{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_436-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"VII ZR 436/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 631 Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Alt- bausanierung zu orientieren hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 436/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 631\n\nWird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt\n\nregelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Alt-\n\nbausanierung zu orientieren hat.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 436/98 - OLG Rostock\n\nLG Rostock\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 18. November 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 75.609,37 DM\n\nund Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.\n\nDie Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R..\n\nDas 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92\n\numgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragte\n\nArchitekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung\n\nsowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ausführungs-\n\nplanung. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 die\n\nbeiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung dieses\n\nHauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen gemäß\n\n§ 15 HOAI mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.\n\nDie im Haus vorhandenen Innenwände mußten begradigt werden. Sie\n\nsollten nach der Ausschreibung der Beklagten durch Ausbessern des Putzes\n\nsowie durch Spachteln und Grundieren vorbereitet und anschließend tapeziert\n\nwerden. Zu Beginn dieser Arbeit wurde versucht, die Wände nach Entfernung\n\nvon Farben und Klebstoffresten durch Spachteln auszugleichen. Da dies nach\n\nder Behauptung der Kläger nicht erfolgversprechend war, erteilten sie im April\n\n1992 im Hinblick auf den bevorstehenden Übergabetermin im Mai 1992 einen\n\nZusatzauftrag. Nunmehr wurde der gesamte Altputz entfernt und ein teurer,\n\nschnell trocknender Gipsputz aufgetragen.\n\nDie Beklagten stellten bei Verlegung von Heizungsrohren im Erdge-\n\nschoß fest, daß der Fußbodenaufbau mangelhaft war. Sie entschlossen sich\n\ndeshalb zur Herausnahme des Fußbodenaufbaus im Erdgeschoß, nicht aber in\n\nden weiteren Geschossen. Nachdem der Kläger zu 2 den Vertrag Mitte Mai\n\n1992 fristlos gekündigt hatte, ließen die Kläger die Fußböden auch in den übri-\n\ngen Geschossen herausreißen und einen teuren Trockenestrich verlegen.\n\nIn einem Vorprozeß hatte der Beklagte zu 1 vom Kläger zu 2 Architek-\n\ntenhonorar gefordert. Der Kläger zu 2 hatte hilfsweise mit hier streitgegen-\n\nständlichen Forderungen aufgerechnet. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil\n\nwurde die Aufrechnung zurückgewiesen.\n\nDie Parteien streiten vorliegend darüber, ob die geplanten und ausge-\n\nschriebenen Maßnahmen der Beklagten zum Umbau und zur Modernisierung\n\nim Hinblick auf Wände und Fußböden geeignet waren, sowie darüber, wer et-\n\nwaige Mehrkosten zu tragen hat, die durch Änderungen bei dem Umbau ent-\n\nstanden sein sollen. Ferner streiten sie über einen von den Klägern behaupte-\n\nten Mietausfall für einen Monat.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von zu-\n\nletzt 94.760,87 DM abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger\n\nhat der Senat hinsichtlich der behaupteten Mehrkosten für Wände und Fußbö-\n\nden von insgesamt 75.609,37 DM angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur\n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Über den Klagean-\n\nspruch sei im Vorprozeß nicht rechtskräftig entschieden worden, da dieser Pro-\n\nzeß nicht zwischen den Parteien des jetzigen Verfahrens geschwebt habe. Ein\n\nrechtskräftiges Urteil wirke nur im Verhältnis der Parteien, zwischen denen der\n\nVorprozeß geführt worden sei.\n\n2. Ob diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Er-\n\ngebnis standhält, kann der Senat nicht entscheiden. Die dazu notwendigen\n\nFeststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben.\n\na) Die Entscheidung über eine von der beklagten Partei vorsorglich zur\n\nAufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in\n\nRechtskraft, wenn die Aufrechnung zulässig und nicht begründet ist. Allerdings\n\nkann eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung der Gegenansprüche\n\nauf der Überzeugung des Gerichts beruhen, die Tatsachenangaben zu den\n\nbehaupteten Gegenansprüchen seien so unzureichend, daß nicht bestimmbar\n\nsei, welche Gegenforderungen die beklagte Partei mit ihrer Hilfsaufrechnung\n\nhabe geltend machen wollen. In einem solchen Fall ist die Hilfsaufrechnung\n\nunzulässig mit der Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über\n\ndie behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (z.B. BGH, Urteil vom\n\n24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).