{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR___7-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"VIII ZR 7/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 7/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Januar 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 30. November 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2009 \n\neingeräumt. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist seit dem 1. Februar 1998 Mieter einer Wohnung in ei-\n\nnem 1914 errichteten Gebäude in H. , das nach Vornahme von Umbau-\n\nten seit Jahrzehnten als Mehrfamilienhaus (sechs Wohneinheiten mit einer Ge-\n\nsamtwohnfläche von 280 qm) genutzt wird und sich auf einem rund 600 qm gro-\n\nßen Grundstück in innenstadtnaher Wohnlage befindet. Die Klägerin hat das \n\nObjekt Anfang 2005 für 653.500 € erworben und danach sämtlichen Mietern mit \n\nSchreiben vom 22. April 2005 zum 31. Januar 2006 gekündigt. Sie plant den \n\nAbriss des bestehenden sanierungsbedürftigen Gebäudes und die Neuerrich-\n\ntung einer Wohnanlage mit sechs Eigentumswohnungen (Gesamtwohnfläche \n\n610 qm). Sowohl der geplante Abriss als auch der Neubau sind baurechtlich \n\ngenehmigt. Die Klägerin bietet die projektierten Eigentumswohnungen bereits \n\nzum Kauf an. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten \n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Räumung verurteilt. Hierge-\n\ngen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, \n\nmit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflich-\n\ntet, weil die Kündigung der Klägerin vom 22. April 2005 das Mietverhältnis der \n\nParteien zum 31. Januar 2006 beendet habe. Die Klägerin sei gemäß § 573 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen, denn \n\nsie würde durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an einer angemesse- \n\nnen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gehindert und dadurch erhebli-\n\nche Nachteile erleiden. Die Klägerin könne mit dem von ihr beabsichtigten Ver-\n\nkauf der neu zu errichtenden Wohnungen einen Erlös erzielen, der ihre Auf-\n\nwendungen um 831.000 € übersteige. Wenn dieser Betrag in Relation zu dem \n\nvon der Sachverständigen errechneten Reinertrag bei einer Vermietung der neu \n\nerrichteten Wohnungen für die Dauer von 90 Jahren gesetzt werden solle, müs-\n\nse eine angemessene Verzinsung des Verkaufserlöses über den gleichen Zeit-\n\nraum angesetzt werden. Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % errech-\n\nne sich daraus eine Rendite des eingesetzten Kapitals in Höhe von 16 %. \n\n6 \n\nDer von der Klägerin beabsichtigte Abriss und anschließende Neubau sei \n\nangesichts der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes wirtschaftlich vernünftig \n\nund nach den Gesamtumständen angemessen. Der Grundstückseigentümer \n\ndürfe nicht darauf verwiesen werden, sich auf Sanierungsmaßnahmen zu be-\n\nschränken, die nur zu einer Behebung des Instandhaltungsstaus und einer \n\nRestnutzungsdauer des Gebäudes von 15 bis 20 Jahren führen würden. Viel-\n\nmehr stelle sich in einem solchen Fall die Entscheidung des Eigentümers für \n\neine nachhaltige Sanierung oder einen Abriss und anschließenden Neubau als \n\nangemessene wirtschaftliche Verwertung dar; auch die Entscheidung für den \n\ngegenüber der Vollsanierung wirtschaftlich günstigeren Abriss und anschlie-\n\nßenden Neubau sei nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\nDie Klägerin würde bei Fortbestand des Mietverhältnisses auch erhebli-\n\nche Nachteile erleiden. Nicht erforderlich sei, dass der Vermieter bei einer Fort-\n\nsetzung des Mietverhältnisses keine Rendite mehr erwirtschafte oder gar Ver-\n\nluste erleide. Es genüge vielmehr, dass der Vermieter seine Rendite mit der von \n\nihm beabsichtigten Verwertung erheblich verbessern könne. Dies sei hier der \n\nFall, weil die Klägerin mit der von ihr geplanten Verwertung eine Rendite von \n\n16 % erzielen könne, während sowohl bei einer Minimal- als auch bei einer Voll-\n\nsanierung nur eine Rendite von 2,5 % erzielbar sei, die deutlich unter der in \n\nH. für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Wohnungen er-\n\nzielbaren Rendite von 3,5 % bis 4,5 % liege. \n\n8 \n\nDie Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Klägerin sei auch nicht \n\ndeswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie das Grundstück in Kenntnis der Sanie-\n\nrungsbedürftigkeit und Unrentabilität des Gebäudes gekauft habe. Da der Ab- \n\nriss und anschließende Neubau wirtschaftlicher Vernunft entspreche, sei es \n\nunerheblich, ob die gebotenen Maßnahmen durch den bisherigen Eigentümer \n\noder einen Erwerber durchgeführt würden. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so \n\ndass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 1 \n\nBGB zur Räumung und Herausgabe seiner Mietwohnung verpflichtet, denn die \n\nKündigung der Klägerin vom 22. April 2005 hat das Mietverhältnis zu dem in der \n\nKündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt (31. Januar 2006) beendet. Die \n\nKlägerin war gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung berechtigt. \n\n10 \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin \n\ndurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaft-\n\nlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde. \n\n11 \n\na) Der von der Klägerin geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und \n\nseine Ersetzung durch einen Neubau stellt eine wirtschaftliche Verwertung des \n\nGrundstücks dar (Senatsurteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 188/03, NJW 2004, \n\n1736, unter II 1 a aa). \n\n12 \n\nb) Angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine wirtschaft-\n\nliche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwä-\n\ngungen getragen wird (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 88; \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rdnr. 131; Erman/Jendrek, BGB, \n\n12. Aufl., § 573 Rdnr. 24; Schach in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietpro-\n\nzessrecht, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 44; AnwK/Hinz, BGB, § 573 Rdnr. 58). Dies hat \n\ndas Berufungsgericht für die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen \n\nrechtsfehlerfrei bejaht. Denn gegen Investitionen in das vorhandene sanie-\n\nrungsbedürftige Gebäude sprechen die verhältnismäßig geringe Restnutzungs-\n\ndauer von 15 bis 20 Jahren und der allein für eine \"Minimalsanierung\" erforder-\n\nliche Kostenaufwand von 70.000 €. Da dem Abriss des sanierungsbedürftigen \n\nGebäudes städtebauliche Gründe (Denkmalschutz) nicht entgegenstehen und \n\neine Abrissgenehmigung bereits vorliegt, entspricht die Errichtung des von der \n\nKlägerin geplanten und baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten Neubaus, \n\nmit dem zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen \n\nwird, vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen. \n\n13 \n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Klägerin \n\nerhebliche Nachteile entstehen würden, wenn sie infolge des fortbestehenden \n\nMietverhältnisses an der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung des \n\nGrundstücks gehindert würde. \n\n14 \n\na) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand \n\neines Mietvertrages ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund \n\nder Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grund-\n\nsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als sei-\n\nnem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Das Eigentum gewährt \n\ndem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gewinnoptimie-\n\nrung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größt-\n\nmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfGE 84, 382, 385 = \n\nNJW 1992, 361, 362). Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten \n\nWohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und deshalb \n\ngrundgesetzlich geschützt (BVerfGE 89, 1, 6 ff. = NJW 1993, 2035, 2036). Auf \n\nder anderen Seite dürfen die dem Vermieter entstehenden Nachteile jedoch \n\nkeinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mie-\n\nter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen (BVerfGE 79, 283, 290 = \n\nNJW 1989, 972, 973). \n\n15 \n\nDie im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Abwägung zwi-\n\nschen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwer-\n\ntungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Be-\n\ntrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände \n\ndes Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen (LG Berlin, \n\nNJW-RR 1988, 527, 528; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 156; \n\nSchmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 168; MünchKomm/ \n\nHäublein, aaO Rdnr. 90; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und \n\nWohnraummiete, 3. Aufl., IV 1 Rdnr. 82). Dabei handelt es sich um eine tatrich-\n\nterliche Frage, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft wer-\n\nden kann, ob das Berufungsgericht die Wertungsgrenzen erkannt, die tat-\n\nsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze \n\nbeachtet hat. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Feh-\n\nler zeigt die Revision nicht auf. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass der Klägerin im Fal-\n\nle des Fortbestands der Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstünden, nicht \n\nisoliert darauf gestützt, dass die Klägerin dann den geplanten Neubau nicht er-\n\nrichten und den damit erstrebten Gewinn nicht erzielen könnte, sondern maß-\n\ngeblich auch darauf abgestellt, dass der schlechte Zustand des Gebäudes eine \n\numfassende und nachhaltige Sanierung oder einen Abriss mit anschließendem \n\nNeubau gebiete und die Klägerin nicht auf eine bloße \"Minimalsanierung\", mit \n\nder eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Objektes nicht erzielt werde, \n\nverwiesen werden könne. \n\n17 \n\naa) Diese Beurteilung ist angesichts der zum Zustand des Gebäudes \n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Denn nach dem Gutachten der Sachverständigen B. , auf das \n\ndas Berufungsgericht Bezug nimmt, sind schon für eine \"Minimalsanierung\" des \n\nGebäudes, die nur die dringendsten Maßnahmen – vor allem die Beseitigung \n\nder Feuchtigkeit im Keller und eine Hausschwammbehandlung – umfasst und \n\nnicht zu einer Verlängerung der mit 15 bis 20 Jahren geschätzten Restlebens-\n\ndauer des Gebäudes führt, Kosten von rund 70.000 € zu veranschlagen, worin \n\nder Aufwand für – inzwischen nach der Energieeinsparverordnung vorgeschrie-\n\nbene – Nachrüstungsmaßnahmen (Dämmung zugänglicher oberster Geschoß-\n\ndecken beheizter Räume sowie zugänglicher Heizungs- und Wasserleitungen in \n\nunbeheizten Räumen) noch nicht enthalten ist. Um eine Grundrissgestaltung \n\nnach heutigen Bedürfnissen und eine Ausstattung nach heutigen Anforderun-\n\ngen zu erreichen, ist nach dem Gutachten eine \"Vollsanierung\" erforderlich. Da-\n\nzu müssten das Gebäude mit einem Investitionsaufwand von 580.000 € ent-\n\nkernt sowie Teile des Rohbaus und der gesamte Innenausbau erneuert und die \n\nWohnungsgrundrisse neu gestaltet werden. \n\n18 \n\nbb) Bei einer Fortsetzung der Mietverhältnisse könnte die Klägerin weder \n\ndie von der Sachverständigen beschriebene, gemessen an üblichen Wohnver-\n\nhältnissen gebotene \"Vollsanierung\" noch den von ihr vorgesehenen Abriss des \n\nGebäudes mit anschließendem (größeren) Neubau verwirklichen; sie wäre \n\nstattdessen auf eine \"Minimalsanierung\" des vorhandenen Gebäudes verwie-\n\nsen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem – kaum kalkulierbaren – \n\nRisiko verbunden wäre, dass alsbald die Notwendigkeit weiterer in keinem an-\n\ngemessenen Verhältnis zur Restnutzungsdauer des Gebäudes stehender In-\n\nstandsetzungsmaßnahmen zu Tage tritt. Im Übrigen ist dem Eigentümer auch \n\nallgemein ein anerkennenswertes Interesse daran nicht abzusprechen, eine \n\nangesichts des sanierungsbedürftigen Gebäudezustands – wie hier – bereits \n\ngebotene nachhaltige Verbesserung oder dauerhafte Erneuerung seines Eigen-\n\ntums alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der bisherigen Bau-\n\nsubstanz zu realisieren. Schließlich wird auch in den Gesetzesmaterialien der \n\nAbbruch des Gebäudes zum Zweck der Sanierung mit anschließendem Wie-\n\nderaufbau ausdrücklich als Beispielsfall für eine Verwertungskündigung des \n\nVermieters genannt (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 8 zu Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des \n\n1. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, dessen Regelungen durch das \n\n2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz im wesentlichen inhaltsgleich in § 564b \n\nBGB aF und später durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 \n\n[BGBl. I S. 1149] in § 573 BGB übernommen wurden). \n\n19 \n\nc) Das Berufungsgericht hat deshalb ein berechtigtes Interesse der Klä-\n\ngerin an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten rechtsfehler-\n\nfrei bejaht. Für das Vorliegen von Härtegründen in der Person des Beklagten, \n\naus denen er nach §§ 574, 574a BGB einen Anspruch auf Fortsetzung des \n\nMietverhältnisses herleiten könnte, bieten die tatsächlichen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts keinen Anhaltspunkt; übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt \n\ndie Revision nicht auf. \n\n20 \n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem \n\nVorhaben der Klägerin um ein rein spekulatives, von der Eigentumsgarantie des \n\nArt. 14 Abs. 1 GG nicht geschütztes Geschäft. Die der Klägerin bei Fortbestand \n\nder Mietverhältnisse entstehenden Nachteile, die sie zur Kündigung des Miet-\n\nverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigen, bestehen – wie oben \n\ndargelegt – vor allem darin, dass die in diesem Fall erforderliche weitere Be-\n\nwirtschaftung des sanierungsbedürftigen Objekts in Form einer \"Minimalsanie-\n\nrung\" mit schwer kalkulierbaren Risiken verbunden ist und keine nachhaltige \n\nVerbesserung der Bausubstanz sicherstellt. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion handelt es sich bei dem von der Klägerin verfolgten Projekt nicht deshalb \n\num ein von der Rechtsordnung missbilligtes oder außerhalb der Eigentumsga-\n\nrantie liegendes Geschäft, weil die Klägerin das Grundstück angesichts der ob-\n\njektiv bestehenden Sanierungsbedürftigkeit des vorhandenen Gebäudes von \n\nvornherein zum Zweck eines Neubaus erworben und für das Grundstück einen \n\nPreis gezahlt hat, der durch die Erwartung beeinflusst worden ist, dass die Klä-\n\ngerin mit dem Neubau und anschließendem Verkauf – auch wegen der besse-\n\nren Ausnutzung der bebaubaren Fläche – voraussichtlich einen erheblichen \n\nGewinn realisieren kann. \n\n21 \n\ne) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Klägerin auch \n\nnicht auf einen Anbau an das vorhandene Gebäude verweisen lassen; denn \n\nselbst wenn eine solche Maßnahme technisch und bauordnungsrechtlich reali-\n\nsiert werden könnte, ließen sich damit die mit einer weiteren Bewirtschaftung \n\ndes sanierungsbedürftigen Gebäudes verbundenen Nachteile nicht vermeiden. \n\n22 \n\n3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Kündi-\n\ngung der Klägerin nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil \n\ndie Voreigentümer über viele Jahre keine Investitionen in das Grundstück getä-\n\ntigt haben und die Klägerin das Objekt in Kenntnis dieses Umstands erworben \n\nhat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voreigentümer das \n\nGebäude bewusst herunter gewirtschaftet hätten, um den Abriss des Gebäudes \n\nleichter durchsetzen zu können. Allein der Umstand, dass der jetzige sanie-\n\nrungsbedürftige Zustand des Gebäudes bei nachhaltigen Investitionen der Vor-\n\neigentümer hätte vermieden werden können, lässt die von der Klägerin wegen \n\nder nunmehr erforderlichen baulichen Maßnahmen erklärte Kündigung des \n\nMietverhältnisses mit dem Beklagten noch nicht als treuwidrig erscheinen. \n\n23 \n\n4. Auch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 BGB steht der \n\nKündigung der Klägerin nicht entgegen. Wie auch die Revision nicht verkennt, \n\nist diese Vorschrift, nach der sich der Vermieter nicht darauf berufen kann, dass \n\ner die Mieträume im Zusammenhang mit der beabsichtigten oder nach der \n\nÜberlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-\n\näußern will, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar. Denn die \n\nKlägerin will die Wohnung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit der Be-\n\ngründung von Wohnungseigentum veräußern, sondern das Gebäude ein-\n\nschließlich der bisher vom Beklagten bewohnten Räume abreißen. \n\n24 \n\nEine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt gleichfalls nicht in \n\nBetracht, denn eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der in § 573 \n\nBGB geregelte Kündigungsschutz dient dem Bestandsschutz des einzelnen \n\nMietverhältnisses, das heißt dem Interesse des Mieters, die gemietete Woh-\n\nnung als seinen Lebensmittelpunkt beizubehalten und diese nur bei einem be-\n\nrechtigten Interesse des Vermieters aufgeben zu müssen. Ein solches berech-\n\ntigtes Interesse der Klägerin liegt hier – wie ausgeführt – darin, dass wegen des \n\nsanierungsbedürftigen Zustands des Gebäudes umfassende bauliche Maß-\n\nnahmen erforderlich sind, die zum Wegfall der bisherigen Mietwohnungen füh-\n\nren. Entgegen der Auffassung der Revision geht der Zweck des in § 573 BGB \n\ngeregelten Kündigungsschutzes des Mieters nicht – wie etwa das Instrument \n\ndes Zweckentfremdungsverbots in Gemeinden mit Wohnraummangel – dahin, \n\nallgemein einen Bestand von Mietwohnungen oder von Altbauwohnungen mit \n\ngünstigem Mietzins zu erhalten. \n\n25 \n\n5. Dem Beklagten war eine den Umständen nach angemessene Räu-\n\nmungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 03.07.2007 - 61 C 581/05 - \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 5 S 86/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/viii-zr-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574a","ref_norm":"574a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/viii-zr-7-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:38.067205+00:00"}}