsprechenden Angebotes ersichtlich\n\nwürden. Solcher Vortrag der Beklagten fehle.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist\n\nüber die vom Senat entwickelten Grundsätze hinausgegangen und hat zu hohe\n\nAnforderungen an den Vortrag der Beklagten zur Höhe des Kostenvorschusses\n\ngestellt.\n\n1. Der Anspruch auf einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung\n\nbesteht in Höhe der \"voraussichtlichen\" oder \"mutmaßlichen\" Kosten (BGH,\n\nUrteile vom 5. Mai 1977 - VII ZR 36/76, BauR 1977, 271, 274 und vom\n\n24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129, 131 = ZfBR 1997, 75, 76\n\nm.w.N.). An die Darlegungen zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuß nicht\n\ngleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatz-\n\nvornahme. Diese müssen abschließend und im einzelnen genau vorgetragen\n\nund nachgewiesen werden. Ein Vorschuß dagegen kann, eben weil es nur um\n\nvoraussichtliche Aufwendungen geht, nicht in gleichem Maße genau begründet\n\nwerden. Er ist auch keine abschließende, sondern nur eine vorläufige Zahlung,\n\nüber die am Ende abgerechnet werden muß. Insbesondere braucht ein Auf-\n\ntraggeber Mängelbeseitigungskosten nicht etwa vorprozessual durch ein Sach-\n\nverständigengutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und\n\nbei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet (BGH, Urteil\n\nvom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631, 632 = ZfBR 1999, 193).\n\n2. Die Beklagten haben die erforderlichen Arbeiten aufgezählt und ihre\n\nerwarteten Aufwendungen auf mindestens 50.000 DM geschätzt. Diese An-\n\nnahme kann für eine insgesamt mangelhafte Dachisolierung mit fehlenden\n\nUnterspannbahnen sowie für mangelhafte Dachübergänge in Betracht kommen\n\nund ist auch nicht so ungewiß, daß sie als Behauptung \"aufs Geratewohl\" an-\n\ngesehen werden dürfte. In diesem Fall wäre sie unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 15. Dezember 1994 - VII ZR 140/93, BauR 1995, 237 = ZfBR 1995, 129).\n\nBei einer solchen Bewertung einer Behauptung ist jedoch Zurückhaltung ge-\n\nboten (z.B. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852 =\n\nNJW 1995, 2111). Danach erlaubt es die fehlende Aufschlüsselung des ge-\n\nschätzten Gesamtbetrages mit Bezifferung mutmaßlicher Aufwendungen für die\n\nverschiedenen Teilarbeiten nicht, den Vortrag der Beklagten für unbeachtlich\n\nzu halten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht den angebotenen Sachver-\n\nständigenbeweis einholen müssen. Dieses wird, sofern der Kläger bei seinem\n\nBestreiten bleibt, nachzuholen sein.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/vii-zr-115-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/vii-zr-115-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:58.206247+00:00"}}