\n\nDas Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das nur\n\nfragmentarisch vorgelegte Urteil des Vorprozesses läßt keine abschließende\n\nBeurteilung zum Grund der Abweisung zu. Das Berufungsgericht wird dies\n\nnachzuholen haben.\n\nb) Sollten die im Vorprozeß zur Aufrechnung gestellten Schadenser-\n\nsatzansprüche des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 aus dem Architek-\n\ntenvertrag vom 12. Dezember 1991 als in der Sache unsubstantiiert zurückge-\n\nwiesen worden sein, so trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die\n\nRechtskraft dieses Urteils habe keine Wirkung auf den vorliegenden Rechts-\n\nstreit, nicht zu.\n\naa) Das Urteil im Vorprozeß ist dann hinsichtlich der abgewiesenen Ge-\n\ngenansprüche des Klägers zu 2 rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 2 ZPO).\n\nWenn der Kläger zu 2 diese Ansprüche nunmehr als Gesellschafter einer bür-\n\ngerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammen mit der Klägerin zu 1 geltend\n\nmacht, zeigt er damit keinen anderen, von der Rechtskraft des Urteils im Vor-\n\nprozeß nicht umfaßten Streitgegenstand auf \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Das Begehren\n\ndes Klägers zu 2 ist unverändert darauf gerichtet, vom Beklagten zu 1 aus\n\ndemselben Lebenssachverhalt Schadensersatz in bestimmter Höhe zu erhal-\n\nten. Der Einwand der Rechtskraft entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger\n\nzu 2 nunmehr denselben Betrag zugleich vom Beklagten zu 2 als Gesamt-\n\nschuldner begehrt. Eine erneute Sachentscheidung zwischen den damaligen\n\nProzeßparteien scheidet daher aus.\n\nbb) Das Urteil im Vorprozeß entfaltet materielle Rechtskraftwirkung nur\n\nzwischen den damaligen Prozeßparteien (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO). Einer der\n\nAusnahmefälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt, ist\n\nnicht gegeben. Das liegt für die Ansprüche der beiden Kläger gegen den Be-\n\nklagten zu 2, der seine Honoraransprüche zuvor auf den Beklagten zu 1 über-\n\ntragen hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nahe. Nichts anderes\n\ngilt für das Klagebegehren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 1. Die\n\nRechtskraft des Urteils im Vorprozeß wirkt nicht gegen sie (vgl. BGH, Urteil\n\nvom \n\n12. Oktober \n\n1987 \n\n- II ZR 21/87, NJW 1988, \n\n1585, \n\n1586;\n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 325 Rdn. 59). Mangels konkreter Anhalts-\n\npunkte stellt sich nicht die Frage einer Rechtskrafterstreckung auf die Klägerin\n\nzu 1, sofern der Kläger zu 2 im Zeitpunkt des Vorprozesses alleinvertretungs-\n\nberechtigter Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen\n\nsein und die Aufrechnung zugleich im Namen der Klägerin zu 1 erklärt haben\n\nsollte.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten bei\n\nder Sanierung der Wände sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger hätten\n\nzunächst die von den Beklagten erbrachte Genehmigungs- und Ausführungs-\n\nplanung vorlegen müssen; dies sei nicht geschehen. Es sei nicht ersichtlich\n\nfalsch gewesen, daß die Beklagten versucht hätten, die Wände mit Gips zu\n\nbegradigen. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß dies der ursprünglichen\n\nPlanung widersprochen habe. Wenn die Beklagten aufgrund der von den Klä-\n\ngern gebilligten und übergebenen Planung des zunächst beauftragten Archi-\n\ntekten die Maßnahmen fortgeführt, geleitet, ausgeschrieben und überwacht\n\nhätten, sei ihnen auch kein Fehlverhalten bei der Bauüberwachung vorzuwer-\n\nfen. Ein Anspruch stehe den Klägern auch deswegen nicht zu, weil die Parteien\n\nkeinen bindenden Fertigstellungstermin vereinbart hätten.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Pflichten der Beklagten, die mit den Leistungsphasen 4 bis 9 des\n\n§ 15 HOAI beauftragt waren, bei der Sanierung der Wände verkannt und er-\n\nheblichen Vortrag der Kläger nicht berücksichtigt.\n\na) Sofern sich aus dem Architektenvertrag nichts weiteres ergibt, schul-\n\ndet ein mit der Ausführungsplanung gemäß § 15 Nr. 5 HOAI beauftragter Ar-\n\nchitekt eine ausführungsreife zeichnerische Darstellung zur Lösung der Aufga-\n\nbe; dazu gehören auch die erforderlichen textlichen Ausführungen. Die Ausfüh-\n\nrungsplanung soll die sach- und fachgerechte Vorbereitung der Vergabe er-\n\nmöglichen.