{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZB__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"VII ZB 20/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fb Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und über- wachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 20/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fb\n\nDer mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die\n\nFeststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und über-\n\nwachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der\n\nUrteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - OLG München\n LG Landshut\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,\n\nDr. Haß, Dr. Kniffka und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluß\n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli\n\n1999 aufgehoben.\n\nDen Beklagten zu 2 bis 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung\n\ngegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut\n\nvom 25. März 1999 gewährt.\n\nGründe:\n\n1. Die Beklagten zu 2 bis 4 (im folgenden: Beklagte) sind durch Urteil\n\ndes Landgerichts L. \n\n gesamtschuldnerisch zur Zahlung von\n\n101.456,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist dem erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 1999 zugestellt wor-\n\nden. Dieser hat es an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet, die in\n\nerster Instanz als Korrespondenzanwälte tätig waren. Die Berufung wurde nach\n\nAblauf der Berufungsfrist am 3. Mai 1999 eingelegt. Die Beklagten haben Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist\n\nbeantragt. Sie haben vorgetragen, die Eingangspost werde von einer ausgebil-\n\ndeten und erfahrenen Büroangestellten auf Fristensachen kontrolliert. Die Frist\n\nwürde im Hauptterminkalender notiert. Dabei sei irrtümlich die Berufungsfrist\n\nauf den 3. Mai 1999 eingetragen worden. Die Büroangestellte würde durch die\n\nBürovorsteherin kontrolliert. Beiden sei der Irrtum nicht aufgefallen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen und die Berufung verworfen. Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt dürfe\n\nzwar die Berechnung einfacher Fristen geschulten und zuverlässigen Mitar-\n\nbeitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handele es\n\nsich jedoch nicht. Das Zustellungsdatum sei ausweislich des Deckblatts des\n\nerstinstanzlichen Urteils weder durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten mitgeteilt worden noch habe es dieser auf dem Urteil vermerkt. Auf Sei-\n\nte 1 des Urteils befinde sich lediglich der Eingangsstempel mit dem Datum:\n\n\"31. März 1999\". Die Büroangestellten hätten nicht nur die Berufungsfrist be-\n\nrechnen und notieren, sondern auch erkennen müssen, daß die Frist durch den\n\nKorrespondenzanwalt, den späteren zweitinstanzlichen Anwalt, zu wahren sei;\n\nzudem hätten sie das Datum der Zustellung ermitteln müssen. Es sei nicht vor-\n\ngetragen, daß organisatorisch die differenzierte Behandlung von einfachen und\n\nnicht einfachen Fristen sicher gestellt sei.\n\n3. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.\n\nDarin machen sie geltend, es habe sich um eine einfache Frist gehandelt.\n\nDenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Zustellungsdatum\n\nin dem Schreiben vom 1. April 1999 vermerkt, mit dem er das Urteil übersandt\n\nhabe.\n\n4. Die Beschwerde hat Erfolg.\n\nDie Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden\n\ngehindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihnen ist deshalb wegen Ver-\n\nsäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n\n§ 233 ZPO.\n\nAus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten vom 1. April 1994 ergibt sich, daß das landge-\n\nrichtliche Urteil am 31. März 1999 zugestellt worden ist. Nach diesem ergänz-\n\nten und glaubhaften Vortrag trifft den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-\n\nten kein Verschulden an der Fristversäumung.\n\na) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung\n\ndes Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig\n\nüberwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluß vom 12. Februar\n\n1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979\n\n- VI ZB 10/79 = VersR 1980, 192). Die Beklagten haben durch Vorlage des\n\nSchreibens vom 1. April 1994 und durch eidesstattliche Versicherungen glaub-\n\nhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorlag. Die Berechnung der Berufungsfrist\n\nwar einfach. Aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nergab sich zweifelsfrei, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden ist.\n\nEs bestehen keine Bedenken, die Feststellung des Fristbeginns in einem sol-\n\nchen Fall den gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten\n\nzu überlassen. Insofern liegt der Fall anders als der vom Berufungsgericht her-\n\nangezogene Fall (BGH, Beschluß vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 =\n\nNJW-RR 1997, 55). Denn in diesem Fall war das Zustellungsdatum nicht\n\nzweifelsfrei mitgeteilt worden, so daß es dem Kanzleipersonal überlassen\n\nblieb, dieses anderweitig zu ermitteln.\n\nb) Der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag der Beklagten war zu be-\n\nrücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß erkennbar unklare\n\noder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO ge-\n\nboten war, nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt werden\n\nkönnen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). So\n\nliegt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob der erstinstanzliche\n\nProzeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt das Zustellungsdatum mit-\n\ngeteilt hat. Es ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß lediglich\n\ndas Urteil übersandt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten in ih-\n\nrem Wiedereinsetzungsgesuch nichts dazu vorgetragen haben, woraus sich\n\ndas richtige Zustellungsdatum ergab, hätte das Berufungsgericht zu diesem\n\nerkennbar übersehenen Aspekt Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/vii-zb-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/vii-zb-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:49.772537+00:00"}}