{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__60-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"VIII ZB 60/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1, § 522 Abs. 1, RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den ver- späteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kos- tenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 60/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 91 Abs. 1, § 522 Abs. 1, RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV \n\nWeist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den ver-\n\nspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch \n\ndem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine \n\nVeranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kos-\n\ntenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - OLG München \n LG Kempten \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles \n\nund Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni \n\n2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 245,14 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Kempten vom 9. September 2008 Berufung zum Oberlandesge-\n\nricht eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis zum 12. Dezember 2008 durch Telefax vom 15. Dezember 2008 \n\nbegründet. Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom gleichen Tage fol-\n\ngenden Hinweis erteilt: \n\n\"I. Die Frist zur Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung - am \n12. Dezember 2008 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist hier \nper Fax am 15.12.2008 eingegangen. Auf § 522 Abs. 1 ZPO wird \nhingewiesen. \n\nII. Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung ...\" \n\n2 \n\nAuf diese Verfügung haben die Beklagten, ohne eine Stellungnahme ab-\n\nzugeben, ihre Berufung am 4. Februar 2009 zurückgenommen, woraufhin das \n\nBerufungsgericht ihnen durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten der Be-\n\nrufung auferlegt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger un-\n\nmittelbar nach Eingang der Verfügung unter dem 30. Dezember 2008 eine Stel-\n\nlungnahme abgegeben und dabei beantragt, die Berufung als unzulässig zu \n\nverwerfen. \n\n3 \n\nIm anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger eine \n\n1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich einer Gebühren-\n\nerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zur Erstattung angemeldet. Das Landgericht \n\nhat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe des 1,1-fachen Betrages (zuzüglich \n\nder Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) festgesetzt. Die sofortige Be-\n\nschwerde, mit der die Kläger eine Festsetzung der von ihnen angemeldeten \n\n1,6-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht \n\nzurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandes-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Frage, ob im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Berufung ein \n\nnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom Berufungsbeklagten gestellter \n\nVerwerfungsantrag einen Erstattungsanspruch auf die volle Verfahrensgebühr \n\nauslöse, sei zwar in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. \n\nRichtigerweise sei jedoch die sofortige Stellung eines solchen Antrags überflüs-\n\nsig und widerspreche dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung. Hier-\n\nnach bestehe ein Erstattungsanspruch nur für solche Maßnahmen, die für eine \n\nzweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv not-\n\nwendig seien (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehle es schon deshalb, weil das \n\nBerufungsgericht die Fristeinhaltung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin \n\nvon Amts wegen zu prüfen habe. Erst recht müsse dies gelten, wenn dem Ver-\n\nwerfungsantrag ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wie er hier erteilt \n\nworden sei. Da im Verhältnis zu den Klägern dieser Hinweis an sich noch nicht \n\neinmal erforderlich gewesen sei, habe für sie auch keine Veranlassung zur Stel-\n\nlungnahme bestanden, zumal nach dem Inhalt der gerichtlichen Verfügung die \n\nFristsetzung ab Zustellung habe gelten sollen, der Hinweis den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei. Für die \n\nKläger wäre erst dann eine Stellungnahme angezeigt gewesen, wenn die Be-\n\nklagten aus Anlass des Hinweises Gründe für eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand vorgetragen hätten. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im \n\nBerufungsverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben \n\ndes Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei \n\nGericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 \n\nVV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine \n\nsolche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der \n\nRechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ein-\n\ngereicht hat. Danach ist hier für die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf-\n\ngrund des von ihnen eingereichten Schriftsatzes vom 30. Dezember 2008 die \n\n1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nHiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Kläger diese Kos-\n\nten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen können. Die Erstat-\n\ntungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den \n\nAntrag auf Verwerfung der Berufung enthaltende Schriftsatz der Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not-\n\nwendig war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur \n\ninsoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgen-\n\nden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten \n\n(BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, Tz. 9; vom \n\n3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723, Tz. 6 m.w.N). \n\n10 \n\nb) Ob ein Berufungsbeklagter diese Obliegenheit verletzt, wenn er nach \n\nAblauf der Frist zur Begründung der Berufung die Verwerfung des Rechtsmittels \n\nbeantragt, wird in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sowie im kosten-\n\nrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand KG, NJW-\n\nRR 2009, 1007, 1008). Die hier gegebene Fallgestaltung ist - anders als dieje-\n\nnige, die dem Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli \n\n2009 (V ZB 54/09, z.V.b.) zugrunde gelegen hat - dadurch gekennzeichnet, \n\ndass das Berufungsgericht auf den nach Aktenlage eindeutig verspäteten Ein-\n\ngang der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO und \n\ndamit auf die hierin geregelte Amtsprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen \n\nsowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzuläs-\n\nsig hingewiesen und dies auch den Klägern/Berufungsbeklagten zur Kenntnis \n\ngebracht hat. Bei dieser Sachlage wird einhellig angenommen, dass für einen \n\nBerufungsbeklagten keine Veranlassung besteht, kostenauslösende Maßnah-\n\nmen zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Beru-\n\nfungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbil-\n\ndung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein \n\nBerufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablauf der ge-\n\nsetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die \n\nProzesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst \n\ndavon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensab-\n\nschluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGHZ 166, 117, Tz. 20 zur Ankündi-\n\ngung einer Einspruchsverwerfung gemäß § 341 ZPO; BAG, NJW 2008, 1340, \n\n1341; OLG Koblenz, MDR 2007, 866; LAG Düsseldorf, JurBüro 1994, 424, 425; \n\nMusielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 14; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., \n\n§ 91 Rdnr. 96; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 13 \"Berufung\"; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 21). Dem schließt sich der Senat an. \n\nBall Dr. Milger Dr. Achilles \n\n Dr. Schneider Dr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 O 1731/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 11 W 1346/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/viii-zb-60-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/viii-zb-60-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:49.263904+00:00"}}