{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1997/VII_ZR_460-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"VII ZR 460/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 633, 635, 765 a) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürg- schaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschafts- gläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat. b) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genom- men, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 460/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. September 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 633, 635, 765\n\na) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschafts-\n\ngläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.\n\nb) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genom-\n\nmen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf\n\nRückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.\n\nBGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Juni 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 16. Oktober 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert aus abgetretenem Recht 1,1 Mio. DM von der Be-\n\nklagten zurück. Die Zedentin hat diesen Betrag als Bürgin an die Beklagte als\n\nBürgschaftsgläubigerin auf erstes Anfordern gezahlt und anschließend die Klä-\n\ngerin in gleicher Höhe als Rückbürgin in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte hat die N. GmbH als Generalunternehmerin mit der Er-\n\nrichtung von 91 Reihen- und Doppelhäusern sowie eines Mehrfamilienhauses\n\nin drei Bauabschnitten beauftragt. Die VOB/B ist vereinbart worden. Die Häu-\n\nser sind errichtet und abgenommen worden.\n\nNach dem Generalunternehmervertrag hatte die N. GmbH (im folgenden:\n\nHauptschuldnerin) Bürgschaften zu stellen, unter anderem zur Sicherung et-\n\nwaiger Ansprüche aus Gewährleistung. § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Vertrages be-\n\nstimmt dazu:\n\n\"Für die Dauer der Gewährleistungsfrist wird ein Sicherheitsein-\nbehalt von 5 % einbehalten, Zug um Zug ablösbar gegen Aus-\nhändigung einer Gewährleistungsbürgschaft ...; wird eine solche\nGewährleistungsbürgschaft vom Auftragnehmer nicht gestellt, er-\nfolgt die Auszahlung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.\"\n\n§ 13 Nr. 2 lautet:\n\n\"Zur Deckung etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung übergibt\nder Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Abnahme eine\nBankbürgschaft als Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 %\nder vereinbarten Bruttovergütung für die Dauer der Gewährlei-\nstungszeit.\n\nSolange eine solche Gewährleistungsbürgschaft vom Auftrag-\nnehmer nicht gestellt worden ist, kann der Auftraggeber die\nletzte Rate eines Bauabschnittes in Höhe von 5 % der verein-\nbarten Bruttovergütung einbehalten. Hinsichtlich dieses Einbe-\nhalts hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Verzinsung in\nHöhe von 5 %.\"\n\nNach § 13 Nr. 4 sollten die Bürgschaften die Verpflichtung zur Zahlung\n\nauf erstes Anfordern enthalten.\n\nDie A.bank (Zedentin) hat im August 1993 und im April 1994 insgesamt\n\ndrei Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern im Gesamtumfang von\n\n1,1 Mio. DM übernommen. Nachdem die Hauptschuldnerin Ende Oktober 1994\n\nin Konkurs gefallen war, hat die Beklagte Anfang November 1994 den ver-\n\nbürgten Gesamtbetrag bei der Zedentin angefordert.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung mit der Begründung\n\nstattgegeben, die Gewährleistungsbürgschaften hätten nicht in Anspruch ge-\n\nnommen werden dürfen, weil auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsansprü-\n\nche mangels Aufforderungen und Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung nicht\n\nbeständen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil\n\ndes Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Beklagten be-\n\nhaupteten Mängel vorliegen. Es hält den Zahlungsanspruch davon unabhängig\n\nfür unbegründet.\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.\n\nDie Zedentin habe nicht ohne Rechtsgrund gezahlt und der Rechtsgrund sei\n\nauch nicht nachträglich weggefallen. Die Bürgschaftsverträge seien wirksam.\n\nDie für Bürgschaften auf erstes Anfordern nötigen Erklärungen seien abgege-\n\nben worden. Auch die Vereinbarung im Generalunternehmervertrag über die\n\nAblösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft sei wirksam. Ferner\n\nfehle der Rechtsgrund für die Zahlung der Zedentin nicht etwa deshalb, weil\n\nGewährleistungsansprüche der Beklagten noch nicht festgestellt seien. Nach\n\ndem Bürgschaftsvertrag könne die Bürgschaftssumme unabhängig von solchen\n\nAnsprüchen angefordert werden. Deshalb liege auch kein Rechtsmißbrauch\n\ndurch die Beklagte vor.