{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_457-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"VII ZR 457/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Auch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen muß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 457/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nAuch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen\n\nmuß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers\n\nnicht.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 457/98 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage in Höhe von\n\n20.880,21 DM (Aufrechnungsbetrag) und Zinsen stattgegeben\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Gesamtvollstreckungsverwalterin, fordert von der Be-\n\nklagten Restwerklohn.\n\nDie Beklagte erteilte der B. & S. GmbH, über deren Vermögen Anfang\n\n1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde (künftig: Gemein-\n\nschuldnerin), Ende 1992/Anfang 1993 mehrere schriftliche Aufträge, Sanie-\n\nrungsmaßnahmen an ihrem Hausgrundstück in C. entsprechend einem Sanie-\n\nrungsplan durchzuführen. Auf neun Teilrechnungen der Gemeinschuldnerin\n\nüber insgesamt 88.816,57 DM leistete die Beklagte 40.000 DM als Abschlags-\n\nzahlung.\n\nDie Klägerin hat Restwerklohn zuletzt in Höhe von 48.816,57 DM gel-\n\ntend gemacht. Die Beklagte hat die Forderung dem Grunde und der Höhe nach\n\nbestritten und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen er-\n\nklärt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat die\n\nBeklagte ihr Bestreiten der Klageforderung aufrechterhalten; sie hat ihre zur\n\nAufrechnung gestellten Ansprüche auf den Mangel der fehlenden waagerech-\n\nten Abdichtung des Kellerbodens ihres Hauses beschränkt. Die Berufung ist\n\nerfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision wegen des zur Aufrechnung\n\ngestellten Schadensersatzanspruchs angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch wegen\n\nder unstreitig fehlenden waagerechten Abdichtung im Keller. Es liege kein\n\nMangel vor, weil der bauleitende Ingenieur L. von der zunächst vereinbarten\n\nAbdichtung abgesehen und mit der Gemeinschuldnerin vereinbart habe, ledig-\n\nlich Fliesen auf dem Kellerboden zu verlegen. L. sei hierzu bevollmächtigt ge-\n\nwesen, da die Beklagte ihn mit der Abwicklung und der Ausführung der Sanie-\n\nrungsarbeiten beauftragt habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen,\n\nsie habe L. unmittelbar nach der letzten Auftragserteilung von seinen Aufgaben\n\nentbunden und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erklärt, sie werde\n\ndie Sache nunmehr selbst in die Hand nehmen. Ein Widerruf der Vollmacht sei\n\nnicht anzunehmen, da die Beklagte kurz nach dieser Erklärung L. wiederum als\n\nihren Ansprechpartner bezeichnet habe. Jedenfalls müsse sie sich die Ände-\n\nrung des Auftrages durch L. nach den Grundsätzen der Duldungs- und An-\n\nscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Beklagte habe zudem keine Frist mit\n\nAblehnungsandrohung gesetzt; dies sei auch nicht entbehrlich gewesen. Eine\n\nVerletzung der Hinweispflicht der Gemeinschuldnerin liege nicht vor, da diese\n\nsich auf die fachliche Anweisung des L. habe verlassen dürfen.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 635 BGB\n\nbestehe nicht, trifft nicht zu.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war nach dem ur-\n\nsprünglich der Gemeinschuldnerin erteilten Auftrag eine Abdichtung gegen\n\nFeuchtigkeit im Keller vorgesehen. Diese Abdichtung hat die Gemeinschuldne-\n\nrin nicht ausgeführt und damit das ursprünglich geschuldete Werk nicht ver-\n\ntragsgerecht hergestellt.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vertrag der\n\nParteien nicht wirksam abgeändert worden. Der Bauleiter L. war zu der Ände-\n\nrung der vertraglichen Pflichten der Gemeinschuldnerin nicht bevollmächtigt.\n\nDie Beklagte hat nach ihrem Vortrag eine ursprünglich vorhandene Vertre-\n\ntungsmacht des L., sie im Rahmen der Sanierung ihres Hauses zu vertreten,\n\nwirksam widerrufen. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Erklärung der\n\nBeklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin verkannt,\n\nsie habe L. von seinen Aufgaben entbunden und nehme die Sache nunmehr\n\nselbst in die Hand. Danach sollte L., der bis zu diesem Zeitpunkt sowohl mit\n\nder Abwicklung und der Ausführung der Sanierungsarbeiten beauftragt war als\n\nauch rechtgeschäftliche Erklärungen für die Beklagte abgeben durfte, unmiß-\n\nverständlich nicht weiter für die Beklagte tätig sein. Wenn die Beklagte kurz\n\nnach diesem Widerruf L. erneut als Bauleiter und als Ansprechpartner für die\n\nAbstimmung von Leistungen und Terminen benannt hat, lag darin weder eine\n\nBestätigung der ursprünglichen Vertretungsmacht noch eine neu erteilte Voll-\n\nmacht. Ein Bauleiter hat nur insoweit Vertretungsmacht, wie ihn der Auftragge-\n\nber dazu bevollmächtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93,\n\nBauR 1994, 760, 761 = ZfBR 1995, 15); daran fehlt es. Die mit der erneuten\n\nBenennung verbundene Erklärung der Beklagten enthielt lediglich eine Be-\n\nschreibung des Aufgabenbereiches des L. als Bauleiter. Das berechtigte ihn\n\nnicht dazu, die vertraglichen Pflichten der Gemeinschuldnerin zu ändern. Seine\n\nerneute Benennung war ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht geeignet, ei-\n\nnen Vertrauenstatbestand für eine Rechtscheinsvollmacht zu begründen.\n\nZu Unrecht vermißt das Berufungsgericht eine Fristsetzung der Beklag-\n\nten mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB). Die dazu erhobene Verfah-\n\nrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Be-\n\nklagten übergangen, hat Erfolg. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Ge-\n\nschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 24. Juni 1994 telefonisch gegenüber\n\ndem Ehemann der Beklagten seine ursprünglich erklärte Bereitschaft zur Män-\n\ngelbeseitigung widerrufen und jedwede Nachbesserung mit der Begründung\n\nabgelehnt, sämtliche Leistungen seien mangelfrei. Trifft dies zu, liegt darin eine\n\nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung mit\n\nAblehnungsandrohung entbehrlich macht.\n\nb) Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Pflicht der Gemein-\n\nschuldnerin, die Beklagte auf die Folgen des Wegfalls der ursprünglich verein-\n\nbarten Abdichtung hinzuweisen. Konnte die Gemeinschuldnerin vor Ausführung\n\ndes geänderten Auftrages erkennen, daß eine waagerechte Abdichtung gegen\n\nFeuchtigkeit im Keller nach wie vor erforderlich war, so mußte sie den Baulei-\n\nter L. und, falls sich L. dem Hinweis verschlossen hätte, die Beklagte selbst\n\ndarauf hinweisen. Selbst wenn die Beklagte sich als Bauherrin die Sachkunde\n\ndes L. zurechnen lassen mußte, entfiel die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht\n\nder Gemeinschuldnerin dadurch allein nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni\n\n1977 - VII ZR 325/74, BauR 1977, 420, 421).\n\nII.\n\nDanach kann das Berufungsurteil im Umfang der Annahme nicht beste-\n\nhenbleiben; es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverwei-\n\nsung die erforderlichen Feststellungen zum Grund und gegebenenfalls zur Hö-\n\nhe des Schadensersatzanspruches der Beklagten zu treffen haben.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_457-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-457-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_457-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_457-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-457-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_457-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:55.139514+00:00"}}