{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_370-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"VII ZR 370/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48 Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlas- sungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie ge- gründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwal- tungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 370/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48\n\nEine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlas-\n\nsungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat\n\ngeltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie ge-\n\ngründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwal-\n\ntungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz\n\nhat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter\n\nMängel von Malerarbeiten geltend.\n\nDie Klägerin ist eine seit 1990 im Handelsregister für A. und\n\nH. als \"Besloten Vennootschap\" (BV) eingetragene Gesellschaft nieder-\n\nländischen Rechts. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung eines\n\nGaragengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind er-\n\nbracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach erfolgloser\n\nMängelbeseitigungsaufforderung hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebst\n\nZinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstan-\n\ndener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in ge-\n\nwillkürter Prozeßstandschaft ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreit\n\neingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zu\n\nzahlen.\n\nDie Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren Ver-\n\nwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat und ob sie in die-\n\nsem Fall rechts- und parteifähig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechts-\n\nund damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristi-\n\nschen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatut\n\nknüpfe nach deutschem internationalen Privatrecht an den tatsächlichen Sitz\n\nder Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach dem\n\nRecht des Gründungsstaates gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz\n\nauf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlege. Diese Anknüpfungs-\n\nregel (Sitztheorie) werde durch die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungs-\n\nfreiheit nicht verdrängt.\n\nDie Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in D. wohnenden Gesell-\n\nschafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Ver-\n\nwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepu-\n\nblik aus erfolgt.\n\nDie Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der\n\nProzeßstandschafter nur für eine rechts- und parteifähige Person auftreten\n\nkönne.\n\nII.\n\nDer Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung\n\ndes Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG eingeholt.\n\nDer Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002\n\n- Rs. C-208/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = EuZW\n\n2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt beschieden:\n\n1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesell-\n\nschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ih-\n\nren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem\n\nRecht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsäch-\n\nlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfä-\n\nhigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das\n\nGeltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mit-\n\ngliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.\n\n2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats ge-\n\ngründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz\n\nhat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch,\n\nso ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG ver-\n\npflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese\n\nGesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als niederländische Gesellschaft\n\n(BV) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erwor-\n\nbenen Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen.\n\n1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen\n\nGesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach\n\ndem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann,\n\nwenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist\n\nund anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland\n\nverlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirk-\n\nsam gegründete und nach niederländischem Recht fortbestehende BV nach\n\nVerlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre ver-\n\ntraglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen kann, solange sie\n\nsich nicht nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet\n\nhat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, m.w.N.,\n\nEuZW 2000, 412 = IPRax 2000, 423 = NZG 2000, 926 = BauR 2000, 1222\n\n= ZfBR 2000, 404).\n\n2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Nieder-\n\nlassungsfreiheit nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden,\n\ndaß das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu\n\nzu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt (EuGH,\n\naaO, Tz. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht ver-\n\neinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat\n\nsich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem\n\nRecht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren sat-\n\nzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluß an\n\nden Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet woh-\n\nnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Ho-\n\nheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die Gesellschaft im Aufnah-\n\nmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem\n\nVertrag geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht dieses\n\nAufnahmestaats neu gründet (EuGH, aaO, Tz.82).\n\n3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG ist für den Senat bindend. Sie\n\nverpflichtet zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Be-\n\nschränkung der Niederlassungsfreiheit führt (Forsthoff, DB 2002, 2471, 2474).\n\na) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klä-\n\ngerin nach deutschem Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls\n\neine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den deutschen\n\nGerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000\n\n- II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nicht\n\nals Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als\n\nniederländische BV. Sie hat damit von ihrer durch den EG-Vertrag garantierten\n\nNiederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähig-\n\nkeit der Klägerin als niederländische BV zu achten (EuGH, aaO, Tz. 80, 95). Sie\n\nkann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach deutschem Recht anerkannte Perso-\n\nnengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesell-\n\nschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird.\n\nEine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Nieder-\n\nlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichts-\n\nhofes unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. Forsthoff, DB 2002,\n\n2471, 2476; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925, 929; Zimmer, BB 2003, 1, 5; Lut-\n\nter, BB 2003, 7, 9; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2238; Heidenhain, NZG 2002,\n\n1141, 1142; Großerichter, DStR 2003, 1, 15; Wernicke, EuZW 2002, 758, 761;\n\nBuck, WuB II N. § 14 BGB 1.03).\n\nb) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer Verlegung\n\nihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen\n\nRechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordert es,\n\ndie Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich\n\nihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie ge-\n\ngründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag\n\ngarantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen\n\nRechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechts-\n\nordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach ei-\n\nner Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin\n\nihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts\n\nrechtsfähig ist.\n\nc) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, also\n\nnach deutschem Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaft\n\nparteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte Perso-\n\nnalstatut maßgebend.\n\n4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederlän-\n\ndischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den Nie-\n\nderlanden hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertrag-\n\nlichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und ge-\n\nrichtlich durchzusetzen.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jegliche\n\nFeststellungen.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Bauner Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_370-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/vii-zr-370-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_370-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_370-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/vii-zr-370-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_370-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:04.778016+00:00"}}