{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__44-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VIII ZB 44/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 127, 574 a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhil- feentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fäl- le einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozess- kostenhilfe zu erreichen, unstatthaft. b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder be- grenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 44/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 127, 574 \n\na) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhil-\nfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fäl-\nle einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge \nstellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen \nauf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der \nStaatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozess-\nkostenhilfe zu erreichen, unstatthaft. \n\nb) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder be-\ngrenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug \nnicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit \nHilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an \nBGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210). \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - LG Kiel \nAG Kiel \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter \n\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Be-\n\nschuss des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2009 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nAußergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-\n\nden nicht erstattet. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte, die Mieterin einer Wohnung der Klägerin ist, hat zur \n\nRechtsverteidigung gegen eine von der Klägerin erhobene Räumungs- und \n\nZahlungsklage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom \n\n13. Februar 2009 hat ihr das Amtsgericht unter Fristsetzung bis zum 2. März \n\n2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen zu ergänzen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung inner-\n\nhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat ihr das Amtsgericht \n\ndurch Beschluss vom 19. März 2009 unter Hinweis auf die Fristversäumung \n\nProzesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 9. April 2009 \n\nsofortige Beschwerde eingelegt und im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung \n\nmit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen und \n\npersönlichen Verhältnissen ergänzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Be-\n\nschwerde durch Beschluss vom 15. Mai 2009 nicht abgeholfen, weil die Ver-\n\nsäumung der gesetzten Frist nicht durch nachträgliche Angaben geheilt werden \n\nkönne. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und \n\ndas Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an das Amtsgericht zurückver-\n\nwiesen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts § 118 Abs. 2 Satz 4 \n\nZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden könne, so \n\ndass das Amtsgericht im Rahmen seiner (Nicht-)Abhilfeprüfung das Beschwer-\n\ndevorbringen, durch das die Beklagte die Angaben zu ihren persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt habe, noch hätte berücksichtigen müs-\n\nsen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte (Bezirksrevisorin bei dem \n\nLandgericht als Vertreterin der Staatskasse) mit ihrer vom Landgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung der Prozesskos-\n\ntenhilfe versagenden Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Sie ist mit dem \n\nAmtsgericht der Auffassung, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Ablauf der \n\ngesetzten Frist eine Berücksichtigung ergänzender Angaben zu den persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ausschließe; diese kön-\n\nne Prozesskostenhilfe vielmehr nur aufgrund eines erneuten Antrages erlangen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weiteren Beteiligten \n\nkein Beschwerderecht zusteht. \n\na) Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\nstattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Be-\n\nträge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf \n\ngestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerde-\n\nrecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar \n\nbewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen \n\nnoch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses \n\nder Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Geset-\n\nzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und \n\nZweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder \n\nzu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. \n\nDementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Um-\n\nfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin ge-\n\nhenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe \n\nohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; \n\nOLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714). \n\n4 \n\nEine - wie hier - von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwer-\n\nde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht \n\nstatthaft. Vielmehr grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der \n\nStaatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in \n\n§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanord-\n\nnung ein und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die \n\nmöglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zuge-\n\nlassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zah-\n\nlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (OLG Nürnberg, \n\nFamRZ 1998, 252; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 27; Musie-\n\nlak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 9). \n\n5 \n\nb) An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das \n\nLandgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nhat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der \n\nsonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter an-\n\nderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene \n\nEntscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerde-\n\nrecht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, \n\n2052, unter II 1; MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 567 Rdnr. 26, § 574 Rdnr. 17). \n\nVielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die \n\nEinlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach \n\ndem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist. Ist dagegen - wie hier durch \n\n§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Ent-\n\nscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive \n\nZulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach \n\ndem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der \n\nAnfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. November \n\n2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210, Tz. 6 m.w.N.). \n\n6 \n\n2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597, Tz. 10; Musielak/Fischer, \n\naaO, § 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.N.). \n\nBall \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nAG Kiel, Entscheidung vom 19.03.2009 - 111 C 536/08 - \nLG Kiel, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 50/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__44-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/viii-zb-44-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__44-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__44-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/viii-zb-44-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__44-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:13.492416+00:00"}}