{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_360-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"VII ZR 360/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Dezember 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 276 Fb Auch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Bauvertrag kann ein Verhandlungspartner sich grundsätzlich ohne rechtliche Nachteile von den Ver- handlungen zurückziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 360/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 276 Fb\n\nAuch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Bauvertrag kann ein\n\nVerhandlungspartner sich grundsätzlich ohne rechtliche Nachteile von den Ver-\n\nhandlungen zurückziehen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 360/98 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,\n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n14 a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September\n\n1998 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden\n\nist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 19. Juni 1996 wird auch im übri-\n\ngen zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt 775.000 DM Schadensersatz. Sie hat 1993 den\n\nNeubau eines Verwaltungsgebäudes sowie den Umbau eines Parkhauses\n\nausgeschrieben. Die beiden Beklagten haben als Bietergemeinschaft am\n\n29. Oktober 1993 ein Generalunternehmerangebot mit einem Pauschalpreis\n\nvon 28.972.300,19 DM brutto abgegeben. Das war nicht das günstigste Ange-\n\nbot. Trotzdem wünschte die Klägerin, mit den Beklagten den Vertrag abzu-\n\nschließen. In den bis Februar 1994 sich hinziehenden Verhandlungen ein-\n\nschließlich eines im einzelnen streitigen Telefongespräches vom 13. Dezember\n\n1993 fanden sich die Beklagten grundsätzlich bereit, den von der Klägerin als\n\nObergrenze bezeichneten Pauschalpreis von 28.025.000 DM zu akzeptieren,\n\nüber andere Vertragsbedingungen ist keine Einigung erzielt worden. Ein von\n\nder Klägerin ausgearbeiteter schriftlicher Vertragsentwurf ist von keiner der\n\nParteien unterschrieben worden.\n\nAm 1. März 1994 teilten die Beklagten mit, sie seien an ihr Angebot vom\n\n29. Oktober 1993 nicht mehr gebunden; sie erklärten vorsorglich die Anfech-\n\ntung dieses Angebotes sowie etwaiger weiterer Angebote und boten einen\n\nVertragsschluß an, in dem die Position \"Fenster\" um 1,1 Mio. DM netto höher\n\nals bisher in Aussicht genommen angesetzt werden sollte. Die Klägerin ist auf\n\nden Änderungswunsch der Beklagten nicht eingegangen. Sie hat das Projekt\n\nvon der Firma L. zum Pauschalpreis von 28,8 Mio. DM ausführen lassen. Die\n\nDifferenz zu dem in den Verhandlungen mit den Beklagten als Obergrenze be-\n\ntrachteten Pauschalpreis macht sie als Schaden geltend. Dabei vertritt sie ei-\n\nnerseits den Standpunkt, mit den Beklagten mündlich einen Generalunterneh-\n\nmervertrag abgeschlossen zu haben, andererseits macht sie geltend, die Be-\n\nklagten hätten nahezu beendete Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund\n\nabgebrochen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nihr, von einem Teil des Zinsbegehrens abgesehen, stattgegeben. Dagegen\n\nwendet sich die Revision der beiden Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die\n\nBerufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch\n\nauf Schadensersatz gegen die Beklagten. Der vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß besteht nicht (vgl.\n\nunten II.). Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (vgl. III.).\n\nI.\n\n1. Das am 2. September 1998 verkündete Berufungsurteil ist vom\n\n14 a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne Mitwirkung eines planmä-\n\nßigen Vorsitzenden durch die Richter W., Sch. und S. erlassen worden. Bis\n\nEnde Juni 1998 war die Sache bei dem bis dahin zuständigen 6. Zivilsenat an-\n\nhängig gewesen. Mit der Auflösung des 6. Zivilsenats am 30. Juni 1998 ist die\n\nSache dem 14. Zivilsenat zugewiesen worden. