{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__35-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"VIII ZR 35/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EEG 2004 § 14 Abs. 3 a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließ- lich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allge- meine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines sol- chen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird. b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen er- fasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 35/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEEG 2004 § 14 Abs. 3 \n\na) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließ-\n\nlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen \n\nund dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. \n\n3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allge-\n\nmeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines sol-\n\nchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird. \n\nb) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen er-\n\nfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der \n\nallgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert \n\nwerden. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung \n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im \n\nBereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die \n\ndort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis \n\nDezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit \n\nStrom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem \n\nvon ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. \n\nIm Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der \n\nB. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Be-\n\nklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme \n\nund Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nRechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I \n\nS. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt. \n\n2 \n\nDie Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von \n\nihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung \n\nvon EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies \n\nmit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht \n\nin einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und ver-\n\nbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbun-\n\ndene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht er-\n\nfasste Eigenversorgung vor. \n\n3 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Be-\n\nklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von \n\n35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von \n\n8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie \n\nauf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Beru-\n\nfungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist \n\nim Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergü-\n\ntende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechts-\n\nkraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfü-\n\ngung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre \n\nBerufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurück-\n\ngenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil ge-\n\nrichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur \n\nAbnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des \n\nTeilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags ab-\n\ngewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt. \n\n4 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses \n\nAntrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur \n\nZahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. \n\nDie Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und \n\ndamit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der \n\nnach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszah-\n\nlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen \n\nund die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen. \n\n8 \n\nDie Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an \n\nLetztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, \n\nder innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und \n\nverbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezem-\n\nber 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu \n\n§ 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März \n\n2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht \n\nauf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re-\n\ngelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Be-\n\nstimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten \n\nselbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die \n\nAuffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem \n\nEigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein \n\nzwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei ei-\n\nne Lieferung an eine andere juristische Person. \n\n9 \n\nAuch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Be-\n\nklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach \n\ndenen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwen-\n\ndung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, \n\ndie dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 \n\nEEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch da-\n\nhinstehen, ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne \n\nvon § 110 EnWG handele. \n\n10 \n\nDie Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendma-\n\nchung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Aus-\n\ngleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig \n\ngeltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei \n\nnicht eingetreten. \n\n11 \n\nEin Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten \n\nsich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und \n\nAbnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes \n\nerfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen \n\nZinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs \n\nlediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden ent-\n\nstanden sein könne. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision \n\nist daher zurückzuweisen. \n\n1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Ab-\n\nnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung ver-\n\npflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n\nmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie \n\nregelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG \n\n2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt \n\ngegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 \n\nEEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. \n\n14 \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur \n\nStrom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, son-\n\ndern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letzt-\n\nverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen \n\nÜbertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. An-\n\ngesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer \n\nEntstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das \n\nvon der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allge-\n\nmeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober \n\n2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20). \n\n15 \n\naa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 ab-\n\nzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunter-\n\nnehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der \n\nUmfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach \n\n§ 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letzt-\n\nverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es \n\nsomit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versor-\n\ngung geliefert wird. \n\n16 \n\nbb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Über-\n\ntragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und \n\nvergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferan-\n\nten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers \n\ngelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizi-\n\ntätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen \n\nzur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Ab-\n\nsicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursa-\n\nchergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die \n\ngleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient \n\nauch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige \n\nAbwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37). \n\n17 \n\nEs war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen \n\nin den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsun-\n\nternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen \n\nsein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, \n\nNaturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen-\n\nden Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits \n\ndie Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat \n\n(BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, \n\n2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch \n\nHölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus \n\ndem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten \n\nBelastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz über-\n\nnommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hart-\n\nmann/Hackert, RdE 2005, 160, 162). \n\n18 \n\ncc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerba-\n\nren-Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend \n\ndas Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strom-\n\nbereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom \n\n25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine \n\nRegelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der all-\n\ngemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. \n\n16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von \n\nder Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfäl-\n\nlig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in \n\nHöhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders \n\nden Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Strom-\n\nverbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbe-\n\nwerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versor-\n\ngungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eige-\n\nnem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3). \n\n19 \n\ndd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor \n\ndem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 \n\nzwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des \n\nGesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung \n\nbezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 \n\naber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., \n\n§ 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: \n\nRiedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; \n\nLehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.). \n\n20 \n\nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich \n\nder Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenomme-\n\nnen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die \n\nÜbertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze \n\nan Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der be-\n\ntroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt \n\nwerden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese \n\nEnergiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversor-\n\ngungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden. \n\n21 \n\nNach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die \n\nBestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu \n\ntragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversor-\n\ngungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an \n\nLetztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine \n\nBeschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung er-\n\nzeugt, verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch \n\ndadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich \n\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG \n\n2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf \n\nden Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsun-\n\nternehmen der allgemeinen Versorgung enthält. \n\n22 \n\nEin anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtferti-\n\ngen, § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwi-\n\nschen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versor-\n\ngungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, ste-\n\nhe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen \n\nLetztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so \n\nSalje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb \n\nnicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom \n\naus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz \n\nder allgemeinen Versorgung entnimmt. \n\n23 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze \n\n1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die \n\nStrommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen au-\n\nßerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene \n\nUnternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Be-\n\nklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt \n\nund zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in \n\ndem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene \n\nUnternehmen beliefert hat. \n\n24 \n\nDie Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne \n\nvon § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich \n\nschon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab-\n\nnahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kun-\n\nden, die Elektrizität \n\nfür den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ \n\nOschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; \n\nReshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten \n\nverbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 \n\nEEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, \n\nsondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, \n\nS. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die \n\nLieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigen-\n\nversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt \n\nsich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der \n\nVorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des \n\n§ 110 EnWG etwas herleiten. \n\n25 \n\naa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer \n\nmöglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher \n\neiner klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, \n\nS. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenom-\n\nmen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausge-\n\nführt, sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die \n\nmit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle \n\nStromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem \n\nVerbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung \n\nvermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37). \n\n26 \n\nDieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Aus-\n\nlegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von \n\neinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge-\n\nmeinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, \n\nentgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - ande-\n\nre allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver \n\nKlima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, \n\nmag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der \n\nVorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen ge-\n\nsetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwick-\n\nlung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung je-\n\ndenfalls nicht rechtfertigen. \n\n27 \n\nbb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, \n\nob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht \n\nanzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I \n\nS. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Res-\n\nhöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; \n\nLehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 \n\nRdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirt-\n\nschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Re-\n\nvision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversor-\n\ngungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende \n\nAuslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spe-\n\nzielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter \n\nbeiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der all-\n\ngemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, \n\nreicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, \n\ndes in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberi-\n\nschen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Er-\n\nneuerbare-Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus. \n\n28 \n\ncc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das \n\nGleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversor-\n\ngung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunter-\n\nnehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem \n\nBelastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.). \n\n29 \n\n(1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung \n\nmehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitge-\n\nhende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach \n\ndem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann \n\ngrundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und \n\nnachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet \n\nder Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der \n\ngeregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken ori-\n\nentierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für \n\ndie gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch \n\nBVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des \n\nRechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Ge-\n\nsetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und \n\ntypisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.). \n\n30 \n\n(2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elekt-\n\nrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 \n\nAbs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, \n\ndie selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetz-\n\ngeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. \n\nDer Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den \n\nVerbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung \n\ndes Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- \n\nund umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, \n\nS. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentra-\n\ngungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom \n\nnicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Drit-\n\nten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 \n\nAbs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisie-\n\nrenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Ge-\n\nsetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursa-\n\nchergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. \n\n15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision \n\nist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst. \n\n31 \n\nc) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 \n\ndem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 \n\nAbs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des \n\nErsten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom \n\n7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin \n\nunverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte \n\nEnergiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die \n\nEndabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu \n\nder Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils \n\nzum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertra-\n\ngungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen \n\nsein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 \n\ngeltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine \n\nStütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, \n\nob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz \n\nvom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner-\n\nhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, \n\n4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 \n\nEEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirt-\n\nschaft, 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.). \n\n32 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilun-\n\nterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, \n\nwenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April \n\n1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur \n\nteilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf \n\n6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, \n\ndass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig \n\ngeringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden. \n\n33 \n\nSoweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des \n\nabgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. \n\nDer Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der \n\nStrom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt \n\ndies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- \n\ntend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung \n\nvollständig obsiegt. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-35-09","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":30},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":5},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-35-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:24.776814+00:00"}}