{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__93-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"VIII ZR 93/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 93/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Servi-\n\nce seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Unter der Geltung \n\ndieses Vertrages hatte sich die Klägerin auf den Vertrieb von O. -Ersatzteilen \n\nspezialisiert. Sie belieferte auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstät-\n\nten, Tankstellen und zuletzt zwölf sogenannte \n\n\"Autorisierte O. -\n\nServicebetriebe\" (AOS) mit O. -Ersatzteilen. Für das Ersatzteilgeschäft hatte \n\ndie Klägerin ein Lager aufgebaut, das weit über das hinausging, was eine O. -\n\nWerkstatt (als Teil des Vertragshändlerunternehmens) für den eigenen Bedarf \n\nbenötigte. In den Jahren 1998 bis 2002 erzielte die Klägerin etwa 70 % ihres \n\nGesamtteileumsatzes aus dem Weiterverkauf von O. -Ersatzteilen. Diese \n\nGroßhandelstätigkeit der Klägerin wurde von der Beklagten durch jährliche Mit-\n\nteilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert. \n\n2 \n\nDie Beklagte kündigte den Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer ande-\n\nren Vertragshändler - im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppen-\n\nfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung \n\nihres Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm die \n\nBeklagte auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem sie ins-\n\ngesamt 15 Handelsunternehmen aus der O. - Vertriebsorganisation als soge-\n\nnannte \"Regionale Stützpunktlager\" (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teile-\n\nhandel selbst übernahm. Bei einigen der als RSL tätigen Unternehmen handelt \n\nes sich um ehemalige Vertragshändler wie die Klägerin, die bereits während der \n\nzuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für O. -Ersatzteile \n\nwahrgenommen hatten. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen \n\nRSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 \n\neinen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepart-\n\nnervertrag für das Werkstattgeschäft. \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückkauf von Ersatzteilen in An-\n\nspruch. Der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag enthält in \n\nArt. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden: ZB-HV) für den Fall der Ver-\n\ntragsbeendigung folgende Regelung: \n\n\"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG \n\n7.1 Rechte und Pflichten von O. [Beklagte] zum Kauf RÜCKNAHME-\nFÄHIGER GEGENSTÄNDE \n\nBei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-\nTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN-\n\nSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu \nkaufen. … \n\nDie Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Ansprüche des \nVERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGEN-\nSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu ver-\ntretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt. \n\n7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \n\nDie RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind: \n\n… \n\n(d) fabrikneue O. -TEILE \n\n(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-\ngen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und \n\n(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als \nlieferbar aufgeführt sind…; und \n\n(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. \nbezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. \n\nFür die Rücknahme der O. -TEILE gelten die von O. veröffentlichten \nHändlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirk-\nsam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. -\nTEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-\nLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis \nzur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. \n\n7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS \n\nO. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \nnach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach-\nstehenden Bestimmungen einhält. \n\n… \n\nDer VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach \nWirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige \nund aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER \nGEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese \nRÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftli-\nchen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach \nEingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines \nMonats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER \ndiese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der \nTransportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestim-\nmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit \nden in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand \nbringen. … \n\n7.4 Bezahlung durch O. \n\nO. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an \nden von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprü-\nfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis \nder von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst \nden vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen \nTransport entspricht. …\" \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt unter Berufung auf Art. 7 ZB-HV die Verurteilung \n\nder Beklagten zur Zahlung von 508.946,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen \n\nHerausgabe und Übereignung der von ihr näher bezeichneten O. -Ersatzteile \n\nsowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Teile \n\nin Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus macht die Klägerin einen Anspruch \n\nauf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von zuletzt \n\n4.109,80 € nebst Zinsen geltend. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Teilerücknahme aus Art. 7.1 ZB-HV \n\nnicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragshändlerverhältnis \n\nnicht im Sinne dieser Klausel beendet worden sei. Zwar setze diese Bestim-\n\nmung ihrem Wortlaut nach für das Entstehen eines Rückkaufanspruchs ledig-\n\nlich die Beendigung \"dieses Vertrages\" voraus. Setzten die Parteien ihre Ge-\n\nschäftsbeziehung aber - wie hier - im Rahmen eines neuen Vertragshändlerver-\n\ntrages nahtlos fort, so bedürfe es einer den Interessen beider Parteien gerecht \n\nwerdenden einschränkenden Auslegung der Klausel. Schließe sich unmittelbar \n\nim Anschluss an einen beendeten ein neuer Vertragshändlervertrag an und \n\nführten die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlichen unverändert \n\nfort, so fehle es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsmöglich-\n\nkeiten und es bestehe kein Anlass für einen Rückkauf, weil der Händler die Er-\n\nsatzteile nach wie vor verwenden und verkaufen könne. Verständige Parteien \n\nhätten deshalb den Fall, dass es - wie hier - aus Anlass einer Gesetzesände-\n\nrung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses komme, sogleich aber ein dem \n\nbisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen denselben \n\nVertragsparteien geschlossen werde, von der Ersatzteil-Rücknahmepflicht aus-\n\ngenommen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin sich bis \n\nzur Beendigung des ersten Vertrages zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Vertrags-\n\nhändler als Teilegroßhändler betätigt habe und der Teilegroßhandel infolge der \n\nUmstrukturierung entfallen sei. \n\n9 \n\nSelbst wenn man dementgegen einen Rückkaufanspruch grundsätzlich \n\nbejahen wollte, wäre dieser - wegen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses \n\nim Übrigen - auf die auf den Großhandel entfallenden Teile beschränkt. Denn \n\nes bestehe jedenfalls kein Anlass, ehemalige Großhändler hinsichtlich des \n\nRückgabeanspruchs besser zu stellen als sonstige Vertragshändler, die bei \n\nFortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses keinen Rückgabeanspruch hät-\n\nten. Die Klägerin habe aber auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig darge-\n\nlegt, woraus sich ergebe, dass es sich bei den von ihr aufgeführten Ersatzteilen \n\nnur um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht \n\nfür das eigene Reparaturgeschäft angeschafft habe. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein \n\nRückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7.1 ZB-HV kann nicht mit der vom Be-\n\nrufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. \n\n11 \n\n1. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung \n\nder Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senats-\n\nurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom \n\n18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10). Ansatzpunkt für die bei \n\neinem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Ver-\n\ntragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; \n\ndieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass \"dieser Vertrag\", also der \n\nzum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service, \n\nbeendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom \n\n18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der \n\nKlägerin geltend gemachte Rückkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch \n\ndas Berufungsgericht ausgegangen. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin trotz des \n\nfür sie sprechenden Wortlauts von Art. 7.1 ZB-HV kein Rückkaufanspruch nach \n\ndieser Bestimmung zustehe. Art. 7.1 ZB-HV bedürfe einer \"einschränkenden\" \n\nbeziehungsweise \"ergänzenden\" Auslegung für den Fall, dass das Vertragsver-\n\nhältnis durch Abschluss eines neuen Händlervertrages fortgesetzt werde; das \n\nsei hier der Fall, weil die Parteien unmittelbar im Anschluss an den beendeten \n\neinen neuen Vertragshändlervertrag geschlossen und damit ihre Zusammenar-\n\nbeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hätten. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden. \n\n13 \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch aus \n\nArt. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Ge-\n\nschäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen \n\neines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 \n\nund 18. Juni 2008, aaO). Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art. \n\n7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der Senat \n\ninsoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, \n\naaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende ergänzende Vertragsaus-\n\nlegung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.). Für den hier vorliegenden Fall, in dem \n\ndie Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werkstattver-\n\ntrags, sondern auch mit einem (neuen) Händlervertrag über den Vertrieb von \n\nNeufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund der \n\nvon der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgeschäfts \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen unver-\n\nänderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann. \n\n14 \n\na) Der Art. 7.1 ZB-HV zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, für \n\nalle Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses \n\n(oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vertrages) den ehema-\n\nligen Händlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte \n\neinzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteil-\n\nlagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass \n\nzugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur unter \n\nunzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann (Senatsurteile aaO, Tz. 36 bzw. \n\n14). \n\n15 \n\nDaraus ergibt sich, dass eine Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 \n\nZB-HV dann nicht vorliegt und damit ein Rückkaufanspruch ausscheidet, wenn \n\ndie Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im \n\nWesentlichen übereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht richtig gesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn sich - wie \n\nhier - an den bisherigen Händlervertrag, der sowohl das Neuwagen- als auch \n\ndas Werkstattgeschäft umfasste, ein neuer Händlervertrag (für den Vertrieb von \n\nNeufahrzeugen) und ein Service-Partner-Vertrag (für das Werkstattgeschäft) \n\nanschließen. Der bloße Abschluss solcher Verträge reicht für die Annahme ei-\n\nner im Wesentlichen unveränderten Fortführung der Zusammenarbeit nicht aus. \n\nEs kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das \n\nheißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilge-\n\nschäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Dies ist nur dann der Fall, \n\nwenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Ver-\n\ngleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten \n\nentgegen stehen. Inwieweit die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei \n\neiner Kombination von neuem Händler- und neuem Servicevertrag unverändert \n\nfortbestehen und deshalb einer Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 ZB-\n\nHV und damit einem Rückkaufanspruch entgegen stehen, hängt deshalb von \n\neinem Vergleich der alten und neuen Verträge und der sich daraus ergebenden \n\nAusgestaltung der bisherigen und der zukünftigen Geschäftsbeziehung ab. \n\n16 \n\nb) Ein Ausnahmefall, in dem der Rückkaufanspruch trotz Beendigung \n\ndes ursprünglichen Händlervertrags wegen im Wesentlichen unverändert fort-\n\ngeführter Geschäftsbeziehung ausgeschlossen ist, liegt hier entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht vor. Auch wenn die Parteien ihre Zusam-\n\nmenarbeit sowohl im Neuwagengeschäft als auch im Servicebereich fortgesetzt \n\nhaben, liegt hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts, das Bestandteil des beendeten \n\nHändlervertrags war, keine im Wesentlichen unveränderte Zusammenarbeit \n\nvor, bei der die Klägerin keine unzumutbaren Schwierigkeiten hätte, ihre auf der \n\nGrundlage des früheren Vertrages angeschafften Ersatzteile abzusetzen. Denn \n\ndie Umstrukturierung des Vertriebssystems der Beklagten hat nach den rechts-\n\nfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu gra-\n\nvierenden Änderungen für das Ersatzteilgeschäft geführt, die es der Klägerin \n\nauf der Grundlage der neuen Verträge nicht mehr ermöglichen, das Ersatzteil-\n\ngeschäft in der bisherigen Weise fortzuführen. \n\n17 \n\naa) Im Vertriebssystem der Beklagten, das bis zum 30. September 2003 \n\nbestanden hatte, lief der Ersatzteilgroßhandel über einzelne Vertragshändler, \n\nzu denen auch die Klägerin gehörte. Sie hatte sich auf den Ersatzteilgroßhandel \n\nspezialisiert und Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen \n\nund sogenannte \"Autorisierte O. -Servicebetriebe\" (AOS) mit Ersatzteilen be-\n\nliefert. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen hatte 70 % ihres Ge-\n\nsamtteileumsatzes ausgemacht. Dieser Ersatzteilgroßhandel der Klägerin, der \n\nvon der Beklagten durch jährliche Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Ein-\n\nräumung besonderer Boni gefördert worden war, entfiel im Zuge der von der \n\nBeklagten zum 30. September 2003 vorgenommen Umstrukturierung ihres Er-\n\nsatzteilgeschäfts, die dahin ging, dass die Beklagte den Teilehandel über 15 \n\nHandelsunternehmen, zu denen die Klägerin nicht mehr gehört, organisierte \n\n(Regionale Stützpunktlager) und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. \n\nEs liegt auf der Hand, dass hierdurch der Großhandelstätigkeit der Klägerin je-\n\ndenfalls zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist. \n\n18 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin gleich-\n\nwohl kein Rückkaufanspruch zustehe, weil die hierdurch verursachten Absatz-\n\nschwierigkeiten ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen seien. Die Kläge-\n\nrin habe frei entscheiden können, ob sie neben ihrer Vertragshändlertätigkeit \n\nauch Großhändlerin habe sein wollen und in welchem Umfang sie dafür ein Er-\n\nsatzteillager aufgebaut habe; eine vertragliche Pflicht habe insoweit nicht be-\n\nstanden. Eine Pflicht des Herstellers zur Rücknahme von Vertragsware bestehe \n\naber nur insoweit, als der Vertragshändler verpflichtet sei, ein Lager einzurich-\n\nten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht); die Rücknahmepflicht des Her-\n\nstellers sei das Korrelat der Depotpflicht des Händlers. \n\n19 \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Risikoverteilung ist mit Art. 7.1 \n\nZB-HV nicht vereinbar. Rechtlich stand der von der Klägerin betriebene Ersatz-\n\nteilgroßhandel nicht \"neben\" der Vertragshändlertätigkeit der Beklagten. Auch \n\nder Ersatzteilgroßhandel beruhte auf dem zum 30. September 2003 beendeten \n\nHändlervertrag. Eine andere vertragliche Grundlage dafür besteht nicht und \n\nwird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt. Die einschlägigen Bestim-\n\nmungen des Händlervertrags sind daher auch auf das Ersatzteilgeschäft anzu-\n\nwenden. Art. 7.1 ZB-HV gilt deshalb auch für die zum Weiterverkauf im Groß-\n\nhandel angeschafften Ersatzteile. Nach Art. 7.1 ZB-HV ist der Rückkaufan-\n\nspruch in seinem Bestand und seinem Umfang nicht von einer Depotpflicht des \n\nHändlers abhängig. Der Rückkaufanspruch bezieht sich vielmehr auf alle Er-\n\nsatzteile, die unter der Geltung des beendeten Händlervertrags angeschafft \n\nworden waren. Denn die Beklagte hat, wie der Senat bereits entschieden hat, in \n\nArt. 7.1 ZB-HV ungeachtet der Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den \n\nFall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Pflicht zum Rückkauf aller \n\n\"rücknahmefähigen Gegenstände\" übernommen, ohne diese Pflicht auf einen \n\n- von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschränken (Senatsur-\n\nteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 38). \n\n20 \n\n2. Die Klage ist auch nicht, wie das Berufungsgericht im Rahmen einer \n\nHilfserwägung gemeint hat, unschlüssig, weil der Rückkaufanspruch jedenfalls \n\nauf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile beschränkt sei \n\nund die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass es sich bei den in der \n\nAnlage K 18 zur Klageschrift aufgeführten Ersatzteilen (nur) um solche Teile \n\nhandele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht für das eigene Re-\n\nparaturgeschäft angeschafft habe. Dies trifft nicht zu. Der Rückkaufanspruch ist \n\nnicht auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile be-\n\nschränkt. \n\n21 \n\nAuf die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung danach, \n\nob die Ersatzteile von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs oder zur \n\nVerwendung im (eigenen) Werkstattgeschäft angeschafft wurden, kommt es \n\nnach dem Vertragswortlaut von Art. 7.1 ZB-HV, wie auch die Beklagte einräumt, \n\nnicht an. Der Rückkaufanspruch nach Art. 7 ZB-HV erfasst, wie ausgeführt, den \n\ngesamten Ersatzteillagerbestand, der unter der Geltung des zum 30. Septem-\n\nber 2003 beendeten Händlervertrages angeschafft wurde (Senatsurteil aaO). \n\n22 \n\nAusgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Be-\n\nvorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen Service-\n\nvertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni \n\n2008, aaO, Tz. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläge-\n\nrin etwa die Rückgabe von Gegenständen verlangte, die sie nach dem neuen \n\nServicevertrag vorzuhalten hat. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend. \n\nRevisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin nur solche \n\nGegenstände zurückgeben will, die sie nicht - nach dem neuen Vertrag - vorrä-\n\ntig halten muss. \n\nIII. \n\n23 \n\nDa das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand \n\nhaben kann, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-\n\nentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknah-\n\nmefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile be-\n\ndarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3/13 O 142/06 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-93-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:22.816607+00:00"}}