{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__92-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"VIII ZR 92/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeizkostenVO § 1 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2 Verkündet am: 17. Dezember 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Frage der Abgrenzung zwischen dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkV) und der Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HeizkV). b) § 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu gehören Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 92/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHeizkostenVO § 1 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2 \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Zur Frage der Abgrenzung zwischen dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage \n\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkV) und der Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nHeizkV). \n\nb) § 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen \n\nHeizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu \n\ngehören Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 92/08 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin \n\n– Zivilkammer 62 – vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger im Haus P. \n\nin B. . Nach § 4 des \n\nformularmäßigen Mietvertrages vom \n\n23. November 2000 haben die Beklagten neben der Miete und einem Vor-\n\nschuss für die im Einzelnen aufgeführten \"Betriebskosten i. S. der Anlage 3 zu \n\n§ 27 der II. Berechnungsverordnung\" monatlich einen Vorschuss für \"Heizungs-\n\nkosten (vgl. § 6)\" zu zahlen. Nach § 6 Nr. 2 des Vertrages ist der Mieter unter \n\nanderem verpflichtet, die \"anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage\" zu \n\ntragen. Unter der sich anschließenden Aufzählung der betreffenden Kosten fin-\n\ndet sich die handschriftliche Ergänzung: \"und Leasing und Wartung für automa-\n\ntische Feuerung. S. Zusatzvereinbarung Anlage 3\". In § 23 des Mietvertrages \n\nmit der Überschrift \"Sonstige Vereinbarungen\" ist unter Nr. 3 handschriftlich \n\neingetragen: \"1) Zusatzvereinbarung Anlage 3 (Leasing + Wartung für Ölhei-\n\nzung) 1 Seite\". Die von den Parteien unterschriebene Anlage 3 zum Mietvertrag \n\nlautet unter anderem: \n\n\"Der Mieter … verpflichtet sich, statt der erheblich teureren Heizerkosten \nfür Koksfeuerung, die Leasinggebühr für automatische Heizung (Ölfeue-\nrung) in Höhe von DM 6.763,50, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüg-\nlich der Wartungskosten in Höhe von DM 2.382,60, einschließlich Mehr-\nwertsteuer pro Jahr anteilig zu zahlen. \n\nDie Umlage der vorstehenden Kosten erfolgt nach beheizter Wohnflä-\nche. \n\nDie Leasinggebühren und die Wartungskosten steigen jährlich …. \n\nDie anteiligen Umlagekosten sind in der Heizkostenvorschusszahlung s. \n§ 4 enthalten.\" \n\n2 \n\nDas Haus der Kläger, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, \n\nwurde ursprünglich mit Koks beheizt. Die Heizung wurde von einem im Haus \n\nwohnenden Heizer bedient. Durch Vertrag vom 2. Januar/20. Februar 1976 \n\nübertrugen die Kläger die Bedienung der Heizung der B. GmbH & \n\nCo. KG (im Folgenden nur: Firma B. ). Diese stellte die Heizung auf die \n\nVerbrennung von Öl um, was ihr nach dem Vertrag freigestellt war. Dazu statte-\n\nte die Firma B. die vorhandene Heizungsanlage auf ihre Kosten gegen \n\njährliche Zahlung einer vertraglich bestimmten \"Bedienungs/Leasinggebühr\" \n\ndurch die Kläger mit einer automatischen Feuerungsanlage, einem Öltank und \n\nentsprechenden Verbindungsleitungen aus. Neben dem Vertrag über die Be-\n\ndienung der Heizung schlossen die Kläger mit der Firma B. einen War-\n\ntungsvertrag. Der laufende Vertrag datiert vom 25. April 1997. \n\n3 \n\nUnter dem 7. November 2002 erteilten die Kläger den Beklagten eine Be-\n\ntriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai \n\n2001, die sie nach Einwendungen der Beklagten korrigierten. Die Korrekturab-\n\nrechnung vom 11. April 2003, die unter anderem \"Heizkosten gemäß Abrech-\n\nnung (Anlage)\" in Höhe von 1.093,84 € ausweist, sieht unter Berücksichtigung \n\nder von den Beklagten gezahlten Vorschüsse eine Nachzahlung in Höhe von \n\n850,30 € vor. In der als Anlage beigefügten Heizkostenabrechung sind neben \n\nden Brennstoffkosten \"Weitere Heizungsbetriebskosten\" aufgeführt, die auf die \n\nMieter des Hauses umgelegt werden, darunter für \"Wartung\" 2.899,01 DM und \n\nfür \"Leasing f. Autom. Feuerung\" 7.521,60 DM. Diese