{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_427-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"VII ZR 427/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 A, 157 Gh Zur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2001\nWeschenfelder,\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 427/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 133 A, 157 Gh\n\nZur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.\n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - VII ZR 427/98 - OLG Karlsruhe\n LG Freiburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. November\n\n1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-\n\nfungsgericht die Klage in Höhe von 78.924,78 DM und Zinsen\n\n(wegen Aufrechnung mit einem Vertragsstrafeanspruch) abgewie-\n\nsen hat.\n\nDer Beklagte wird - unter entsprechender Zurückweisung seiner\n\nBerufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts\n\nFreiburg vom 27. März 1998, das damit teilweise abändernd neu\n\ngefaßt wird - verurteilt, an die Klägerin 189.811,91 DM und Zinsen\n\nin Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundes-\n\nbank seit dem 12. November 1996 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 3 %, der\n\nBeklagte 97 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Beklagte)\n\nRestwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pump-\n\nwerk Mummelsee, VOB-Vertrag). Es waren zwei Fertigstellungszeitpunkte ver-\n\neinbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für den\n\nSchnittstellenbereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach Tei-\n\nlannahme allein um die Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten mit einem\n\nAnspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.\n\nDie Besonderen Vertragsbedingungen (W-BVB) enthalten in Ziff. 3 zwei\n\nleere Zeilen für die mögliche Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Fristüber-\n\nschreitung. Danach können Vertragsstrafen für die Überschreitung einer \"Ge-\n\nsamtfrist\" und/oder einer \"Einzelfrist\" vereinbart werden. Zu Einzelfristen findet\n\nsich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich\n\n\"Siehe Pkt. 6.5\" hinzugefügt. Dort heißt es:\n\n\"Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Grün-\nden, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, ei-\nne Vertragsstrafe von 0,2 v.H. je Werktag, höchstens jedoch 10\nv.H. des Endbetrages der Schlußrechnung (Bruttosumme) als\nVertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne daß es einer\nVerzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf. Die\nGeltendmachung weiterer nachweislich durch Terminüberschrei-\ntung entstandener Kosten bleibt vorbehalten.\"\n\nDie Klägerin verlegte die Leitung bis zum 27. November 1995. Ihre Ar-\n\nbeiten zur Schnittstelle führte sie im Dezember 1995 durch.\n\nDie Klägerin hat mit der Klage Restwerklohn \n\nin Höhe von\n\n195.918,18 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat mit einem An-\n\nspruch auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung eines behaupteten Fertig-\n\nstellungstermins 4. November 1995 (Leitung ohne Schnittstelle) aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat\n\nvon dem Werklohn unter anderem eine Vertragsstrafe \n\nin Höhe von\n\n78.924,78 DM abgezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam\n\nvereinbart. Die Parteien hätten den Fertigstellungszeitpunkt für die Druckrohr-\n\nverlegung ohne Schnittstelle durch die Klägerin verbindlich auf den\n\n4. November 1995 festgelegt.\n\nDie Klägerin sei mit der Fertigstellung in Verzug geraten. Sie habe ihre\n\nArbeiten ohne Schnittstelle erst am 27. November 1995 fertiggestellt. Eine\n\nFristüberschreitung von 13 Werktagen beruhe auf einem Verschulden der Klä-\n\ngerin.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die geltend gemachte\n\nVertragsstrafe ist nicht vereinbart.\n\nDie Auslegung der Vertragsstrafenregelung führt zu dem Ergebnis, daß\n\nsich die vereinbarte Vertragsstrafe nicht auf die Fertigstellung der Druckrohr-\n\nleitung ohne Schnittstelle bezieht, sondern auf die gesamte Werkleistung, zu\n\nwelcher die Herstellung der Schnittstelle gehört.\n\nDas Berufungsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß die Ver-\n\ntragsstrafenregelung in Ziff. 6.5 W-BVB jedenfalls auch den Termin zur Fertig-\n\nstellung der Leitung mit Ausnahme der Schnittstelle umfasse. Es hat Ziff. 3\n\nW-BVB und deren Zusammenhang mit Ziff. 6.5 W-BVB nicht gewürdigt. Da\n\nweitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung\n\nselbst vornehmen.\n\nNach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Klägerin die Schnitt-\n\nstelle bis zum 31. Dezember 1995 ausführen. Diese Schlußarbeiten bildeten\n\neinen wesentlichen Bestandteil der von der Klägerin geschuldeten Werklei-\n\nstung. Wie sich aus den Punkten 4.1 und 4.11 der Baubeschreibung ergibt, war\n\ndie Schnittstelle der Anschluß an das Anschlußstück zwischen dem Rohr-\n\nkrümmer und dem Stahlrohr aus dem Pumpenhaus. Das Übergangsstück sollte\n\nvon der Klägerin nicht geliefert, aber montiert werden. Die Leistungen für die\n\nSchnittstelle waren somit für die vertraglich vorausgesetzte Funktion der ge-\n\nsamten Leitung unerläßlich. Die Werkleistung der Klägerin ist deshalb erst mit\n\nder Herstellung der Schnittstelle vollständig erbracht worden.\n\nDa sich in dem Abschnitt zu den Einzelfristen in Ziff. 3 W-BVB kein Ein-\n\ntrag findet, ist eine Vertragsstrafe nur für die Überschreitung der genannten\n\n\"Gesamtfrist\" (31. Dezember 1995) vereinbart. Die allein für die Rohrverlegung\n\nbestimmte Frist, aus deren Überschreitung der Beklagte Ansprüche herleiten\n\nwill, ist als \"Einzelfrist\" anzusehen, für deren Überschreitung eine Vertrags-\n\nstrafe nicht vorgesehen ist.\n\nIII.\n\nDamit ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts in\n\nHöhe von 189.811,91 DM und Zinsen wiederherzustellen. Im Umfang der\n\nNichtannahme verbleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen\n\nKlageabweisung.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-427-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-427-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:29.186411+00:00"}}