\n\nb) Da das Berufungsgericht zum Inhalt des Architektenvertrages der\n\nParteien keine weiteren Feststellungen trifft, ist für die Revisionsinstanz davon\n\nauszugehen, daß es nach den genannten Grundsätzen zu den Aufgaben der\n\nBeklagten gehörte, die notwendige Sanierung zur Begradigung der in sich\n\nschiefen und krummen Wände ausführungsreif zu planen und alsdann die da-\n\nfür erforderlichen Arbeiten auszuschreiben. Nach der Behauptung der Kläger\n\nwar die von den Beklagten zur Begradigung der Wände ausgeschriebene\n\nMaßnahme von vornherein untauglich. Trifft dies, wovon in der Revision aus-\n\nzugehen ist, zu und kam infolge der für den Umbau vorgesehenen Zeit nur\n\nnoch eine bestimmte Ausführung in Betracht, so sind die Beklagten gemäß\n\n§ 635 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich bei Berücksichti-\n\ngung von Sowieso-Kosten aus der Differenz der Kosten zwischen einer ur-\n\nsprünglich möglichen preiswerteren Ausführung und der später notwendig ge-\n\nwordenen teureren Ausführung ergibt.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Klä-\n\nger auch ohne Vorlage der Ausführungsplanung schlüssig. Hatten die Beklag-\n\nten keine Maßnahme zur Begradigung der Wände geplant, so stellt dies eben-\n\nso einen Mangel dar, wie wenn sie eine von Anfang an ungeeignete Maßnah-\n\nme geplant und ausgeschrieben hätten. Ein etwa in der Planung des zuvor be-\n\nauftragten Architekten liegender Mangel entlastet die Beklagten nicht, da sie\n\ndie Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldeten und eine zuvor er-\n\nstellte Planung nicht unbesehen übernehmen durften. Ferner haben die Be-\n\nklagten nicht vorgetragen, die nach der Behauptung der Kläger einzig sachge-\n\nrechte Maßnahme hätte den vom Berufungsgericht angenommenen Kosten-\n\nrahmen gesprengt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, bei Altbausanierungen\n\nkönnten unvorhersehbare Umstände zu Mehrkosten führen, ist angesichts der\n\nvon Anfang an bekannten Unebenheiten der Wände ohne Bedeutung.\n\nDer Anspruch der Kläger scheitert schließlich nicht daran, daß die Par-\n\nteien keinen Termin für die Fertigstellung des Umbaus und der Modernisierung\n\nvereinbart hatten. Die Kläger machen als Schaden allein die Mehrkosten gel-\n\ntend, die nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß im Zeitpunkt\n\nder Entdeckung des Mangels nur noch eine einzige Sanierungsmaßnahme in\n\nBetracht kam, damit das Gebäude dem künftigen Mieter fristgerecht überlassen\n\nwerden konnte.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten be-\n\nzüglich der Fußböden der Obergeschosse sei nicht schlüssig dargelegt. Es sei\n\nihnen ferner nicht anzulasten, daß sie nicht sogleich, nachdem im Erdgeschoß\n\nein nicht gebrauchstauglicher Fußboden festgestellt worden sei, veranlaßt\n\nhätten, daß auch in den übrigen Geschossen der vorhandene Fußbodenaufbau\n\nentfernt werde. Die Notwendigkeit hierzu habe sich erst nach Vertragskündi-\n\ngung ergeben.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Pflichten eines Architekten bei der Bauüberwachung von Umbau-\n\nten und Modernisierungen eines Gebäudes verkannt.\n\na) Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufig\n\nProbleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, so daß\n\nregelmäßig eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl.\n\nLocher/Koeble/Frik, HOAI 7. Aufl. § 24 Rdn. 8). Tritt bei Bauarbeiten an einer\n\nStelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muß der\n\nArchitekt den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muß ihn ferner\n\naufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen auf-\n\ntreten können und ihn über mögliche Lösungen beraten.\n\nb) Diese Pflichten haben die Beklagten verletzt. Nachdem sie die Män-\n\ngel des Fußbodens im Erdgeschoß, die eine Neuverlegung erforderten, er-\n\nkannt hatten, mußten sie die Kläger als Bauherren unverzüglich über die nahe-\n\nliegende Möglichkeit unterrichten, daß der Fußbodenaufbau auch in den Ober-\n\ngeschossen mangelhaft sein könnte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig\n\nist\n\ndas Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, sie hätten bei rechtzeitiger\n\nUnterrichtung den Neuaufbau sämtlicher Fußböden in den Obergeschossen\n\nsofort und nicht erst Ende Mai 1992 unter erheblichen Mehrkosten veranlaßt,\n\nnicht nachgegangen.\n\nUllmann\n\nHaß\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nWendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_436-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zr-436-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_436-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_436-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zr-436-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_436-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:00.911276+00:00"}}