\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Rückgabe nicht verbrauchter Sicherhei-\n\nten sei nicht fällig. Er könne gemäß § 17 Nr. 8 VOB/B erst nach Ablauf der im\n\nGeneralunternehmervertrag vereinbarten \n\nfünfjährigen Gewährleistungsfrist\n\ngeltend gemacht werden. § 17 Nr. 8 VOB/B sei maßgeblich, da die Bürgschaf-\n\nten noch nicht verwertet worden seien. Die bloße Anforderung der Bürg-\n\nschaftsbeträge sei keine Verwertung dieser Sicherheiten. Nach dem Genera-\n\nlunternehmervertrag wäre die Beklagte auch zu einem Sicherheitseinbehalt\n\nberechtigt gewesen. Dieser hätte, soweit nicht für Gewährleistung verbraucht,\n\nerst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist herausverlangt werden können. Der\n\nGeneralunternehmervertrag sei so zu verstehen, daß die Bürgschaften auf er-\n\nstes Anfordern die Beklagte erkennbar ebenso wie der Sicherheitseinbehalt\n\nhätten absichern sollen. Die Bürgschaftsbeträge hätten in gleicher Weise wie\n\nder Sicherheitseinbehalt zur Verfügung stehen sollen, ohne daß eine Rückfor-\n\nderung während der Gewährleistungsfrist habe durchsetzbar sein sollen. Eine\n\nausdrückliche Beschränkung des Rechts zum Anfordern der Bürgschaften auf\n\nden Fall bereits entstandener Zahlungsansprüche sei nicht vereinbart worden.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.\n\n1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der mit der\n\nKlageforderung geltend gemachte Rückforderungsanspruch dem deutschen\n\nRecht unterliegt. Für das Bürgschaftsverhältnis und einen etwaigen Ausgleich\n\nzwischen der Zedentin und der Beklagten ist das deutsche Recht maßgeblich,\n\nweil das Rechtsverhältnis zwischen ihnen keine Verbindung zum Recht eines\n\nausländischen Staates aufweist (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Abtretung\n\nan die in Dänemark ansässige Klägerin hat keinen Einfluß auf das für die For-\n\nderung maßgebliche Recht. Im Falle der Abtretung einer Forderung an einen\n\nim Ausland ansässigen Zessionar unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen\n\ndem Zessionar und dem Schuldner dem Recht der abgetretenen Forderung\n\n(Art. 33 Abs. 2 EGBGB).\n\nb) Entgegen der Rüge der Revision nimmt das Berufungsgericht ferner\n\nzu Recht an, daß die Bürgschaftsverträge und die Vereinbarung im Genera-\n\nlunternehmervertrag über die Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfor-\n\ndern wirksam sind. Eine Inhaltskontrolle der Sicherungsvereinbarung nach § 9\n\nAGBG kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine formularmäßige Verein-\n\nbarung fehlen. Deshalb war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, die\n\nKlägerin darauf hinzuweisen, daß die Regelung nach § 9 AGBG unwirksam\n\nsein könnte, falls es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handel-\n\nte.\n\n2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin\n\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der Bürgschaftssumme gegen die Beklagte.\n\na) Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die formell ord-\n\nnungsgemäße Anforderung der Bürgschaftssumme in der Sache nicht ge-\n\nrechtfertigt war. Die Hauptschuldnerin hat sich dazu verpflichtet, der Beklagten\n\nBürgschaften \"zur Deckung etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung\" zu über-\n\ngeben. Die Zedentin hat der Klägerin entsprechende Bürgschaften gestellt.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte Gewährleistungsan-\n\nsprüche gegenüber der Hauptschuldnerin hat und ob überhaupt Mängel an\n\nderen Werk gegeben sind. Die Klägerin hat beides bestritten, so daß revisions-\n\nrechtlich von einem mangelfreien Werk auszugehen ist.\n\nb) Soweit die Beklagte die Bürgschaftssumme angefordert und erhalten\n\nhat, obwohl der materielle Bürgschaftsfall nicht vorlag, kann die Klägerin nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bürgschaftssumme\n\nim Rückforderungsprozeß zurückverlangen (BGH, Urteil vom 2. Mai 1979\n\n- VIII ZR 157/78, BGHZ 74, 244, 248; Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR\n\n2/83, ZIP 1984, 32, 34; Urteil vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, BauR 1989,\n\n342; Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91, ZfBR 1992, 164 = BauR 1992,\n\n373, 376).