{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_175-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"VIII ZR 175/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 175/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, den für den 24. Februar 2010 anberaum-\n\nten Verhandlungstermin wieder aufzuheben und die Revision \n\ndurch Beschluss gemäß § 522a ZPO zurückzuweisen, soweit sie \n\nzugelassen ist, und sie im Übrigen gemäß § 552 ZPO als unzuläs-\n\nsig zu verwerfen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die vom Berufungs-\n\ngericht als grundsätzlich erachtete Frage, ob die vom Beklagten verwendete \n\nFormularklausel einen starren Fristenplan für die Vornahme der Schönheitsre-\n\nparaturen enthält und deshalb unwirksam ist, kommt es nicht an. \n\nDenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger in § 4 \n\nNr. 4 des Mietvertrags ist schon deshalb - insgesamt - unwirksam, weil davon \n\n(so Satz 3) auch das \"Weißen der Decken und Oberwände\" umfasst ist. \n\nWie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer inhaltsgleichen \n\nKlausel entschieden hat (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR \n\n344/08, WuM 2009, 655), lässt sie die Auslegung zu, dass der Mieter bei Vor-\n\nnahme der Schönheitsreparaturen die Decken und Oberwände \"weiß\" streichen \n\nmuss. In dieser Auslegung benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, \n\nweil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration \n\nin der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner persönlichen \n\nLebensgestaltung einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Inte-\n\nresse des Vermieters besteht (Senatsurteil, aaO, Tz. 7). Gemäß § 305c Abs. 2 \n\nBGB ist diese Auslegung zugrunde zu legen, weil sie zur Unwirksamkeit der \n\nKlausel führt und deshalb für den Mieter am günstigsten ist. Folge der unange-\n\nmessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung der Schönheitsre-\n\nparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der \n\nSchönheitsreparaturen schlechthin (Senatsurteil, aaO, Tz. 10). \n\n4 \n\nDie Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Be-\n\ngehren der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution Schadensersatzansprüche \n\nwegen unterlassener oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen \n\n- mangels wirksamer Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsre-\n\nparaturen - nicht entgegen halten kann. \n\n5 \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Be-\n\nrufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten wegen der Verschmutzung \n\nder Wohnung (Reinigungskosten) verneint hat. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevision nur beschränkt, nämlich im Hinblick auf den Anspruch des Beklagten \n\nauf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, zugelassen. \n\nDies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus \n\nden Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der \n\nFrage zugelassen, ob die von den Beklagten verwendete Schönheitsreparatur-\n\nklausel einen starren Fristenplan vorsieht und deshalb unwirksam ist; dies be-\n\ntrifft nur den auf unterlassene Schönheitsreparaturen gestützten Schadenser-\n\nsatzanspruch und nicht den weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ge-\n\ngenanspruch wegen Verschmutzung der Wohnung (Reinigungskosten). \n\n6 \n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustel-\n\nlung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nHinweis:\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 12 C 186/08 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 6 S 554/08 (176) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_175-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-175-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_175-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_175-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-175-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_175-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:19.280890+00:00"}}