Beträge waren den Klä-\n\ngern von der Firma B. unter dem 29. Dezember 2000 mit entsprechender \n\nBezeichnung in Rechnung gestellt worden. \n\n4 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner auf Zahlung des in der Korrekturabrechnung genannten Endbe-\n\ntrages von 850,30 € sowie von Mahnkosten in Höhe weiterer 20 €, mithin ins-\n\ngesamt 870,30 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben \n\nunter anderem geltend gemacht, dass die in der Heizkostenabrechnung aufge-\n\nführten Leasingkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten, da sie \n\nnach § 7 Abs. 2 HeizkV nicht zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\n\nzungsanlage gehörten. Die Kläger haben dagegen die Ansicht vertreten, es \n\nhandele sich um umlagefähige Kosten der Bedienung der Anlage im Sinne der \n\ngenannten Vorschrift. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von \n\n838,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nLandgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehen-\n\nden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Klage nur in Höhe von 609,95 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. Soweit es die Klage wegen der geltend gemachten \n\nanteiligen Leasingkosten von 218,23 € nebst Zinsen abgewiesen hat, hat es die \n\nRevision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger ihre Klage insoweit weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte-\n\nresse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Kläger seien ungeachtet der Vereinbarung in § 6 des Mietvertrages \n\nund in der Anlage 3 nicht befugt gewesen, die Leasingkosten auf die Beklagten \n\numzulegen. Welche Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden dürften, erge-\n\nbe sich aus § 7 HeizkV. Hier gehe es nicht um eine Wärmelieferung im Sinne \n\nvon § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV, sondern um den Betrieb einer im Haus befindli-\n\nchen Heizanlage. Insoweit sei § 7 Abs. 2 HeizkV einschlägig. Die Aufzählung in \n\n§ 7 Abs. 2 HeizkV sei abschließend, so dass andere als die dort aufgeführten \n\nKosten nicht umlagefähig seien. Leasinggebühren für Tanks, Brenner und Ver-\n\nsorgungsleitungen, wie sie hier berechnet würden, würden in § 7 Abs. 2 HeizkV \n\nnicht erwähnt. Demgemäß sei anerkannt, dass Kosten für die Miete eines \n\nTanks oder anderer Teile der Heizungsanlage nicht auf den Mieter abgewälzt \n\nwerden könnten. Mit dem Hinweis auf die automatische Heizung in der Anla-\n\nge 3 bzw. die Bedienungskosten bei automatischen Ölfeuerungsanlagen ver-\n\nsuchten die Kläger vergeblich, den Eindruck zu erwecken, es gehe nur um die \n\ngrundsätzlich umlegbaren Bedienkosten für die vollautomatische Heizungsan-\n\nlage. Die in der Abrechnung aufgeführten Leasingkosten glichen nicht die Be-\n\ndienung der Anlage, sondern das Entgelt für die Überlassung der Heizungsan-\n\nlage aus. Die Bedienung der Anlage werde ausweislich des Leistungsverzeich-\n\nnisses zu dem 1997 abgeschlossenen Wartungsvertrag von der Firma B. \n\naufgrund dieses Vertrages und nicht etwa des Leasingvertrages erbracht. Damit \n\nseien die hier getroffenen Vereinbarungen zur Umlage der Leasingkosten un-\n\nwirksam. Soweit möglicherweise im Fall des sogenannten Wärmecontracting \n\nbei einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag dem Mieter zusätzliche Kos-\n\nten auferlegt werden könnten, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Denn \n\nhier gehe es nicht um Wärmecontracting, bei dem ein Dritter die Versorgung \n\ndes Gebäudes mit Wärme ganz oder weitgehend in eigener Regie betreibe. \n\nVielmehr bezögen die Kläger nach wie vor Brennstoff in eigener Regie, hätten \n\neinen gesonderten Wartungsvertrag abgeschlossen und ließen den Verbrauch \n\naufgrund einer besonderen Vereinbarung erfassen. \n\n9 \n\nSei somit auch eine Individualvereinbarung zur Umlage von Kosten einer \n\nzentralen Heizungsanlage außerhalb des von § 7 Abs. 2 HeizkV vorgegebenen \n\nRahmens unwirksam, so komme hier noch hinzu, dass die Kläger die Abwäl-\n\nzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen hätten, die von dem \n\ngesetzlichen Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 546 BGB aF abwi-\n\nchen und deswegen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. früher § 9 Abs. 1 und 2 \n\nAGBG unwirksam seien. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so \n\ndass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den \n\nvon den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 556 \n\nAbs. 1 BGB in Verbindung mit § 4, § 6 Nr. 2 und § 23 Nr. 3 nebst Anlage 3 des \n\nMietvertrages der Parteien auf Nachzahlung von Betriebskosten in Form antei-\n\nliger Leasingkosten der Heizungsanlage für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis \n\nzum 31. Mai 2001 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 218,23 € verneint. \n\n11 \n\n1. Nach § 6 Nr. 2 des Mietvertrages der Parteien sowie der in § 23 Nr. 3 \n\ndieses Vertrages aufgeführten Anlage 3 sind die Mieter zwar verpflichtet, die \n\nLeasinggebühr für die \"automatische Feuerung\" der Heizungsanlage anteilig zu \n\nbezahlen. Diese rechtsgeschäftlichen Bestimmungen stehen jedoch nicht in \n\nEinklang mit den Vorschriften der Heizkostenverordnung, die ihnen gemäß § 2 \n\nHeizkV vorgehen, da es sich bei dem Haus der Kläger mit der Wohnung der \n\nBeklagten um ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen handelt. Dabei kann \n\ndahingestellt bleiben, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB oder \n\nals \"Kollisionsnorm\" anzusehen ist, die entgegenstehende Vereinbarungen nur \n\nfür die Zeit ihrer Geltung überlagert (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2006 – VIII \n\nZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 13 m.w.N.). Denn in beiden Fällen finden \n\ndie betreffenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen bei der Verteilung der \n\nHeizkosten auf die Mieter keine Anwendung. \n\n12 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hier \n\nkeine Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HeizkV) durch die Firma B. \n\n erfolgt, sondern dass das Haus der Kläger durch eine von ihnen als Ge-\n\nbäudeeigentümer selbst betriebene zentrale Heizungsanlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHeizkV) mit Wärme versorgt wird und dass sich deswegen nicht aus § 7 Abs. 4 \n\nHeizkV, sondern aus § 7 Abs. 2 HeizkV ergibt, welche Kosten auf die Mieter \n\numgelegt werden können. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den unange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beziehen die Kläger den Brenn-\n\nstoff in eigener Regie und auf eigene Kosten. Sie lassen die Heizungsanlage \n\ndurch die Firma B. warten und den Verbrauch durch eine andere Firma \n\nerfassen und abrechnen. Die Firma B. hat den Klägern unter dem \n\n29. Dezember 2000 auch nicht etwa ein Entgelt für die Lieferung einer bestimm-\n\nten Wärmemenge in Rechnung gestellt, sondern ein Entgelt für die \"Wartung \n\nder Heizungsanlage\" und den \"Brennerservice\" sowie \"Leasingkosten für auto-\n\nmatische Feuerungs- und Tankanlagen\". Angesichts dessen kann von einer \n\nWärmelieferung durch die Firma B. auch nicht ansatzweise die Rede \n\nsein. Allen daran anknüpfenden Überlegungen zum sogenannten Wärme-\n\ncontracting ist daher von vorneherein jede Grundlage entzogen. \n\n13 \n\nb) Wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, regelt \n\ndie mithin hier allein einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 HeizkV abschlie-\n\nßend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßga-\n\nbe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind (amtl. Begr. BR-Drs. 632/80, S. 29; \n\nferner v.Brunn in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, \n\n3. Aufl, III.A Rdnr. 83; Lammel, HeizkV, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 31; Schmidt-\n\nFutterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., § 7 Abs. 2 HeizkV Rdnr. 18; Langenberg, \n\nBetriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Anhang I. \n\nRdnr. 7; KK-MietR-Schmid, § 7 HeizkV Rdnr. 17; allg. M.). Dazu gehören die \n\nstreitigen Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht. \n\nSie finden in § 7 Abs. 2 HeizkV keine Erwähnung. Vielmehr sind dort – seit der \n\nNeufassung der Heizkostenverordnung durch die Verordnung zur Änderung \n\nwohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 546; vgl. dazu \n\nBR-Drs. 483/83, S. 37) – nur die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der \n\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung aufgeführt. \n\nDies bestätigt mittelbar, dass Miet- oder Leasingkosten für die Heizungsanlage \n\noder Teile davon wie hier Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht um-\n\nlagefähig sind (vgl. auch LG Bonn, WuM 1989, 398; AG Bad Kreuznach, WuM \n\n1989, 310; v.Brunn, aaO, Rdnr. 84-92 \"Leasingkosten\"; Lammel, HeizkV, aaO, \n\n§ 7 Rdnr. 49; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkV Rdnr. 23; Langen-\n\nberg, aaO, Rdnr. 12; Pfeifer, HeizkV, 3. Aufl., § 7 Anm. 3.b \"Leasingkosten\"; \n\nKK-MietR-Schmid, aaO, § 2 BetrKV Rdnr. 109). \n\n14 