\n\nc) Ihr Anspruch ist begründet, weil die Beklagte nach der Sicherungsab-\n\nrede nicht berechtigt war, die Bürgschaften zu verwerten.\n\naa) Ein Gläubiger darf den Bürgschaftsbetrag grundsätzlich nur anfor-\n\ndern, wenn die gesicherte Hauptverbindlichkeit besteht und der von den Werk-\n\nvertragsparteien vereinbarte oder vorausgesetzte Sicherungsfall eingetreten ist\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - VII ZR 167/83, BauR 1984, 406, 407 =\n\nNJW 1984, 2456, 2457 = ZfBR 1984, 185, 186). Unter welchen Umständen ein\n\nBürgschaftsgläubiger im Verhältnis zum Auftragnehmer eines Werkvertrags als\n\nSicherungsgeber berechtigt ist, eine Gewährleistungsbürgschaft geltend zu\n\nmachen, richtet sich nach der ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Si-\n\ncherungsvereinbarung im Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993\n\n- VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 170). Fehlt im Vertrag eine ausdrückliche\n\nRegelung des Sicherungsfalls, dann ist sie im Wege ergänzender Auslegung\n\nunter Berücksichtigung des Zwecks der Besicherung und des Inhalts der\n\nvereinbarten Sicherheit zu ermitteln.\n\nbb) Der Generalunternehmervertrag enthält nur unvollständige Regelun-\n\ngen über Sicherheiten und deren Inanspruchnahme. Die maßgeblichen §§ 5\n\nund 13 sind nicht genau aufeinander abgestimmt. Darüber hinaus fehlen be-\n\nsondere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Ge-\n\nwährleistungsbürgschaften verwertet werden dürfen, also Bestimmungen zum\n\nSicherungsfall. Die danach erforderliche Vertragsauslegung hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerhaft vorgenommen, so daß der Senat nicht an sie ge-\n\nbunden ist. Das Berufungsgericht hat den Wortlaut und den Sinn der Vertrags-\n\nklauseln über die Sicherheiten nur unvollständig gewürdigt und es hat die nöti-\n\nge ergänzende Vertragsauslegung zur Frage unterlassen, wann der Siche-\n\nrungsfall gegeben ist. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann\n\nder Senat die Auslegung selber vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß\n\nnach der im Generalunternehmervertrag enthaltenen Sicherungsabrede zwi-\n\nschen der Beklagten und der Hauptschuldnerin die Bürgschaftssumme nur im\n\nSicherungsfall angefordert werden darf. Dieser ist erst gegeben, wenn die Be-\n\nklagte einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat. Damit\n\nist im Generalunternehmervertrag nichts anderes vereinbart, als ein im Siche-\n\nrungsrecht allgemein geltender Grundsatz, der beispielsweise für das Pfand-\n\nrecht klarstellend in § 1228 Abs. 2 BGB geregelt ist (vgl. Thode, ZfJR 2000,\n\n165, 171 f).\n\n(1) §§ 5 und 13 des Generalunternehmervertrages sehen zwei verschie-\n\ndene Sicherheiten vor, den Einbehalt und die Bürgschaft. Der einheitliche\n\nZweck beider Sicherheiten ist die \"Deckung etwaiger Ansprüche aus Gewähr-\n\nleistung\". Danach soll die Bürgin dafür einstehen, daß die finanziellen Mittel für\n\ndiese Deckung vorhanden sind. Diese Situation kann sich erst ergeben, wenn\n\nsich Werkmängel gezeigt haben, wenn ferner die Hauptschuldnerin ihrer\n\nNachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist und die Beklagte einen An-\n\nspruch auf Zahlung, beispielsweise eines Vorschusses oder der Mängelbesei-\n\ntigungskosten hat. Erst dann kann sich die Frage stellen, ob die Hauptschuld-\n\nnerin zur Zahlung bereit und in der Lage ist, oder ob die bürgende Zedentin mit\n\nihrer Zahlung an die Stelle der an sich verpflichteten Hauptschuldnerin treten\n\nmuß.\n\n(2) Dieses Verständnis der Sicherungsvereinbarung wird dadurch bestä-\n\ntigt, daß eine Befugnis der Beklagten, die Bürgschaftssumme unabhängig von\n\neinem auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch anzufordern, die\n\nwerkvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Generalunternehmervertrag in\n\nentscheidenden Punkten zum Nachteil der Hauptschuldnerin abändern würde.\n\nDie Beklagte könnte dann einseitig einen auf Geld gerichteten Anspruch ohne\n\ndie nach § 13 Nr. 5 bis 7 VOB/B erforderlichen Voraussetzungen durchsetzen.\n\n(3) Die Funktion des vereinbarten Wahl- und Austauschrechtes der\n\nHauptschuldnerin bestätigt diese Auslegung.