{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZA__15-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"VIII ZA 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZA 15/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch \n\ndie Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer, den Richter Dr. Bünger \n\nsowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 27. Juli 2009 wird als \n\nunbegründet zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Beklagte beantragt, ihm \n\nim Hinblick auf drei Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 6. November \n\n2008 Prozesskostenhilfe für die \"Einlegung und Begründung von (außerordent-\n\nlichen) Beschwerden sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser (außer-\n\nordentlichen) Beschwerden\" zu gewähren. \n\n2 \n\nDarüber hinaus hat der Beklagte mit einem weiteren, gleichzeitig einge-\n\ngangenen Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragt, ihm Prozesskostenhil-\n\nfe zu gewähren \"für die Einlegung und Begründung einer Revisions-\n\nNichtzulassungsbeschwerde sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser \n\nRevisions-Nichtzulassungsbeschwerde, beide Anträge auf das Urteil des LG \n\nMarburg vom 3. November 2004 in Verbindung mit den drei Beschlüssen des \n\nLandgerichts Marburg vom 6. November 2008\". \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZR 24/09 - hat der Senat den \n\nerstgenannten Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaus-\n\nsicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Bescheidung des \n\nweiteren Prozesskostenhilfeantrags vom 15. Dezember 2008 unterblieb zu-\n\nnächst. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 9. März und 2. Mai 2009 (\"Erinnerung\") bat der Be-\n\nklagte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens für seinen \n\nProzesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 bezüglich der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde und führte unter anderem aus, der Beschluss vom 3. Februar \n\n2009 betreffe \"offenbar und ausschließlich die zu dem oben genannten Gesuch \n\nparallele Sache des Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Dezember 2008 für \n\nselbständige 'außerordentliche Beschwerden' gegen die Beschlüsse des Land-\n\ngerichts Marburg vom 6. November 2008, mit denen Gehörsrügen zurückge-\n\nwiesen worden sind.\" \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des Senats dem \n\nBeklagten mit, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 \n\nunter dem Aktenzeichen VIII ZA 24/08 geführt werde und mit Beschluss vom \n\n3. Februar 2009 beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 \n\n(Dienstaufsichtsbeschwerde) wies der Beklagte darauf hin, dass im Senatsbe-\n\nschluss vom 3. Februar 2009 lediglich sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für \n\n\"außerordentliche Beschwerden\" beschieden worden sei, nicht aber der weitere \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004. Mit \n\nBeschluss vom 8. Juli 2009 hat der Senat diesen Prozesskostenhilfeantrag \n\nmangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. \n\n6 \n\nDer Beklagte hat gegen den Beschluss vom 8. Juli 2009 Nichtanhörungs-\n\nrüge erhoben und die an dem genannten Beschluss beteiligten Richter als be-\n\nfangen abgelehnt. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Aus dem Schrei-\n\nben vom 12. Mai 2009 und den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Rich-\n\nter ergibt sich, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember \n\n2008 übersehen worden ist und der Antragsteller deshalb zunächst die \n\n- unzutreffende - Mitteilung erhalten hat, sein Antrag sei bereits beschieden. \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin ein Versehen, das nicht \n\ngeeignet ist, Misstrauen an der unparteilichen Amtsführung der hieran beteilig-\n\nten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). \n\n8 \n\nEbenso begründet die - prozessrechtlich typische - Vorbefassung im Be-\n\nschluss vom 8. Juli 2009 keinen Ablehnungsgrund für das anschließende Ver- \n\nfahren der Nichtanhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 \n\nRdnr. 16). \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 26.07.1999 - 10 C 885/97 - \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 5 S 189/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZA__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/viii-za-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZA__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZA__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/viii-za-15-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZA__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:04.615796+00:00"}}