{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__11-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"VIII ZR 11/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 11/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. November 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin \n\nDr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 aufgeho-\n\nben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war vom 26. März 2003 bis zum 31. März 2006 Mieter einer \n\nWohnung des Beklagten in D. . Mit der im November 2006 erhobenen \n\nKlage hat der Kläger Rückzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher \n\nAnwaltskosten - insgesamt 8.045,66 € nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht \n\nhat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von \n\n1.766,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider \n\nParteien durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSenat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage \n\ninsgesamt erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Berufung des Beklagten sei beim unzuständigen Gericht eingelegt \n\nund deshalb unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das \n\nangerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig. \n\nUnstreitig habe der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen \n\nWohnsitz im Inland gehabt. Auch aus § 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner \n\nGerichtsstand des Klägers im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass \n\ndie Partei gänzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass \n\nder jetzige Aufenthalt des Klägers bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu \n\nermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zu-\n\ngänglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Klägers in H. , Cali-\n\nfornia (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kläger auch bei Abschluss \n\ndes Mietvertrages angegeben. Der Beklagte könne, wie er selbst eingeräumt \n\nhabe, nicht widerlegen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Sinne des deut-\n\nschen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Be-\n\nklagte trage aber als Berufungsführer die Vortrags- und Beweislast für die funk-\n\ntionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht \n\nhat das Berufungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verneint und die bei \n\nihm eingelegte Berufung des Beklagten aus diesem Grund als unzulässig ver-\n\nworfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktio-\n\nnelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG. \n\n7 \n\n1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte \n\nzuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-\n\nkeiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die \n\nihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster \n\nInstanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor \n\ndem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Ge-\n\nrichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das \n\nRechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der \n\nRechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschlüsse vom \n\n28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom \n\n1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007 \n\n- VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. März 2009 - VIII ZB \n\n105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8). \n\n8 \n\n2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit rechtsfehler-\n\nhaft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden, \n\ndass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen \n\nGerichtsstand im Ausland hatte. Der Kläger hat in der Klagschrift (nur) die Ad-\n\nresse der bis Ende März 2006 vom Beklagten gemieteten Wohnung als seine \n\nehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, sei-\n\nne aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger erklärt, dass er derzeit keinen \n\nfesten Wohnsitz habe und geschäftlich \"weltweit unterwegs\" sei. Dem ist der \n\nBeklagte nicht entgegengetreten. \n\n9 \n\nNach diesen Angaben hatte der Kläger bei Klageerhebung einen inländi-\n\nschen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gemäß § 16 ZPO wird der allgemeine \n\nGerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und für die ein Aufent-\n\nhaltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier \n\nalso durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Klägers während der Mietzeit in \n\nD. . Der sich daraus ergebende inländische Gerichtsstand des Klägers \n\nist während des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn \n\nkeine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kläger im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen \n\nZuständigkeit einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zu \n\nGrunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gemäß § 72 Abs. 1 \n\nGVG selbst zuständig. \n\nIII. \n\n11 \n\nNach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nach-\n\nteil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher \n\ninsoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache \n\nselbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 47 C 15554/06 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2008 - 21 S 519/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/viii-zr-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/viii-zr-11-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:50.162656+00:00"}}