\n\nDas Recht zur Bestimmung, welche der beiden vorgesehenen Sicher-\n\nheiten gestellt wird, steht nicht der beklagten Gläubigerin, sondern der Haupt-\n\nschuldnerin zu. Diese kann wählen, ob sie mit dem Sicherheitseinbehalt Ein-\n\nbußen an Liquidität hinnehmen und insoweit das Insolvenzrisiko tragen will,\n\noder ob sie eine Bürgschaft vorzieht, wodurch auch ihrem Bedarf an Sicherheit\n\nund Liquidität Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000\n\n- VII ZR 178/99, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Liquiditätsinteresse der\n\nHauptschuldnerin darf bei der Auslegung der Sicherungsabrede nicht außer\n\nBetracht bleiben (zum Austauschrecht nach § 17 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom\n\n3. Juli 1997 - VII ZR 115/95, BGHZ 136, 195, 198). Es verbietet ein Verständ-\n\nnis dahingehend, daß der ordnungsgemäß durch die Bürgschaft ersetzte Si-\n\ncherheitseinbehalt im Ergebnis sogleich zurückgeholt wird.\n\n(4) Auch die Zinsvereinbarung in der Sicherungsabrede zeigt, daß im\n\nGegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte sich nicht mit\n\nHilfe der Bürgschaft so stellen darf, als wäre ein von Zahlungsansprüchen un-\n\nabhängiger Sicherheitseinbehalt bei ihr verblieben. Der Einbehalt ist nach § 13\n\nNr. 2 des Generalunternehmervertrages mit 5 % zu verzinsen. Für den aus der\n\nBürgschaft erlangten Betrag besteht eine solche Verpflichtung nicht. Diese Re-\n\ngelung würde, wenn die Beklagte die Bürgschaftssumme ebenso wie den Si-\n\ncherheitseinbehalt ohne zugrundliegenden Zahlungsanspruch erlangen könnte,\n\nzu widersinnigen Ergebnissen führen. Die Hauptschuldnerin verlöre mit ihrer\n\nWahl, eine Bürgschaft zu stellen, ihren Zinsanspruch und müßte auch noch\n\nAvalzinsen aufwenden, obwohl ihre Liquidität unverändert eingeschränkt blie-\n\nbe. Das widerspricht ihrem mit der Zinsklausel anerkannten Interesse.\n\n(5) Daß die Hauptschuldnerin sich in derselben Sicherungsvereinbarung\n\nverpflichtet hat, die Sicherung durch Bürgschaft in der besonderen Form der\n\nBürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, erlaubt kein anderes Auslegungs-\n\nergebnis. Die Eigenart der Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern\n\nerschöpft sich darin, daß der Bürge verspricht, von Fällen des Rechtsmiß-\n\nbrauchs abgesehen, zunächst keine Einwände gegen die Anforderung der\n\nBürgschaftssumme zu erheben, also zu zahlen und Einwände erst später in\n\neinem Rückforderungsprozeß geltend zu machen (BGH, Urteil vom 27. Februar\n\n1992 - IX ZR 57/91, BauR 1992, 373 = ZfBR 1992, 164 m.w.N.). Für die Beur-\n\nteilung, ob der Sicherungsfall eingetreten ist, ist es ohne Bedeutung, ob eine\n\nBürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. April\n\n1984 - VII ZR 167/83, BauR 1984, 406, 407 = NJW 1984, 2456, 2457 =\n\nZfBR 1984, 185, 186).\n\nd) Da kein Zahlungsanspruch der Beklagten, nicht einmal ein Mangel\n\ndes Werks der Hauptschuldnerin feststeht, ist davon auszugehen, daß der Si-\n\ncherungsfall bisher nicht gegeben ist.\n\nDie Beklagte hat die Gewährleistungsbürgschaft gleichwohl verwertet.\n\nDie entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Das\n\nBerufungsgericht verwechselt die Verwertung einer Bürgschaft mit der Verwen-\n\ndung der ausgezahlten Bürgschaftssumme. Eine Sicherheit wird verwertet,\n\nwenn der Sicherungsnehmer ihren Geldwert realisiert. Das ist mit der Auszah-\n\nlung der Bürgschaftssumme an die Beklagte geschehen.\n\ne) Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht, sobald die Bürgschaft in An-\n\nspruch genommen worden ist, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetre-\n\nten ist. Damit ist zugleich die Fälligkeit gegeben (§ 271 BGB). Ein Zusammen-\n\nhang mit dem Lauf der Gewährleistungsfrist besteht im Gegensatz zur Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hat somit keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht\n\nwird nunmehr die Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu klären und fest-\n\nzustellen haben, ob durch die Bürgschaft gesicherte, auf Zahlung gerichtete\n\nGewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Verwertung der Bürgschaften be-\n\nstanden haben oder möglicherweise später entstanden sind.\n\nThode\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nWendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1997/VII_ZR_460-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/vii-zr-460-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1228","ref_norm":"1228","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1997/VII_ZR_460-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1997/VII_ZR_460-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/vii-zr-460-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1997/VII_ZR_460-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:59.969049+00:00"}}