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 ist\n\nals Hilfssenat zu diesem Senat der 14 a. Senat eingerichtet und mit dem\n\nStreitfall betraut worden. Bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ist\n\ndem 14 a. Zivilsenat kein planmäßiger Vorsitzender zugewiesen worden.\n\n2. Dieses beanstandet die Revision ohne Erfolg. Ihre Besetzungsrüge ist\n\nnicht begründet.\n\nDie Auflösung unter anderem des 6. Zivilsenates des Berufungsgerichts,\n\ndie damit einhergehende Umverteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Ge-\n\nrichts sowie die Einrichtung eines Hilfssenates waren von vornherein erkenn-\n\nbar durch eine Übergangssituation veranlaßt und sind zu deren Bewältigung\n\nbeschlossen worden. Aufgrund landesgesetzlicher Änderungen (Gesetz zur\n\nUmgliederung des Landgerichtsbezirks Göttingen vom 19. Juni 1997, Nds.\n\nGVBl. 1997, 288) hatte das Berufungsgericht einen Teil seiner Zuständigkeit\n\nan das Oberlandesgericht Braunschweig abzugeben. Dadurch wurde beim Be-\n\nrufungsgericht mindestens ein Zivilsenat entbehrlich. Daraus ergab sich die\n\nAufgabe, einerseits wenigstens einen Spruchkörper aufzulösen, andererseits\n\ndie kontinuierliche Bearbeitung der dort bei Auflösung noch anhängigen Fälle\n\nzu gewährleisten. Das konnte ohne Rechtsfehler durch die Einrichtung des\n\nHilfssenates geschehen, dessen Zuständigkeit darauf beschränkt war, die vor-\n\nhandenen Fälle abzuarbeiten. Daß der 14 a. Senat von Juli bis Anfang Sep-\n\ntember 1998 keinen planmäßigen Vorsitzenden Richter hatte, ist nicht zu be-\n\nanstanden. Die Besetzung des nicht mehr zur Entscheidung berufenen frühe-\n\nren 6. Zivilsenats sowie die Besetzung des 14 a. Zivilsenats in der Zeit nach\n\nVerkündung des Berufungsurteils ist für die rechtliche Beurteilung der Beset-\n\nzung des entscheidenden Spruchkörpers nicht erheblich. Daß die gerichtsin-\n\nterne Umstrukturierung möglicherweise auch anders hätte organisiert werden\n\nkönnen, macht den gewählten Weg nicht rechtsfehlerhaft.\n\nII.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den\n\nBeklagten Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen.\n\nAuch bei strengem Maßstab ergebe sich, daß die Beklagten den Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen hätten, der nahezu fertig ausgehandelte Vertrag\n\nwerde auch wirklich abgeschlossen werden. Bis zum anwaltlichen Schreiben\n\nvom 1. März 1994 hätten die Beklagten den Vertragsschluß als sicher hinge-\n\nstellt. Davon sei nach dem unstreitigen Teil des Gesprächs vom 13. Dezember\n\n1993 sowie insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 1994\n\nauszugehen. Die weiteren Verhandlungen der Parteien bis Ende Februar, vor\n\nallem auch der Vertragsentwurf der Klägerin und die Erwiderung der Beklagten\n\nmit Schreiben vom 24. Februar 1994, bestätigten dies. Die Beklagten hätten\n\nsich ohne triftigen Grund von den weitgehend abgeschlossenen Vertragsver-\n\nhandlungen zurückgezogen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\na) Auch nach länger andauernden Verhandlungen zu einem umfangrei-\n\ncheren Bauvertrag kann ein Verhandlungspartner sich grundsätzlich ohne\n\nrechtliche Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, der wegen Abbruch von\n\nVertragsverhandlungen geltend gemacht wird, kommt erst dann in Betracht,\n\nwenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren\n\nSicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zu-\n\nstande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund\n\nabbricht (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 4/88,\n\nZIP 1989, 514 = NJW-RR 1989, 627 m.w.N.; Urteil vom 10. Januar 1996\n\n- VIII ZR 327/94, WM 1996, 738 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht\n\ngegeben.\n\nb) Die Beklagten haben der Klägerin keinen Anlaß zu dem berechtigten\n\nVertrauen gegeben, der Generalunternehmervertrag werde mit Sicherheit zu-\n\nstande kommen. Zu keinem Zeitpunkt ist zwischen den Parteien so weitgehen-\n\nde Einigkeit erzielt worden, daß die Klägerin auf den sicheren Vertragsschluß\n\nhätte vertrauen dürfen.