{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__17-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"VIII ZB 17/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2 Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge- schäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 17/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; \n\nRVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2 \n\nDie Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, \n\nVorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der \n\nerstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-\n\nschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem \n\nProzessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen \n\nAufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. \n\nBGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns, \n\nden Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar \n\n2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 492,70 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen ge-\n\nschlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kläger bereits im \n\nersten Rechtszug seine Klage zurückgenommen hatte, hat ihm das Landgericht \n\ndie Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 € auferlegt. Im \n\nanschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem \n\neine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt zur Festsetzung \n\ngegen den Kläger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits \n\nvorprozessual in dieser Angelegenheit tätig gewordenen Prozessbevollmächtig-\n\nten, der in gleicher Weise auch für ihre Muttergesellschaft und ihre Schwester-\n\ngesellschaften tätig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein \n\nPauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Geschäftsge-\n\nbühr nach Nr. 2300 VV RVG und müsse damit auch keine Anrechnung nach \n\nAnlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-\n\nkung 3 Abs. 4 VV RVG) auf die Geschäftsgebühr hinnehmen. Das Landgericht \n\nhat dies nicht für durchgreifend erachtet und unter anderem die Verfahrensge-\n\nbühr auf eine 0,65-Gebühr gekürzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Abänderung \n\nder erstinstanzlichen Kostenfestsetzung ungekürzt festgesetzt. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begrün-\n\ndung ausgeführt: \n\nDie Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ge-\n\nmäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG komme hier nicht in Betracht, weil \n\nzwischen der Beklagten und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-\n\nschäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte \n\nschulde ihrem Prozessbevollmächtigten für sein vorprozessuales Tätigwerden \n\nvielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhono-\n\nrar. Ein derart aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldetes Honorar \n\nfalle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige \n\nden Kläger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewe-\n\nsen sei, ihn durch Erteilung eines zusätzlichen Auftrags, der eine auf die Ver-\n\nfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, (kostenmä-\n\nßig) zu entlasten. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile \n\neinhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, \n\nAnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; \n\nOLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, juris, Tz. 11 ff.; \n\nOLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarli-\n\nteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; \n\nAnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer ver-\n\neinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni \n\n2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) \n\nnicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG \n\nhandelt. Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige \n\nSichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, \n\n214, 215). \n\n7 \n\nb) Der hiervon abweichenden Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die \n\nVerfahrensgebühr sei diejenige Geschäftsgebühr anzurechnen, die ungeachtet \n\nabweichender Gebührenvereinbarungen nach der gesetzlichen Regelung (fiktiv) \n\nentstanden wäre, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen \n\nFällen zu erreichen, in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozess-\n\nbevollmächtigten bereits mit der vorprozessualen Tätigkeit beauftragt hat, kann \n\nnicht gefolgt werden. \n\n8 \n\naa) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV \n\nRVG nur die Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 - \n\n2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Zu den hier \n\naufgezählten gesetzlichen Gebühren rechnet eine Pauschalvergütung nach § 4 \n\nRVG a.F., die für das vorprozessuale Tätigwerden des Rechtsanwalts allein \n\nangefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsan-\n\nwalts die gesetzliche Gebühr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung \n\nüber die von ihm zu entrichtende Vergütung getroffen ist (Gerold/Schmidt/ \n\nMadert, aaO, § 1 RVG Rdnr. 212). \n\n9 \n\nbb) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Geschäftsge-\n\nbühr nach Nr. 2300 VV RVG von der vereinbarten Pauschalvergütung. Wäh-\n\nrend die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV \n\nRVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die \n\nMitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung \n\nder ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom \n\n16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/ \n\nFraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 1 Rdnr. 28, \n\njeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergü-\n\ntung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der \n\nhierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen. Insbesondere kann \n\neiner Pauschalvergütung ein anderes Verständnis der Angelegenheit im Sinne \n\nvon §§ 16 ff. RVG zugrunde gelegt und die Vergütung auch für ein - wie hier - \n\nDauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimm-\n\nten Anzahl oder sämtlicher Rechtssachen eines Mandanten mit einer Vergütung \n\nnach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl. \n\nAnwK-RVG/Rick, aaO, § 3a Rdnr. 56; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 28). \n\nEin vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetz-\n\nlichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten \n\nanfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO). Das gilt hier um so mehr, als sich bei \n\neiner vereinbarten Pauschalvergütung in der Regel auch kaum ermitteln lässt, \n\nwelcher Anteil einer anzurechnenden gesetzlichen Geschäftsgebühr entspre-\n\nchen würde (OLG München, aaO, Tz. 14; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 4 Rdnr. 12; \n\nHansens, aaO). \n\n10 \n\ncc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gemäß \n\nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG steht weiter entgegen, dass es bereits für die \n\nvorausgegangene Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO allge-\n\nmeiner Auffassung entsprochen hat, dass von einer Anrechnung nur die im Ge-\n\nsetz bestimmte Gebühr, nicht dagegen Gebühren erfasst werden, die aufgrund \n\neiner Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit geschuldet werden \n\n(Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rdnr. 65; Gerold/Schmidt/ \n\nMadert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rdnr. 25; AnwK-BRAGO/Hembach, § 118 \n\nRdnr. 66; Hansens, aaO). Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise \n\nbei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, durch die an die \n\nAnrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO angeknüpft wurde, abrü-\n\ncken wollte, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt (BT-Drs. 15/1971, \n\nS. 209). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, ab-\n\nweichend vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstande-\n\nnen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die stattdessen entstandene \n\nPauschalvergütung zu erstrecken. \n\n11 \n\ndd) Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbe-\n\nmerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf ver-\n\neinbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510). Vielmehr \n\nknüpft § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt für eine Kostenerstattung an die ge-\n\nsetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar \n\nan die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungs-\n\nvoraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestset-\n\nzung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, \n\nTz. 10). \n\n12 \n\nee) Dass die Beklagte schließlich das Pauschalhonorar allein zu dem \n\nZweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG \n\nrechtsmissbräuchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dafür \n\nbesteht auch kein Anhalt. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 O 1485/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 W 75/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zb-17-09","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zb-17-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZB__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:03.151603+00:00"}}