{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___7-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"VIII ZR 7/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 13 Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftli- chen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Ver- tragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen be- ruflichen Tätigkeit handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 7/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 13 \n\nSchließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der \n\nweder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet \n\nwerden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftli-\n\nchen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Ver-\n\ntragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, \n\ndass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen be-\n\nruflichen Tätigkeit handelt. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Wandsbek \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter \n\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Rechtsanwältin in H. . Die Beklagte vertreibt Lam-\n\npen über das Internet. Am 7. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über die Inter-\n\nnetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis \n\nvon 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: \n\n\"Kanzlei Dr. B. ....\". \n\n2 \n\nIn ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7. Oktober 2007 räumte die Be-\n\nklagte der Klägerin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist be-\n\ngann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin bezahlte und erhielt die bestellten \n\nLampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007 widerrief die Kläge-\n\nrin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als \n\nVerbraucherin bestellt und sei - was zwischen den Parteien außer Streit steht - \n\nnicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d \n\nAbs. 1, § 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die Beklagte wies den Widerruf als \n\nverspätet zurück. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach \n\nBeweisaufnahme davon überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privat-\n\nwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat der auf Zahlung von 766 € so-\n\nwie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der zurückzugebenden \n\nLampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen \n\nUrteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Hamburg, CR 2009, 261) ist der Auffassung, \n\nder Klägerin stehe kein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, \n\n§ 312b Abs. 1 BGB zu, da sie bezüglich des Lampenkaufs nicht als Verbrau-\n\ncherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln \n\nvorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit des Vertrags-\n\nschlusses zu beurteilen. Dies gebiete der Verkehrsschutz, der nicht grundsätz-\n\nlich nachrangig zu den Belangen des Verbraucherschutzes sei. Der Kunde ha-\n\nbe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, wäh-\n\nrend sich der Verkäufer im Hinblick auf Gewährleistungsausschlüsse und Be-\n\nlehrungspflichten auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen müsse. \n\nStelle man auf den objektiven Empfängerhorizont ab, könnten auch Abgren-\n\nzungsprobleme bei sowohl für den privaten wie auch den geschäftlichen Be-\n\nreich nutzbaren Wirtschaftsgütern vermieden werden. Dies entspreche auch \n\nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärun-\n\ngen, nach denen es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankomme, \n\nsondern auf den durch normative Auslegung zu bestimmenden objektiven Er-\n\nklärungsgehalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Im hier zu entschei-\n\ndenden Fall habe die Beklagte das Auftreten der Klägerin beim Kaufvertrags-\n\nschluss so verstehen müssen, dass sie als Rechtsanwältin für freiberufliche \n\nZwecke gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Klägerin die Kanz-\n\nleianschrift nicht nur als Lieferadresse, sondern auch als Rechnungsadresse \n\nangegeben habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht \n\nhat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Wider-\n\nrufs mit der Begründung verneint, die Klägerin habe die ihr von der Beklagten \n\ngelieferten Lampen nicht als Verbraucherin bestellt. \n\n1. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein \n\nRechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen \n\nnoch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Da-\n\nnach hat die Klägerin bei der Bestellung der Lampen objektiv als Verbraucherin \n\ngehandelt, denn der Zweck ihres Handelns - die Ausstattung ihrer Privatwoh-\n\nnung mit den bestellten Lampen - ist, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkennt, objektiv nicht ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwäl-\n\ntin, sondern ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen. \n\n8 \n\n2. Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die \n\nAbgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den \n\nvon der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so Münch-\n\nKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 35; PWW/Prütting, BGB, 4. Aufl., § 13 \n\nRdnr. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 3; Schmidt-Räntsch in: \n\nBamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 9), wie die Revision unter Hinweis \n\nauf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, \n\nUrteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob \n\nes - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Zurechnung des Handelns auf \n\ndie dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (so auch Pa-\n\nlandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 13 Rdnr. 4; AnwK-BGB/Ring, § 13 Rdnr. 30; \n\nLarenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 41; \n\nvgl. auch K.Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch Staudinger/Weick, BGB (2004), \n\n§ 13 Rdnr. 42, 64). \n\n9 \n\nDer erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senatsurteil \n\nvom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045, unter II 2 a m.w.N.). \n\nSie bedarf auch hier keiner Entscheidung. \n\n10 \n\na) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des \n\nzweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsge-\n\nschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucher-\n\nhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das \n\nkonkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu \n\nentscheiden sind. \n\n11 \n\nb) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Han-\n\ndeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die \n\ndem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf \n\nhinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder \n\nselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten \n\nZweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt \n\n(Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13). Un-\n\nsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner er-\n\nkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulie-\n\nrung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob \n\nder Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen \n\ngibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grund-\n\nsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn \n\nUmstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils \n\neindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen \n\nTätigkeit zuzurechnen ist. \n\n12 \n\nc) An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angabe der \n\nAnschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen \n\nmag schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Ar-\n\nbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht \n\nerreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift \"Kanzlei Dr. B. \" in Verbindung \n\nmit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse \n\nlässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der \n\nLampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus konnte die \n\nBeklagte allenfalls erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei \n\nbeschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten jedenfalls \n\noffen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um \n\neine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine \n\nRechtsanwaltsgehilfin, handelte. \n\n13 \n\n3. Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten \n\nRegeln (dazu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, \n\n600, unter II 1) kann aus der Sicht der Beklagten das Handeln der Klägerin \n\nnicht deren freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin zugerechnet werden. Die \n\nBeklagte hat stets die Klägerin persönlich, nicht den Inhaber und Namensgeber \n\nder Kanzlei Dr. B. als ihre Vertragspartnerin angesehen. Dass sie ungeachtet \n\nder Namensverschiedenheit die Klägerin für die Kanzleiinhaberin gehalten ha-\n\nbe, hat die Beklagte nicht behauptet. \n\nIII. \n\n14 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da \n\nweitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Senat entscheidet \n\ndaher in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin den Kaufvertrag \n\nwirksam widerrufen hat (§§ 312d, 355 BGB) und somit die Klage auf Kaufpreis-\n\nrückzahlung und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begründet \n\nist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende amtsge-\n\nrichtliche Urteil zurückzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 13.06.2008 - 716A C 11/08 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2008 - 309 S 96/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-7-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:37.995885+00:00"}}