\n\nDer Gang der Gespräche zeigt, daß die Klägerin kaum bereit war, auf\n\ndie Vorstellungen der Beklagten einzugehen. Sie hat sich überwiegend darauf\n\nbeschränkt, die Beklagten zum Nachgeben zu bewegen. Die Zuversicht, auf\n\ndiesem Wege zum Erfolg zu gelangen, darf nicht verwechselt werden mit ei-\n\nnem von den Beklagten etwa veranlaßten Vertrauen. Die Beklagten anderer-\n\nseits waren grundsätzlich bereit, die von ihrem Angebot deutlich abweichende\n\nPreisvorstellung der Klägerin zu übernehmen. Damit war im Gegensatz zur\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht alles Wesentliche bereits vereinbart;\n\nes war erst ein Rahmen für die weiteren Verhandlungen gesetzt. Anstatt den\n\nGesamtpreis zu erörtern haben die Beklagten einen Ausgleich für den von der\n\nKlägerin gewünschten geringeren Preis angestrebt und versucht, Änderungen\n\nder Bauleistungen zu erreichen.\n\nDie Beklagten haben eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die\n\nder Klägerin jeweils wichtig genug waren, die abschließende Formulierung des\n\nVertragswerkes zurückzustellen. Um kleinere Unstimmigkeiten oder unbedeu-\n\ntende Nebenpunkte ging es dabei nicht. Überlegungen der Beklagten zu Ein-\n\nsparungen bei den Verbundfenstern haben zu keinem Ergebnis in ihrem Sinne\n\ngeführt. Das mit Qualitätseinschränkungen verbundene überarbeitete Angebot\n\nvom 8. Dezember 1993 hat die Klägerin abgelehnt. Der Inhalt des Telefonge-\n\nsprächs zwischen dem Zeugen B. und dem früheren Geschäftsführer\n\nT. vom 13. Dezember 1993 ist streitig geblieben; fest steht jedoch, daß auch\n\nin diesem Gespräch der Klägerin wichtig erscheinende Einzelheiten offenge-\n\nblieben sind. Das überarbeitete Angebot der Beklagten vom 7. Januar 1994 hat\n\ndie Klägerin nicht zufriedengestellt. Im Schreiben der Klägerin vom 7. Februar\n\n1994 findet sich eine umfangreiche Liste von Beanstandungen, Änderungen\n\nund Ergänzungswünschen. Die Erörterung am 9. Februar 1994 hat lediglich\n\neine Einigung darüber herbeigeführt, daß nicht weiter korrespondiert, sondern\n\nein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden solle.\n\nDanach ist bis Mitte Februar 1994 ein Verhandlungsstand, der den Ver-\n\ntragsschluß für die Klägerin als sicher hätte erscheinen lassen können, nicht\n\nerreicht worden. Hieran hat sich bis Ende des Monats nichts geändert. Der von\n\nder Klägerin vorgelegte schriftliche Vertragstext ist von ihr als noch nicht end-\n\ngültiger Entwurf angesehen worden; sie hat ihn nicht unterzeichnet. Auf die\n\nÄnderungswünsche der Beklagten hat die Klägerin nicht geantwortet.\n\nc) Nachdem bei der Klägerin ein von den Beklagten veranlaßtes berech-\n\ntigtes Vertrauen, daß es mit Sicherheit zum Vertragsschluß kommen werde,\n\nnicht entstehen konnte, stand es den Beklagten frei, einen neuen Vorschlag\n\nohne rechtliche Nachteile in die Vertragsverhandlungen einzuführen oder ge-\n\ngebenenfalls sich auch von den Vertragsverhandlungen zurückzuziehen. Ob\n\nsie einen besonderen, triftigen Grund dafür hatten, ist unbeachtlich.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen bestehenbleiben\n\n(§ 563 ZPO). Selbst wenn die Parteien mündlich einen Vertrag geschlossen\n\nhaben sollten, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen\n\nNichterfüllung gemäß § 326 BGB.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein\n\nWerkvertrag nicht zustande gekommen. Davon unabhängig scheitere ein\n\nSchadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB am Fehlen auch der\n\nweiteren Voraussetzungen. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entneh-\n\nmen, daß die Beklagten in Verzug geraten seien und daß die Klägerin eine\n\nNachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Die Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung sei nicht entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige\n\nErfüllungsverweigerung der Beklagten sei nicht festzustellen. Auch das Schrei-\n\nben der Beklagten vom 1. März 1994 enthalte keine solche Weigerung, viel-\n\nmehr die grundsätzliche Bereitschaft, den Auftrag erhalten und ausführen zu\n\nwollen.