{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__38-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"VIII ZR 38/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeug- brief eingetragenen \"fliegenden Zwischenhändler\" erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 38/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 \n\nDer Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er \n\ndas Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeug-\n\nbrief eingetragenen \"fliegenden Zwischenhändler\" erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nDr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw \n\nAudi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 \n\nüber den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat. \n\nIm Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text \"Gesamtfahr-\n\nleistung nach Angaben des Vorbesitzers\" handschriftlich \"201.000 km\" ver-\n\nmerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur \n\nder ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter einge-\n\ntragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den \n\nBeklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten \n\nnur als \"A. \" bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem \n\nnicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über \n\ndiese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht infor-\n\nmiert. \n\n3 \n\nDer Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im Novem-\n\nber 2006 zu einem Preis von 1.500 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hät-\n\nten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwi-\n\nschenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometer-\n\nzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug \n\ndeshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeit-\n\npunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös \n\nund Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-\n\nricht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die weiter-\n\ngehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte zu 2 sei dem Kläger aus culpa in contrahendo (§ 280 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn \n\nbei den Vertragsverhandlungen nicht über den beiden Beklagten nicht näher \n\nbekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer (\"A. \") aufge-\n\nklärt habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben (§ 280 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB). Der Beklagte zu 2 habe besonderes Vertrau-\n\nen in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im Internet in seiner Eigen-\n\nschaft als Kfz-Händler - ohne Hinweis auf ein Vertretergeschäft - veranlasst und \n\nspäter auch das Verkaufsgespräch geführt und den Vertrag zustande gebracht \n\nhabe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kläger demgegenüber keinen Kontakt \n\ngehabt. Dies sei als Indiz für ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Sach-\n\nwalter zu bewerten. \n\n8 \n\nDer Gebrauchtwagenhändler habe im Rahmen eines Schuldverhältnis-\n\nses nach § 311 Abs. 3 BGB die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm be-\n\nkannte und für den Käufer nicht ersichtliche wesentliche Mängel hinzuweisen. \n\nDer Umstand, dass sich einer der Voreigentümer aus dem Kfz-Brief nicht erge-\n\nbe und nicht mit Namen und Adresse \"greifbar\" sei, habe negative Auswirkun-\n\ngen auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des Inte-\n\nressenten. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, \n\ndass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler manipuliert \n\nworden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufklärung habe der Beklagte zu 2, dem \n\nder Ankauf des Fahrzeugs von \"A. \" bekannt gewesen sei, bewusst verstoßen. \n\nDiese vorsätzliche Pflichtverletzung sei ursächlich für den vom Kläger geltend \n\ngemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheide \n\nschon deshalb aus, weil er bei vorsätzlicher Nichtaufklärung analog § 444 BGB \n\nnichtig wäre. Der Anspruch sei nicht verjährt. \n\n9 \n\nEin Anspruch in entsprechender Höhe bestehe auch gegen den Beklag-\n\nten zu 1, der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erfüllungsge-\n\nhilfen als eigenes zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB) und mit diesem als \n\nGesamtschuldner hafte. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen \n\ndes beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-\n\nonen zurückzuweisen sind. \n\n11 \n\n1. Die Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des \n\ngeltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevisionen nur beschränkt - auf den Grund des vom Kläger geltend gemachten \n\nAnspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus \n\ndem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009 \n\n- VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, \n\nTz. 11, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 1383, Tz. 13), aus \n\nden Gründen des Urteils. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage \n\nnach der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den §§ 434 ff. BGB in \n\nden Fällen einer vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und anderer-\n\nseits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers \n\nüber nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen. Diese Fragen betreffen nur \n\nden Anspruchsgrund. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den An-\n\nspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich \n\n(Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, Tz. 11, und vom 30. Juni 1982 \n\n- VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 \n\n- VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1) und daher wirksam. \n\n13 \n\n2. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Be-\n\nklagten sind dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 \n\nBGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen \n\nder unterbliebenen Aufklärung über den nicht näher bekannten Zwischenhänd-\n\nler aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. \n\n14 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte \n\nzu 1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe \n\nbedient hat, zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) und dem Kläger nach § 280 \n\nAbs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\n15 \n\naa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\nsteht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den an-\n\nderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des an-\n\nderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Be-\n\ndeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten \n\nkann (Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II \n\n3 b, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils \n\nm.w.N.). \n\n16 \n\nWie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den \n\nKäufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer \n\ndas Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem \"fliegenden Zwischen-\n\nhändler\" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung \n\nverpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käu-\n\nfer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen über-\n\nnommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. \n\nHat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von \n\neiner Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es \n\nwährend der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen \n\nam Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des \n\nFahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum \n\nFahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilo-\n\nmeterstandsanzeige und den Aussagen zur \"Gesamtfahrleistung nach Angabe \n\ndes Vorbesitzers\" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen \n\nFall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/ \n\nEggert, aaO, Rdnr. 1599 f.). \n\n17 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die \n\ntatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene Aufklärung \n\nüber den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenhändler unterblieben sei. \n\nEin revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht ersichtlich und wird von der \n\nRevision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt. Die Revision setzt lediglich ihre \n\neigene Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der Beweiswürdi-\n\ngung des Berufungsgerichts. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. \n\n18 \n\ncc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die \n\nunterbliebene Aufklärung für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist. \n\nDerjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, \n\nmuss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Ver-\n\nhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelas-\n\nsen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie gesche-\n\nhen abgeschlossen hätte (Senatsurteile vom 13. Juni 2007, aaO, Tz. 39, und \n\nvom 4. April 2001, aaO, unter II 3 d m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solch hypo-\n\nthetisches Verhalten ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision des \n\nBeklagten zu 2 nicht schon daraus, dass dem Kläger bekannt war, dass er kein \n\nFahrzeug aus erster Hand erwarb. \n\n19 \n\ndd) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet \n\nauch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des Sachmängelgewähr-\n\nleistungsrechts ein Rückgriff auf diese Grundsätze nicht zulässig wäre, wie dies \n\nvon den Revisionen mit der Begründung geltend gemacht wird, dass sich die \n\nAufklärungspflicht auf die Beschaffenheit der Kaufsache beziehe. \n\n20 \n\n(1) Ob insoweit ein Rückgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit um-\n\nstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, \n\nNJW 2009, 2120, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 205 vorgesehen, Tz. 13 \n\nff.). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, \n\ndass nach Gefahrübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der \n\n§§ 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzli-\n\nchem Verhalten des Verkäufers geboten ist (BGH, Urteil vom 27. März 2009, \n\naaO, Tz. 19). \n\n21 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht \n\nausreichende Feststellungen zu einem derartigen vorsätzlichen Verhalten des \n\nBeklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei \n\ndem Gegenstand der geschuldeten Aufklärung um ein Beschaffenheitsmerkmal \n\nhandelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des Fahr-\n\nzeugs von einem unbekannten Zwischenhändler nach seinen eigenen Angaben \n\nbekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine \n\nAufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Ohne Erfolg rügt die Revision des \n\nBeklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit außer Acht gelas-\n\nsen, dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den Vorbesitzer \n\n- entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur fahrlässig \n\ngehandelt haben könnte. Diese fern liegende Möglichkeit, auf die sich der Be-\n\nklagte zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der vorsätzlichen Nichtaufklärung \n\nwar auch ein etwa vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, wie das Beru-\n\nfungsgericht richtig gesehen hat, nichtig (BGHZ 63, 382, 388; Senatsurteil vom \n\n14. März 1979 - VIII ZR 129/78, NJW 1979, 1707, unter I 2 c; vgl. auch Palandt/ \n\nGrüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311 Rdnr. 66). \n\n22 \n\nee) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers zutreffend als \n\nunverjährt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der An-\n\nspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). \n\nEine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich weder aus einer vertraglichen Verein-\n\nbarung noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBGB. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährung wäre bezüglich der Haftung \n\nder Beklagten aus Vorsatz unwirksam (§ 202 BGB). Auch nach § 438 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB verbleibt es bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers bei der re-\n\ngelmäßigen Verjährungsfrist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat der Kläger diese Frist gewahrt. \n\n23 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Be-\n\nklagte zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und \n\ndem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in \n\nAnspruch genommen hat und dem Kläger deshalb ebenfalls schadensersatz-\n\npflichtig ist. \n\n24 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Ge-\n\nbrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussver-\n\ntreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein be-\n\nsonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen \n\nentgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen (BGHZ 63, \n\n382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, \n\nWM 1977, 1048, unter II 2 a). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \n\nSenats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung beige-\n\nmessen, dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum \n\nAbschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein \n\ngeführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten \n\nzu 1, keinen Kontakt hatte. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser \n\nWürdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere \n\nsetzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermitt-\n\nlungs- und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhanden-\n\nsein einer eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. BGHZ 79, 281, 285) noch mehr \n\nals nur einen \"relativ kurzfristigen\" Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei \n\neinem einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung \n\nkommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht (BGHZ 63, 382, 384 \n\nf.). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 11 O 2261/07 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 U 50/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-38-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-38-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:20.847310+00:00"}}