{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_247-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"VII ZR 247/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 638 Abs. 1 Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 247/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 638 Abs. 1\n\nEin in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch\n\ndas eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638\n\nAbs. 1 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 247/98 - OLG Zweibrücken\n LG Zweibrücken\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juni\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der O.-GmbH (im\n\nfolgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus einem Subunter-\n\nnehmervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Gemeinschuldnerin war von der R.-GmbH als Bauherrin mit der\n\nVerlegung einer Feuerlöschringleitung beauftragt worden. Die Arbeiten erfor-\n\nderten die Querung von im Boden eingebrachten Kabeltrassen und einer\n\nWerksstraße. Zu diesem Zweck erteilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten\n\nden Auftrag, im Vortriebsverfahren ein etwa 80 m langes Schutzrohr (Durch-\n\nmesser 1 m) einzubringen, durch das die Feuerlöschringleitung geführt werden\n\nsollte. Dem Auftrag lagen zugrunde: 1. das Auftragsschreiben der Gemein-\n\nschuldnerin vom 17. August 1992, 2. die Allgemeinen Auftragsbedingungen der\n\nGemeinschuldnerin (im folgenden: AAB), 3. das Leistungsverzeichnis und 4.\n\ndie VOB Teile B und C. In Ziff. 6 Sätze 7 und 8 AAB heißt es:\n\n\"Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den\nBauherrn. Sie endet zwei Monate nach Ablauf der mit dem Bau-\nherrn vereinbarten Gewährleistungsfrist, das sind, wenn nichts\nanderes vereinbart ist, fünf Jahre.\"\n\nDie Arbeiten der Beklagten waren im November 1992 beendet. Sie wur-\n\nden von der R.-GmbH am 18. Dezember 1992 abgenommen.\n\nIm August 1994 brach die Straßendecke der Werksstraße im Bereich\n\nder Vortriebsstrecke ein.\n\nDie R.-GmbH hat der Gemeinschuldnerin für die Schadensbeseitigung\n\n204.473,64 DM in Rechnung gestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der\n\nseit Dezember 1996 anhängigen Klage auf Erstattung dieses Betrages in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens\n\nder Gemeinschuldnerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hält den Klagean-\n\nspruch für verjährt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte An-\n\nspruch verjährt. Die in Ziffer 6 Satz 7 AAB enthaltene Klausel sei, wie die des\n\nSatzes 8, unwirksam. Danach habe die Beklagte den Zeitpunkt der Abnahme\n\nihrer Leistungen nicht berechnen können, da dieser von der Abnahme der ge-\n\nsamten Werkleistung durch den Bauherrn habe abhängen sollen. Die Klausel\n\nverstoße somit gegen § 9 AGBG. Für die Dauer der Verjährungsfrist bleibe\n\n§ 13 Nr. 4 VOB/B maßgeblich. Die sich daraus ergebende Frist sei zwar gemäß\n\n§ 639 Abs. 2 BGB etwa 14 Monate gehemmt worden. Bei Erhebung der Klage\n\nsei der mit ihr verfolgte Schadensersatzanspruch gleichwohl bereits verjährt\n\ngewesen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß Ziffer 6 Satz 7 AAB,\n\nnach der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers\n\ngegen den Subunternehmer erst mit der Abnahme durch den Bauherrn begin-\n\nnen soll, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87 =\n\nBGHZ 107, 75, 78 f).\n\n2. Das Berufungsgericht hält die in Ziffer 6 Satz 8 enthaltene Klausel\n\ngemäß § 9 AGBG für unwirksam und wendet § 13 Nr. 4 VOB/B an. Dabei über-\n\nsieht es, daß die Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit gemäß § 6 Abs. 2 AGBG\n\ndurch § 638 Abs. 1 BGB ersetzt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom\n\n21. November 1985 - VII ZR 22/85, ZfBR 1986, 79 f = BauR 1986, 200 =\n\nNJW 1986, 924, 925 m. Anm. Brych). Das von der Beklagten verlegte Schutz-\n\nrohr ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB. Daher war die mit der\n\nAbnahme beginnende fünfjährige Verjährung nicht vor Klageerhebung vollen-\n\ndet.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-247-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-247-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1998/VII_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:47.624627+00:00"}}