\n\n2. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Allerdings ist es im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts of-\n\nfen, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben. Unstreitig hat es nach\n\ndem 13. Dezember 1993 keine Erklärungen oder sonstigen Vorgänge gegeben,\n\ndie zu einem Vertragsschluß geführt hätten. Die Klägerin behauptet jedoch, in\n\ndem Telefongespräch am 13. Dezember 1993 zwischen dem Zeugen B.\n\nund dem früheren Geschäftsführer T. sei es zu einem mündlichen Vertrags-\n\nschluß gekommen. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß die Umstände\n\nsowie das Verhalten der Klägerin in den weiteren Verhandlungen nach dem\n\n13. Dezember 1993 überwiegend gegen den behaupteten Vertragsschluß\n\nsprechen. Das ändert jedoch nichts daran, daß der von der Klägerin benannte\n\nZeuge B. hätte gehört werden müssen, wenn es auf die Frage des Ver-\n\ntragsschlusses ankäme. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn zugun-\n\nsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Parteien am 13. Dezember 1993\n\nmündlich den seit längerem verhandelten Generalunternehmervertrag ge-\n\nschlossen haben, ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht be-\n\ngründet.\n\nb) Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagten mit\n\neiner Leistung in Verzug geraten wären, zu der sie aufgrund des unterstellten\n\nVertrages vom 13. Dezember 1993 verpflichtet waren.\n\nc) Daß die Klägerin es unterlassen hat, eine Nachfrist mit Ableh-\n\nnungsandrohung zu setzen, ist unstreitig. Insbesondere das Schreiben der\n\nKlägerin vom 8. März 1994 enthält keine solche Erklärung.\n\nd) Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war nicht ausnahmswei-\n\nse entbehrlich. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Be-\n\nklagten, die weitere Erklärungen von seiten der Klägerin als überflüssige For-\n\nmalie hätten erscheinen lassen, ist nicht feststellbar. Diese tatrichterliche Wür-\n\ndigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das\n\ngilt auch für das Schreiben der Beklagten vom 1. März 1994. Darin werden\n\nzwar vorsorglich alle bisherigen Angebote angefochten. Aus dem Zusammen-\n\nhang ergibt sich jedoch unmißverständlich, daß die Beklagten weiterhin den\n\nVertrag wünschten und allein eine Änderung des Kostenansatzes für die Posi-\n\ntion \"Fenster\" anstrebten. Ein endgültiges Abstandnehmen von einem als be-\n\nreits abgeschlossen angesehenen Vertrag läßt sich dem Schreiben nicht ent-\n\nnehmen. Das hat auch die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht anders ver-\n\nstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 1994 ergibt. Darin hat sie\n\nihren Standpunkt dargelegt und um Stellungnahme gebeten. Ihre Argumentati-\n\non geht nicht von einem bereits abgeschlossenen Vertrag aus, sondern von\n\neinem als verbindlich angesehenen Angebot der Beklagten, das eventuell an-\n\nzunehmen sei, um möglicherweise Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen.\n\nDie Klägerin hat dann aber keinen dieser Schritte unternommen. Weder hat sie\n\neine Annahme erklärt, noch hat sie Rechte aus einem Vertrag geltend ge-\n\nmacht. In einer derart kontroversen und unübersichtlichen Situation ist es er-\n\nforderlich, durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung klare Verhältnisse zu\n\nschaffen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nThode Hausmann Wie-\n\nbel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_360-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/vii-zr-360-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_360-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_360-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/vii-zr-360-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_360-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:23.892475+00:00"}}