{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__83-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"VIII ZR 83/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 57c aF Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermie- ters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG ge- mäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 83/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 57c aF \n\nIst ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 \n\n(einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin \n\ngeltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat \n\nder auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss \n\nRechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermie-\n\nters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG ge-\n\nmäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen \n\ndes § 57c ZVG. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08 - LG Ulm \n\nAG Göppingen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Ulm vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe von \n\nWohnräumen in einem Einfamilienhaus in Anspruch, das sie am 13. Februar \n\n2007 im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben. \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 haben von ihrem Sohn H. R. , dem frühe-\n\nren Eigentümer und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens, mit Ver-\n\ntrag vom 15. September 1999 die Räumlichkeiten im Untergeschoss des Anwe-\n\nsens zu einer monatlichen Miete von 600 DM gemietet. Zuvor hatten die Be-\n\nklagten ihrem Sohn einen Baukostenzuschuss in Höhe von 200.000 DM durch \n\nZahlung auf dessen Baukonto gewährt und hatte dieser das streitige Grund-\n\nstück erworben und darauf nach dem Abriss des vorhandenen Gebäudes einen \n\nNeubau errichtet. \n\n3 \n\nNach dem zwischen H. R. und den Beklagten zu 1 und 2 abge-\n\nschlossenen Mietvertrag vom 15. September 1999 ist der Baukostenzuschuss \n\nals Mietvorauszahlung mit den künftigen Mieten und Nebenkosten zu verrech-\n\nnen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die vermieteten Räumlichkeiten nie bezo-\n\ngen, sondern diese mit Einwilligung des H. R. mit Vertrag vom 1. Februar \n\n2001 an seinen Bruder, den Beklagten zu 3, untervermietet. \n\n4 \n\nDie Kreissparkasse G. beantragte die Zwangsversteigerung des \n\nGrundstücks. In dem Versteigerungstermin vom 31. Januar 2007 meldeten die \n\nBeklagten zu 1 und 2 eine noch nicht durch Verrechnung erloschene Mietvor-\n\nauszahlung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 200.000 DM an. Das Gericht wies \n\nanschließend bei der Verlesung der Versteigerungsbedingungen darauf hin, \n\ndass im Falle von Mietvorauszahlungen zur Schaffung des Mietraums das Son-\n\nderkündigungsrecht des Erstehers gemäß § 57c ZVG für die Dauer der Abgel-\n\ntung der vom Mieter geleisteten Zahlungen ausgeschlossen sei. Die Kläger \n\nblieben mit einem Gebot von 160.000 € (50 % des festgesetzten Verkehrswer-\n\ntes) Meistbietende. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin wurde die Zu-\n\nschlagserteilung um zwei Wochen aufgeschoben und erfolgte mit Beschluss \n\nvom 13. Februar 2007. Darin heißt es unter Ziffer 4: \"Im Übrigen gelten die ge-\n\nsetzlichen Versteigerungsbedingungen (Stand: 31.01.2007)\". Der Zuschlagsbe-\n\nschluss wurde rechtskräftig. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2007 kündigten die Kläger gegenüber \n\nden Beklagten zu 1 und 2 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich unter \n\nBerufung auf ihr Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG. Die Beklagten zu 1 \n\nund 2 widersprachen der Kündigung. Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde \n\nferner der Beklagte zu 3 zur Räumung aufgefordert. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amts-\n\ngerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Anspruch auf Räumung der Mieträume zu. Ein \n\nKündigungsrecht nach § 57a ZVG bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des \n\n§ 57c ZVG gegeben seien. \n\n10 \n\n§ 57c ZVG sei am Tag der Versteigerung, dem 31. Januar 2007, gültig \n\ngewesen. Die Vorschrift gehöre zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingun-\n\ngen, die in §§ 44 bis 65 ZVG geregelt seien. Im Zuschlagsbeschluss sei aus-\n\ndrücklich geregelt worden, dass die Versteigerungsbedingungen Stand 31. Ja-\n\nnuar 2007 gelten. Bei dem Zuschlagsbeschluss handele es sich um einen Voll-\n\nstreckungsakt mit privatrechtsgestaltendem Charakter. Er enthalte in der Be-\n\nschlussformel die Bezeichnung der Versteigerungsbedingungen. Sinn und \n\nZweck der Versteigerungsbedingungen sei es auch, Bietern zu ermöglichen, \n\nden Wert eines Objektes abzuschätzen. Die Beteiligten müssten auf die festge-\n\nstellten und verlesenen Versteigerungsbedingungen vertrauen können, die die \n\nVerfahrensgrundlage bildeten und auf die sich die Geboteaufforderung gründe. \n\nDabei sei es von Bedeutung, ob die Kündigungsschutzregel des § 57c ZVG \n\ngelte. Bei der Versteigerung habe sie gegolten, weshalb die Kläger sich darauf \n\nhätten einstellen können. Umgekehrt könne der Kündigungsschutz nach § 57c \n\nZVG dem betroffenen Mieter Anlass geben, von einem Gebot abzusehen. Die \n\nVersteigerungsbedingungen seien im Termin festgestellt und gemäß § 82 ZVG \n\nim Zuschlagsbeschluss bezeichnet worden. Der Zuschlag gelte als staatlicher \n\nHoheitsakt so, wie er ausdrücklich laute. Entscheidend sei daher nicht, dass \n\ndas Kündigungsrecht erst mit Zuschlag entstanden sei, sondern dass das Kün-\n\ndigungsrecht in der Gestalt und zu den im Zuschlagsbeschluss festgelegten \n\nBedingungen, also nur mit den Einschränkungen des § 57c ZVG, entstanden \n\nsei. \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen des § 57c ZVG lägen vor. Die Miete sei mit einem \n\nsonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Bei-\n\ntrag zu verrechnen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Vermieter \n\n200.000 DM auf dessen Baukonto überwiesen. Mit diesem Geld sei das Grund-\n\nstück erworben und neu bebaut worden. Daher sei auch die ungeschriebene \n\nVoraussetzung erfüllt, dass der Zuschuss den Wert des Grundstücks erhöht \n\nhaben und vor Fertigstellung des Bauwerks gezahlt worden sein müsse. \n\n12 \n\n13 \n\nII. \n\nDie Revision der Kläger ist unbeschränkt zugelassen. \n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht - wie die Revi-\n\nsionserwiderung geltend macht - die Revisionszulassung auf die Frage be-\n\nschränken wollte, welche Reichweite einer Kündigungsschutznorm zukommt, \n\nauf deren Geltung die Geboteaufforderung sich gründete und unter deren An-\n\nwendung der Zuschlag erteilt wurde. Denn die Zulassung der Revision kann \n\nwirksam nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamt-\n\nstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte \n\noder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; \n\nunzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren möglichen \n\nAnspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Se-\n\nnatsurteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, WuM 2006, 513, Tz. 9, und vom \n\n4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, unter II, jeweils m.w.N.). So \n\nliegt der Fall aber hier. Die Beantwortung der Frage, ob das Kündigungsrecht \n\nder Kläger gemäß § 57a ZVG durch § 57c ZVG eingeschränkt ist, kann nicht \n\nGegenstand eines selbständigen Teils des Gesamtstreitstoffs sein, weil es sich \n\ndabei lediglich um eine Voraussetzung des Anspruchs der Kläger auf Räumung \n\nund Herausgabe handelt. Ist somit die nach Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung unwirksam, so ist \n\ndie Revision unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, unter A II; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, \n\nNJW-RR 2007, 185, Tz. 20). \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Kläger können von den \n\nBeklagten nicht die Herausgabe und Räumung der vermieteten Räumlichkeiten \n\nin dem ersteigerten Anwesen verlangen. Das Sonderkündigungsrecht des \n\nErstehers gemäß § 57a ZVG ist wegen eines zu verrechnenden Baukostenzu-\n\nschusses im Sinne des bis zum 31. Januar 2007 geltenden § 57c Abs. 1 Nr. 1 \n\nAlt. 2 ZVG aufgeschoben. \n\n15 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht des-\n\nhalb von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG Gebrauch machen, \n\nweil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung \n\nder Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, im Folgenden: Zweites \n\nJustizmodernisierungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 und damit vor \n\nErteilung des Zuschlags am 13. Februar 2007 aufgehoben worden ist. Die Auf-\n\nhebung dieser Vorschrift hat sich auf die Rechte und Pflichten der Parteien \n\nnicht ausgewirkt, weil die Bestimmung nach dem Inhalt des Zuschlagsbe-\n\nschlusses insoweit anwendbar bleibt. \n\n16 \n\na) Der Zuschlagsbeschluss ist bestimmend für die Rechtsstellung des \n\nErstehers und für die Änderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der \n\nBeteiligten eintreten (RGZ 138, 125, 127; BGHZ 53, 47, 50). Die nach § 82 ZVG \n\nin die Entscheidung aufzunehmenden Versteigerungsbedingungen stellen dabei \n\neinen notwendigen Bestandteil des Zuschlagsbeschlusses dar (Hintzen in: \n\nDassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, \n\n13. Aufl., \n\n§ 82 \n\nRdnr. 12). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, indem \n\nes auf dieser Grundlage die Rechte und Pflichten der Beteiligten ermittelt hat. \n\nEs hat rechtsfehlerfrei eine Beschränkung des Kündigungsrechts angenommen, \n\ndenn nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses, der aufgrund des Versteige-\n\nrungstermins vom 31. Januar 2007 ergangen ist, sollten die gesetzlichen Ver-\n\nsteigerungsbedingungen Stand 31. Januar 2007 gelten. Dazu gehörte zu die-\n\nsem Zeitpunkt auch die erst mit Wirkung vom 1. Februar 2007 aufgehobene \n\nVorschrift des § 57c ZVG. \n\n17 \n\nb) Anders als die Revision meint, steht der Anwendung der Vorschrift \n\nnicht entgegen, dass der Gesetzgeber sie aufgehoben hat, ohne eine geson-\n\nderte Anordnung für ihre Fortgeltung zu treffen. Zwar enthält das Zweite Jus-\n\ntizmodernisierungsgesetz keine Überleitungsbestimmung hinsichtlich der Vor-\n\nschrift des § 57c ZVG und ist ihr Wegfall daher auch in laufenden Verfahren zu \n\nberücksichtigen (Hintzen, aaO, § 186 Rdnr. 3; Weis, ZfIR 2007, 477, 479; aA \n\nwohl Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., \n\nB 1.3.2 bei Fn. 82c). Daraus folgt jedoch nur, dass es nach dem 31. Januar \n\n2007 für die Anmeldung einer Forderung im Sinne von § 57c Abs. 1 ZVG mit \n\nder Folge des Aufschubs des Kündigungsrechts keine gesetzliche Grundlage \n\nmehr gab. Am 31. Januar 2007, dem Tag der Versteigerung, war die Vorschrift \n\nhingegen noch in Kraft und gehörte somit zu den gesetzlichen Versteigerungs-\n\nbedingungen, zu denen die Versteigerung an diesem Tag durchgeführt wurde. \n\nAus diesem Grund hatte das Versteigerungsgericht die Beklagten zu Recht \n\ngemäß § 57d Abs. 1 ZVG zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert und die er-\n\nfolgten Anmeldungen gemäß § 57d Abs. 2 im Versteigerungstermin bekannt \n\ngegeben. Der Zuschlagsbeschluss ist ausdrücklich auf der Grundlage der am \n\n31. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ergangen \n\nund hat mit diesem Inhalt auch Rechtskraft erlangt. Daran wären die Kläger \n\nselbst dann gebunden, wenn die Entscheidung mit diesem Inhalt nicht hätte \n\nergehen dürfen, denn eine Bindung an die durch den Zuschlagsbeschluss ge-\n\nschaffene Rechtslage tritt auch dann ein, wenn er rechtsfehlerhaft ergangen ist \n\n(vgl. RGZ aaO, 127; 70, 399, 401; 67, 380, 383; BGH, Urteil vom 19. Oktober \n\n1959 - VII ZR 68/58, WM 1960, 25, unter II 2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 81 \n\nRdnr. 18; Hintzen, aaO, § 82 Rdnr. 4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 31, 35; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 \n\nRdnr. 9). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass das mit \n\ndem Zuschlagsbeschluss vom 13. Februar 2007 entstandene außerordentliche \n\nKündigungsrecht der Beklagten (§ 57a ZVG) zu den im Zuschlagsbeschluss \n\nfestgelegten Bedingungen - nämlich den am 31. Januar 2007 geltenden gesetz-\n\nlichen Bedingungen - und somit nur mit den Einschränkungen des am \n\n31. Januar 2007 noch gültigen § 57c ZVG entstanden ist. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der ge-\n\nsamte von den Beklagten zu 1 und 2 gezahlte Betrag im Sinne des § 57c ZVG \n\nder Schaffung des Mietraums gedient hat und daher insgesamt für den Auf-\n\nschub des Kündigungsrechts nach § 57c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZVG zu berücksich-\n\ntigen ist. \n\n19 \n\na) Vergeblich macht die Revision - unter Berufung auf den Umstand, \n\ndass ein Betrag von 150.000 DM von den Beklagten zu 1 und 2 auf ein Konto \n\nihres Sohnes geleistet wurden, von dem dieser zunächst den Grundstückkauf-\n\npreis beglichen hat - geltend, die Baukostenzuschüsse seien zumindest teilwei-\n\nse für den Erwerb des Grundstücks und den Abriss des darauf befindlichen al-\n\nten Gebäudes verwendet und deshalb nicht im Sinne des § 57c Abs. 1 Nr. 1 \n\nZVG zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleistet worden. Zwar \n\nist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die \n\nZahlungen des Mieters dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu er-\n\nhöhen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, un-\n\nter II 2 a; Urteil vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866, unter 2 b bb \n\n(2)). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei be-\n\njaht. \n\n20 \n\nDie durch § 57c ZVG begründete Sonderstellung des Mieters gegenüber \n\nden Gläubigern rechtfertigt sich daraus, dass der Mieter mit seinen Leistungen \n\neinen Sachwert geschaffen hat, der dem späteren Eigentümer und den Grund-\n\nstücksgläubigern zugute kommt (Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR \n\n151/57, WM 1959, 120, unter 4 b mit Anm. Thieme, MDR 1959, 387; vgl. auch \n\nBGHZ 15, 296, 304). Es ist insoweit ausreichend, dass tatsächliche Leistungen \n\nauch nur mittelbar zum Aufbau des Grundstücks erbracht wurden (BGHZ 37, \n\n346, 349 f.; 53, 35, 38; Senatsurteil vom 25. November 1958, aaO). Dabei ist \n\nauf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni \n\n2002, aaO, unter II 2 a). Dass die Mieterleistungen der Beklagten zu 1 und 2 \n\njedenfalls mittelbar dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, \n\nergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Umstand, dass ihr Sohn \n\nnach Erhalt der vereinbarten Baukostenzuschüsse wirtschaftliche Investitionen \n\nin einer diese Beträge übersteigenden Höhe durch die vollständige Errichtung \n\ndes Neubaus getätigt hat. \n\n21 \n\nb) Die Revision ist der Auffassung, auch der weitere von den Beklagten \n\nzu 1 und 2 gezahlte Teilbetrag von 50.000 DM sei keine Leistung im Sinne des \n\n§ 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG, weil die Beklagten nicht vorgetragen hätten, dass und \n\nin welcher Form dieser Betrag für den Neubau verwendet worden sei. Dies sei \n\nangesichts des Einwands der Kläger geboten gewesen, es habe sich bei den \n\nZahlungen der Beklagten zu 1 und 2 um eine Schenkung gehandelt. Damit \n\ndringt die Revision nicht durch, denn sie setzt sich insoweit in Widerspruch zu \n\ndem durch das Berufungsurteil gemäß § 314 ZPO erwiesenen Parteivortrag der \n\nBerufungsinstanz. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen \n\nParteivorbringen haben die Beklagten zu 1 und 2 den gesamten im Jahr 1999 \n\ngezahlten Betrag als mit der Miete zu verrechnenden Baukostenzuschuss - und \n\nsomit nicht als Schenkung - geleistet. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tat-\n\nbestandlichen Feststellungen hätte nur im Wege eines - hier nicht durchgeführ-\n\nten - Berichtigungsverfahrens nach § 320 BGB geltend gemacht werden kön- \n\nnen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, \n\nTz. 11, st. Rspr.). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göppingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 C 585/07 - \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 S 143/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-83-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:48.150427+00:00"}}