{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR__42-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"VII ZR 42/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B §§ 8 Nr. 6, 14 Nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 42/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. September 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVOB/B §§ 8 Nr. 6, 14\n\nNach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß\n\nder Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung\n\ngemäß § 14 VOB/B vorlegen.\n\nBGH, Urteil vom 28. September 2000- VII ZR 42/98- OLG Nürnberg\n\nLG Weiden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 1997 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung erbrachter und\n\nnicht erbrachter Leistungen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob\n\nder Inhaber der Beklagten der Klägerin am 12. November 1991 den Auftrag zur\n\nErrichtung einer Werkshalle gegeben hat.\n\nIm Dezember 1991 und Februar 1992 übersandte die Klägerin der Be-\n\nklagten Planungsunterlagen für das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 25. Mai\n\n1993 teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit: \"Leider können wir auf-\n\ngrund der sich z.Zt. abzeichnenden rezessiven Wirtschaftslage keinerlei bauli-\n\nche Maßnahmen vornehmen. Sollten wir zu einem Entschluß kommen, werden\n\nwir Sie bei unseren Überlegungen mit einbeziehen.\"\n\nZu einer Errichtung der Werkshalle durch die Klägerin kam es nicht\n\nmehr. Sie hat von der Beklagten insgesamt 114.044,71 DM und Zinsen für Pla-\n\nnung und nicht erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat einen Ver-\n\ntragsabschluß in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 105.525,29 DM stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als\n\nunbegründet abgewiesen:\n\nEs könne auf sich beruhen, ob die Parteien einen Werkvertrag ge-\n\nschlossen hätten. Der Vortrag der Klägerin zum Anspruchsgrund sei unschlüs-\n\nsig. Die Klägerin verlange nämlich nicht Vorauszahlung des Werklohns mit der\n\nBehauptung, der Vertrag bestehe fort. Sie habe das Bauvorhaben vielmehr\n\nendgültig abgerechnet. Das Schreiben vom 25. Mai 1993 enthalte keine Kündi-\n\ngungserklärung.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob ein Werkvertrag\n\nzustande gekommen ist.\n\nFür die Beurteilung der Klageforderung ist es ohne Bedeutung, ob das\n\nSchreiben der Beklagten vom 25. Mai 1993 eine Kündigung enthält. Wenn die\n\nParteien einen Werkvertrag geschlossen haben, ist dieses Schreiben jedenfalls\n\nals grundlose endgültige Leistungsverweigerung anzusehen. In einem solchen\n\nFall kann der Unternehmer ohne Abnahme unmittelbar Zahlung der Vergütung\n\nabzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs ver-\n\nlangen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 = NJW 1990, 3008, 3009\n\n= ZfBR 1990, 228). Der Vortrag der Klägerin zum Anspruchsgrund ist somit\n\nschlüssig.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch der Vortrag der Klägerin\n\nzur Höhe der geltend gemachten Forderung sei unschlüssig. Der nach Schluß\n\nder mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom\n\n19. November 1997 müsse dabei unberücksichtigt bleiben, da nach § 296 a\n\nZPO zu diesem Zeitpunkt neues Tatsachenvorbringen nicht mehr möglich ge-\n\nwesen sei.\n\n2. Zu Unrecht weist das Berufungsgericht damit die Klage auch deshalb\n\nendgültig ab, weil die ersparten Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nicht\n\nsubstantiiert dargelegt worden seien. Das Berufungsgericht übersieht dabei,\n\ndaß die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin die VOB/B vereinbart haben.\n\nAuch nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftrag-\n\ngebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare\n\nSchlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen, die Voraussetzung der Fälligkeit\n\nseines Anspruchs ist. Im Falle einer nicht prüfbaren Abrechnung kann die Kla-\n\nge nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden; eine endgültige Klageab-\n\nweisung wegen fehlender Substantiierung des Vergütungsanspruchs kommt\n\nnicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 =\n\nBauR 1999,\n\n635, 636 = ZfBR 1999, 196). Daher kann dahinstehen, ob das Berufungsge-\n\nricht die mündliche Verhandlung nach Eingang des Schriftsatzes vom\n\n19. November 1997 hätte wiedereröffnen müssen (vgl. auch dazu BGH aaO).\n\nDen darin enthaltenen Vortrag muß das Berufungsgericht nach Zurückverwei-\n\nsung der Sache ohnedies berücksichtigen.\n\nUllmann Haß Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/vii-zr-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/vii-zr-42-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:30.584619+00:00"}}