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts glichen die streitigen Leasinggebühren die – nach § 7 Abs. 2 \n\nHeizkV zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören- \n\nden – Kosten der Bedienung aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Bedienung \n\nder bis zur Umstellung im Jahr 1976 vorhandenen Heizungsanlage oder die \n\nBedienung der derzeit bestehenden Heizungsanlage gemeint ist, was aus den \n\nAusführungen der Revision nicht klar hervorgeht. \n\n15 \n\nWas die Bedienung der früher vorhandenen Koksheizung anbetrifft, mag \n\ndiese zwar wegen des Arbeitslohns für einen Heizer höhere Kosten verursacht \n\nhaben, als sie nach der Umstellung auf die – automatische – Verbrennung von \n\nÖl durch die Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen ent-\n\nstehen. Das rechtfertigt es jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, die \n\nLeasingkosten, die nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts das \n\nEntgelt für die Überlassung der Leasingsache, hier also des Brenners, des Öl-\n\ntanks und der Verbindungsleitungen, sind, als Bedienungskosten im Sinne des \n\n§ 7 Abs. 2 HeizkV zu qualifizieren. Dafür, dass damit nicht nur tatsächlich ent-\n\nstandene, sondern auch rein fiktive, gleichsam vermiedene Bedienungskosten \n\ngemeint sein könnten, ist nichts ersichtlich und wird auch von der Revision \n\nnichts angeführt. Vielmehr würde die Berücksichtigung rein fiktiver Bedienungs-\n\nkosten dem Zweck der Vorschrift widersprechen, die – wie die Heiz-\n\nkostenverordnung insgesamt – dazu dient, Heizenergie dadurch einzusparen, \n\ndass dem Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, \n\nsondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen ge-\n\nführt werden (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 57/07, WuM 2008, 556 = \n\nNZM 2008, 767, Tz. 24 m.w.N.). \n\n16 \n\nSoweit es der Revision um die Bedienung der bestehenden Heizungsan-\n\nlage geht, kann offen bleiben, ob diese vollautomatische Anlage überhaupt der \n\nBedienung bedarf und ob die dazu gegebenenfalls erforderlichen Arbeiten nicht \n\nschon, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zu denjenigen gehören, die in \n\ndem Leistungsverzeichnis zum Wartungsvertrag vom 25. April 1997 aufgeführt \n\nsind. Jedenfalls ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die bestehen-\n\nde Heizungsanlage nennenswerte Bedienungsarbeiten erfordert, die das von \n\nder Firma B. unter dem 29. Dezember 2000 in Rechnung gestellte Ent-\n\ngelt von 7.521,60 DM auch nur annähernd rechtfertigen könnten. Etwas ande-\n\nres ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Schreiben der \n\nKläger an die Beklagten vom 25. Februar 2003. Darin heißt es an der bezeich-\n\nneten Stelle lediglich, die Rechnung der Firma B. – gemeint ist die vom \n\n29. Dezember 2000 – beinhalte \"selbstverständlich keine Anschaffungskosten, \n\nsondern Bedienungskosten, die anstatt eines erheblich teuren Heizers anfallen \n\nwürden\". Dies ist kein substantiierter Vortrag, dass und wofür gegebenenfalls \n\nBedienungskosten anfallen, zumal auch in der zitierten Rechnung nicht etwa \n\nvon \"Bedienungskosten\", sondern nur von \"Leasingkosten\" die Rede ist. \n\n17 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die \n\nBestimmungen in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages der Parteien und der in § 23 Nr. 3 \n\ndieses Vertrages aufgeführten Anlage 3, bei denen es sich nach den unange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, gemäß § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Sie benachteiligen die Beklagten un-\n\nangemessen, weil die darin vorgesehene Abwälzung der streitigen Leasingkos-\n\nten auf die Mieter gemäß den vorstehenden Ausführungen mit der gesetzlichen \n\nRegelung in § 7 Abs. 2 HeizkV nicht zu vereinbaren ist. Die genannten Formu-\n\nlarbestimmungen sind auch dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB \n\nunwirksam, wenn sie – bei Verständnis von § 2 HeizkV als Verbotsgesetz (vgl. \n\noben unter II 1) – wegen der Abweichung von § 7 Abs. 2 HeizkV bereits gemäß \n\n§ 134 BGB unwirksam sein sollten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1993 – VIII \n\nZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 1 b). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 18 C 51/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 62 S 305/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-92-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-92-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:34.017236+00:00"}}