{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_153-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"VIII ZR 153/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 153/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie die \n\nRichter Dr. Achilles und Dr. Schneider \n\nbeschlossen: \n\nDie Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO zur Be-\n\ngründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nin dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwerde ge-\n\ngen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem vorgenannten Urteil wird auf seine Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 6.135,60 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von \n\nihm gemieteten Wohnung verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landge-\n\nricht mit Urteil vom 4. Februar 2009 zurückgewiesen. Die Anträge des Beklag-\n\nten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde gegen das am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts und \n\nfür einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem \n\nvorgenannten Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (VIII ZA \n\n1/09) zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 19. Mai 2009 zu-\n\ngestellt worden. Eine am 19. Mai 2009 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat \n\nmit Beschluss vom 27. Mai 2009 als unzulässig verworfen. \n\n2 \n\nAm 16. Juni 2009 hat der Beklagte durch den beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwalt Dr. Nassall Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt \n\nund gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er \n\nvorgetragen und an Eides Statt versichert, er sei bislang außerstande gewesen, \n\ndie Kosten für die Einlegung des Rechtsmittels aufzubringen. Es sei ihm nun-\n\nmehr am 15. Juni 2009 gelungen, von einem Bekannten ein Darlehen in Höhe \n\nder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten \n\nvorzuschießenden Verfahrensgebühr zu erlangen; die Darlehenssumme habe \n\nRechtsanwalt Dr. Nassall am 16. Juni 2009 erhalten. \n\n3 \n\nRechtsanwalt Dr. Nassall hat am 10. Juli 2009 das Mandat niedergelegt. \n\nDer Beklagte beantragt, ihm gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt für die Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und ihm für einen An-\n\ntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe \n\nunter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts \n\nzu bewilligen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus-\n\nsichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss \n\ndes Senats vom 12. Mai 2009 (VIII ZA 1/09) Bezug genommen. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil \n\nsie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt \n\nwurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht bewil-\n\nligt werden, weil der Beklagte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für die Anbringung \n\ndes Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit zu ver-\n\nbindende Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat. \n\n6 \n\nEine Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuld-\n\nlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die \n\nBewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit \n\nder Entscheidung über das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe wie \n\nim vorliegenden Fall nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt \n\nder Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchs-\n\ntens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene \n\nKosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 \n\nZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einle-\n\ngung des Rechtsmittels (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 4, 55, \n\n57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; \n\nBeschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris, Tz. 14; Senatsbeschluss vom \n\n20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186, Tz. 6). \n\n7 \n\nDies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, \n\nsondern - wie hier - die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung \n\nverneint hat (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009, aaO, Tz. 7). Die bloße \n\nMittellosigkeit entschuldigt die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht, sondern \n\ndie Fristnachsicht wird nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Aus-\n\ngang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren \n\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es \n\nwerde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht \n\nnicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden \n\nEntscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe \n\nder insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für \n\nden Fall der Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungs-\n\nfrist (Senatsbeschluss, aaO, m.w.N.). Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist \n\ndes § 234 Abs. 1 ZPO begann danach wenige Tage nach der am 19. Mai 2009 \n\nerfolgten Zustellung des Beschlusses vom 12. Mai 2009 und war daher bei Ein-\n\nlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Anbringung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs am 16. Juni 2009 bereits abgelaufen. \n\n8 \n\nDie von dem Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009, \n\nmit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzurückgewiesen worden ist, erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat \n\nden Beginn und den Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 \n\nAbs. 1 ZPO schon deswegen nicht beeinflusst, weil die Rüge unzulässig war. \n\n9 \n\n3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-\n\nnes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für einen Antrag auf \n\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gegenstandslos, nachdem \n\ndas Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch deren Verwerfung \n\nrechtskräftig abgeschlossen ist. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_153-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zr-153-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_153-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_153-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zr-153-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_153-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:33.556275+00:00"}}