{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_399-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"VII ZR 399/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 399/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 20. Oktober 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage (13 O 377/94 Landgericht\n\nBerlin) in Höhe von insgesamt 15.419,39 DM abgewiesen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat mit zwei Teilklagen restlichen Werklohn verlangt. Nach\n\nder Teilannahme der Revision ist nur noch die erste Klage Gegenstand des\n\nRevisionsverfahrens.\n\nII.\n\nIm September 1990 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Tiefbauar-\n\nbeiten am S-Bahnhof W. in Berlin auf der Grundlage eines Leistungsverzeich-\n\nnisses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Klägerin die Arbeiten aus-\n\ngeführt hatte, nahm der Beklagte sie ab. Der Klagforderung liegt eine Ersatz-\n\nschlußrechnung zugrunde, die von dem Beklagten erstellt worden ist.\n\nMit ihrer ersten Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von\n\n19.037,60 DM nebst 2.855,64 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 21.893,24 DM\n\nverlangt.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung\n\nund die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklag-\n\nten verurteilt, an die Klägerin insgesamt 6.473,85 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu\n\nweiteren 15.419,39 DM. In Höhe dieses Betrages hat der Senat die Revision\n\nder Klägerin angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg, sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Mehrwertsteuer in Höhe\n\nvon 2.855,64 DM mit folgenden Erwägungen aberkannt:\n\nDer Beklagte habe in der von ihm erstellten Ersatzschlußrechnung in der\n\nPosition 14.104 a Mehrkosten wegen zusätzlicher Bahnsteigaufbrüche einen\n\nBruttobetrag in Höhe von 19.037,60 DM eingestellt und vor der Verrechnung in\n\nder Schlußrechnung die auf diesen Betrag entfallende Mehrwertsteuer nicht\n\nabgezogen.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand. Das Berufungsgericht hat den Mehrwertsteuerbetrag zu Unrecht\n\nabgezogen. In der Ersatzschlußrechnung des Beklagten hat der Beklagte aus-\n\nweislich der Anlage 13 zur Rechnung nicht den Bruttobetrag, sondern den\n\nNettobetrag ausgewiesen.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat von der Klagforderung aus der Positi-\n\non 14.104 a einen Betrag von 12.563,75 DM mit der Begründung abgezogen,\n\nder Beklagte habe mit einer Gegenforderung in Höhe dieses Betrages aufge-\n\nrechnet:\n\nDem Beklagten stehe ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten nach\n\n§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu, weil die Klägerin entgegen ihrer vertraglichen Ver-\n\npflichtungen Leerrohre nicht verlegt habe. Die Feststellung des Landgerichts,\n\ndie Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Leerrohre zu verlegen, habe die Klä-\n\ngerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen.\n\nDie Aufforderung zur Mängelbeseitigung und der Fristsetzung sei nicht\n\nerforderlich gewesen, weil die Klägerin sich während des gesamten Prozesses\n\ngeweigert habe, die Mängel zu beseitigen.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand:\n\na) Das Berufungsgericht hat die Angriffe der Klägerin gegen die Auffas-\n\nsung des Landgerichts nicht berücksichtigt, sie sei zur Verlegung der Leerrohre\n\nnicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts bestritten, daß sie zur Verlegung der Leerrohre verpflichtet\n\ngewesen sei, jedenfalls seien die Leerrohre nicht mangelhaft verlegt worden.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, daß sie den Einbau der Leerrohre nicht mehr\n\ngeschuldet habe, weil der Beklagte diese bis zur Kündigung nicht erledigten\n\nArbeiten nach der einvernehmlichen Kündigung an eine andere Firma verge-\n\nben habe.\n\nb) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu\n\ngetroffen, daß die Aufforderung des Beklagten zur Mängelbeseitigung nicht\n\nerforderlich gewesen ist. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die\n\nMängel ihr gegenüber nicht gerügt, die angeblichen Mängel seien ihr erst mit\n\nZugang der Ersatzschlußrechnung bekannt geworden. Das Berufungsgericht\n\nhat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Mängel zu dem\n\nZeitpunkt, zu dem ihr die Mängel nach ihrer Behauptung bekannt geworden\n\nsind, noch beseitigen konnte, oder ob der Beklagte das Nachbesserungsrecht\n\nder Klägerin vorher bereits dadurch vereitelt hat, daß er die Mängel selbst, wie\n\ndie Klägerin behauptet hat, hat beseitigen lassen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Klägerin\n\ndie Erforderlichkeit und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten hat.\n\nUllmann Thode Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_399-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/vii-zr-399-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_399-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_399-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/vii-zr-399-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_399-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:29.334581+00:00"}}