{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__29-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"VIII ZR 29/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 321 Abs. 1, § 511 Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Er- gänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröff- net, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichti- gen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 29/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 321 Abs. 1, § 511 \n\nÜbergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Er-\n\ngänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröff-\n\nnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit \n\nder getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichti-\n\ngen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) \n\nführt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, \n\nNJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, \n\n1463). \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - LG Itzehoe \n\nAG Pinneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im \n\nschriftlichen Verfahren auf die bis zum 7. September 2009 gewechselten \n\nSchriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, \n\nDr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 19. Dezember 2008 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu \n\neiner Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erho-\n\nben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, \n\nhat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin \n\ngeworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer \n\nVermieterstellung und der Mietereigenschaft der Beklagten begehrt. In der \n\nmündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt. \n\nIm weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich \n\nüber den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete \n\ngeschlossen. \n\n2 \n\nMit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende Kla-\n\nge abgewiesen und der Klägerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung \n\ndes Tatbestands hat es nach § 313a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgrün-\n\nde befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf \n\nZahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht. \n\n3 \n\nNach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Klägerin \n\nmit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um \n\nden anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kosten-\n\nentscheidung verlangt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht \n\nangekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis \n\nder Beklagten zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die bean-\n\ntragte Urteilsergänzung zu treffen. \n\n4 \n\nMit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim Landgericht einge-\n\ngangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine \n\nErgänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsan-\n\ntrag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu errei-\n\nchen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Er-\n\ngänzungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht \n\nvon nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Klägerin die Berufung in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht \n\nangeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom \n\n19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzulässig. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie ursprünglich zulässige und begründete Berufung habe sich durch \n\ndas nachträglich verkündete Ergänzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das \n\nRechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Klägerin \n\nunzulässig gewesen. Zwar sei eine Partei nicht schon dadurch beschwert, dass \n\ndas Gericht nur über einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Klägerin sei \n\naber deswegen durch das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 beschwert \n\ngewesen, weil die Unvollständigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig ge-\n\nmacht habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage \n\nhabe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der \n\nWortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung \n\ndes Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur verse-\n\nhentlich übergangen worden sei. \n\nDie Beschwer der Klägerin sei nicht durch die Ankündigung des Amtsge-\n\nrichts vom 30. Juli 2008 entfallen, eine Urteilsergänzung vornehmen zu wollen. \n\nHierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehan-\n\ndelt. \n\nDer Klägerin habe auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beru-\n\nfung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines Ergänzungsan-\n\ntrags nicht ebenso sicher erreichen können wie mit einer zusätzlich gegen das \n\nursprüngliche Urteil eingelegten Berufung. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Er-\n\nklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der \n\nKlägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst \n\ndurch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Beru-\n\nfung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen. \n\n11 \n\n1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht \n\nversehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits \n\nwegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine \n\nergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil \n\nvom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW \n\n1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972; ZMR 1999, \n\n663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2; \n\nReichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Ren-\n\nsen: in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Eine \n\nPartei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grund-\n\nsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Ent-\n\nscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine \n\nSchließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom \n\n5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO; Musie-\n\nlak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/ \n\nLeipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). Dieser \n\nGrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu \n\nÜberschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der \n\nÜberprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechts-\n\nmitteln. \n\n12 \n\na) Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716, \n\n§ 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Ur-\n\nteil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl un-\n\nvollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. \n\nhierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, un-\n\nter II 1 a; Urteil vom 05. Februar 2003, aaO, unter 2 b, jeweils m.w.N.). Nach \n\neinhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der \n\nRechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil \n\nvom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schles-\n\nwig, MDR 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Rei-\n\nchold, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, \n\njeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird \n\nüber die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere Fäl-\n\nle versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbe-\n\nsondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu be-\n\nachten) - bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO, unter II 1 b, c, m.w.N; \n\nUrteil vom 16. Dezember 2005, aaO, Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO; OLG \n\nDresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; \n\nReichold, aaO, Rdnr. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, jeweils m.w.N.). Nichts \n\nanderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein \n\nHauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Un-\n\nvollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom \n\n9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus \n\n- wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten \n\nFeststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die \n\n- durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der \n\nRechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergange-\n\nnen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar \n\n- wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorlie-\n\ngende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur \n\ninhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließ-\n\nlich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - we-\n\ngen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321 \n\nZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung \n\ngerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen \n\nRechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersicht-\n\nlich, einer betroffenen Partei beim Übergehen von Nebenentscheidungen mehr \n\nRechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der \n\ngetroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen An-\n\ntrags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die Partei häufig härter als die Au-\n\nßerachtlassung von Nebenpunkten. \n\n14 \n\nc) Im Streitfall rief das Übergehen eines Klagantrags nicht nur eine Ent-\n\nscheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen \n\nEntscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner \n\nUrteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Klägerin und damit auch den \n\nvon der Beklagten anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Klägerin \n\nabgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit \n\ndieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem \n\nUrteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit. \n\n15 \n\naa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Ent-\n\nscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivor-\n\nbringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, \n\nNJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR \n\n1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, \n\nunter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteils-\n\nformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt \n\nmöglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, \n\nwas der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom \n\n15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.). \n\n16 \n\nbb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der \n\nEntscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Fest-\n\nstellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsge-\n\nricht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht er-\n\nfüllten Voraussetzungen des § 313a ZPO abgesehen. Für die Parteien er-\n\nschloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen \n\nsich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen \n\nnicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit er-\n\nkennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und \n\nanerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches Pro-\n\nzessbegehren entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die Entschei-\n\ndungsgründe allein zuverlässig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des Tatbe-\n\nstandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen An-\n\nsprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthal-\n\nten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen \n\nErwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entschei-\n\ndungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine \n\nErwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das \n\nGericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführun-\n\ngen hierzu für erforderlich gehalten hat. \n\n17 \n\ncc) Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht \n\nmit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen \n\nKlageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten \n\nLeistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, \n\ndas Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass \n\ndas Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür \n\nerforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahr-\n\nscheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht \n\n(etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des \n\nRechtsschutzbedürfnisses). Eine einschränkende Auslegung der in der Ent-\n\nscheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der \n\nvon der Klägerin gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige \n\nAbweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung \n\nvon ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Klägerin formell beschwert. \n\n18 \n\n2. Die Beschwer der Klägerin ist nicht vor Einlegung der Berufung durch \n\ndie Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung \n\nnach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren \n\nüber den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amts-\n\ngericht blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu \n\nändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die \n\nBeschwer der Klägerin erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am \n\n11. September 2008 entfallen. \n\n19 \n\n20 \n\n3. Der Klägerin fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine \n\nRechtsschutzbedürfnis. \n\na) Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das \n\nVorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Zöl-\n\nler/Heßler, aaO, Vor § 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu \n\nerlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren \n\nWeg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO, 171 \n\nf.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, unter I 2 \n\nb). \n\n21 \n\nb) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend ange-\n\nnommen, dass der Klägerin im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und \n\nebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO; \n\naA OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und \n\nRechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, \n\nder Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für \n\neine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung ablehnen-\n\nde Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte \n\ndas Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanz-\n\nlichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen \n\ndürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne \n\nBedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen \n\nwurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen \n\nEntscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein \n\nabweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter un-\n\nbewusst eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied ver-\n\nkennt die Revision, die die Klägerin allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen er-\n\nöffnetes Rechtsmittel verweisen will. \n\n22 \n\nHinzu kommt, dass die Klägerin neben der Ergänzung der Urteilsformel \n\nin der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gun-\n\nsten verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem \n\n- nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder \n\nnicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im \n\nSchrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung \n\nauch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl. \n\nzum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. fer-\n\nner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m.w.N.). \n\nDem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der \n\nKostenentscheidung möglich gewesen. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nAG Pinneberg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 68 C 54/07 - \nLG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2008 - 9 S 87/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-29-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-29-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:00.835131+00:00"}}