{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___3-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; § 398, § 544 Abs. 7 Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanz- liche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 3/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; § 398, § 544 Abs. 7 \n\nWürdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanz-\n\nliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß \n\ngegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an \n\nBVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR \n\n253/05, FamRZ 2006, 946). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Novem-\n\nber 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ge-\n\nschäftsführers auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 42.000 € nebst Zinsen \n\nfür die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils in Anspruch. Die Beklagte \n\nbehauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass der \n\nKaufpreis mit einer persönlichen Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber \n\nder \"W. -Gruppe\" (hier: der S. -GmbH) verrechnet werde; da-\n\ndurch sei die Forderung erloschen. \n\n2 \n\nDurch Vorbehaltsurteil vom 29. Januar 2007 ist die Beklagte im Ur-\n\nkundsprozess entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt worden. Im \n\nNachverfahren hat das Landgericht die Verrechnungsvereinbarung aufgrund \n\nder Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen R. , P. , \n\nB. und W. für bewiesen erachtet und deshalb die Klage unter Aufhe-\n\nbung des Vorbehaltsurteils abgewiesen. \n\n3 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des \n\nLandgerichts abgeändert und das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts \n\nmit der Begründung aufrechterhalten, die Beklagte habe den Beweis für die be-\n\nhauptete Verrechnungsvereinbarung nicht erbracht. Gegen dieses Urteil richtet \n\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch be-\n\ngründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aus-\n\nsagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte An-\n\nwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; \n\nBGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946). \n\n5 \n\nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an \n\ndie Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln \n\nan der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\n\nlungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere \n\nmuss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen \n\nnochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen an-\n\nders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 28. November 1995 \n\n- XI ZR 37/97, NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 \n\n- VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, unter II 2 a, st. Rspr.). Die nochmalige Ver-\n\nnehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das \n\nRechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, \n\ndas Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Voll-\n\nständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil \n\nvom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Ur-\n\nteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b). Ein sol-\n\ncher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwide-\n\nrung nicht vor. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen \n\ndahin gewürdigt, dass die in der Besprechung vom 31. Januar 2005 im Rahmen \n\nder beabsichtigten Auseinandersetzung nur skizzierte, aber noch nicht verbind-\n\nlich vereinbarte Verrechnungsabrede bei dem späteren Abschluss des Anteils-\n\nübertragungsvertrages am 8. August 2005 (konkludent) vereinbart worden sei. \n\nEs hat dabei maßgeblich auf die Angaben der Zeugen zu den Hintergründen \n\ndes Geschäftsanteilskaufs abgestellt. Danach sei der Anteilskauf von vornher-\n\nein nur im Hinblick auf die von allen Beteiligten erstrebte gesellschaftsrechtliche \n\nAuseinandersetzung zwischen der W. -Gruppe und dem Geschäftsführer \n\nder Klägerin erfolgt, dem auf diese Weise die Möglichkeit habe eröffnet werden \n\nsollen, seine hohen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der W. -Gruppe \n\nabzutragen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die vom Zeugen \n\nR. geschilderte Einschätzung, die Verrechnung sei für die Parteien bei Ab-\n\nschluss des Geschäftanteilskaufs selbstverständlich gewesen, für zutreffend \n\nerachtet. Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, dass sich der Aus-\n\nsage des Zeugen R. , der als einziger der vernommenen Zeugen bei dem \n\nVertragsschluss am 8. August 2005 zugegen gewesen sei, ein übereinstim-\n\nmender Wille der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verrechnungsabrede \n\nnicht entnehmen lasse. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen \n\nfür unergiebig erachtet und abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute \n\nVernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Das ange-\n\nfochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entschei-\n\ndung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 O 382/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-8 U 5/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/viii-zr-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/viii-zr-3-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:22.724413+00:00"}}