{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__85-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"VIII ZR 85/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 85/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 329 Abs. 2 Satz 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden \n\nder Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf \n\nauch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung \n\ngemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 - LG Traunstein \n\nAG Traunstein \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Traunstein hat durch Urteil vom 13. Dezember 2006 die \n\nBeklagte verurteilt, an die Klägerin 2.784 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen \n\nhat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung \n\neingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verfügte am \n\n19. März 2007 die Zustellung der Berufungsbegründung an die Klägerin und \n\nsetzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Klägerin wurde in \n\nAusführung dieser Verfügung am 26. März 2007 die Berufungsbegründung mit \n\neinem Begleitschreiben der Geschäftsstelle zugestellt, in dem es heißt: \n\n\"Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom 12. März 2007 \nmit Frist zur Erwiderung von drei Wochen.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin erwiderte mit einem am 22. Mai 2007 beim Berufungsgericht \n\neingegangen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 auf die Berufung und kündigte in \n\ndiesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte über das ange-\n\nfochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Klägerin und Anschlussberufungs-\n\nklägerin weitere 6.165 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit \n\nUrteil vom 20. Dezember 2007 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des \n\nAmtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 teilweise abgeändert; die An-\n\nschlussberufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit \n\nder Begründung als unzulässig verworfen, die Klägerin habe entgegen § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am 16. April 2007 abgelaufenen Beru-\n\nfungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der \n\nAnschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Wertgrenze \n\ndes § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). Sie ist auch be-\n\ngründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches \n\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb \n\nvon der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den \n\nRechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzu-\n\nlässig verworfen und dadurch der Klägerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel \n\nunter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör verwehrt. \n\nEs hätte die Anschlussberufung nicht mit der Begründung verwerfen dürfen, \n\ndass die Klägerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist \n\nzur Berufungserwiderung versäumt habe und deshalb die Anschlussberufung \n\nnach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei. Denn der Klägerin war eine Frist \n\nzur Berufungserwiderung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht \n\nnicht wirksam gesetzt worden. \n\n5 \n\nZwar hatte, wie es § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende \n\nder Berufungskammer der Klägerin mit Verfügung vom 19. März 2007 eine Frist \n\nzur Berufungserwiderung gesetzt. Eine fristsetzende Verfügung des Vorsitzen-\n\nden bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift \n\nder Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Zöller/ \n\nGreger, ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt für alle in \n\n§§ 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. BGHZ aaO); für die Fristsetzung \n\nnach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen Berufungserwiderung gilt nichts \n\nanderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfü-\n\ngung fehlt es hier. Der Klägerin ist mit der Berufungsbegründung nur eine Mit-\n\nteilung der Geschäftsstelle über die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine bloße \n\nMitteilung der Geschäftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine \n\nder in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. BGHZ \n\naaO; Zöller/Greger, aaO, § 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt für den zweiten \n\nRechtszug - hier: die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nach § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als für den ersten Rechtszug. \n\n6 \n\nDarüber hinaus ist die Klägerin in der Mitteilung der Geschäftsstelle \n\n- entgegen § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO - nicht über die Folgen der \n\nFristversäumung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung darüber, dass die \n\nBerufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-\n\nzureichen ist. \n\n7 \n\nDa der Klägerin eine Frist zur Berufungserwiderung wegen fehlender Zu-\n\nstellung der richterlichen Verfügung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte \n\ndie Anschließung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen \n\n(Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 524 Rdnr. 10; MünchKommZPO/Rimmels-\n\npacher, 3. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Die im Berufungserwiderungsschriftsatz vom \n\n16. Mai 2007 eingelegte Anschlussberufung war somit nicht verspätet. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Traunstein, Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/viii-zr-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/viii-zr-85-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:16.421398+00:00"}}