{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"VIII ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspie- gels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 74/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen \n\nMietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspie-\n\ngels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es \n\neiner Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n\n12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15). \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08 - LG Wiesbaden \n\nAG Wiesbaden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten haben von der Klägerin eine Wohnung in W. ge-\n\nmietet. Mit Schreiben vom 25. April 2006 begehrte die Klägerin von den Beklag-\n\nten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete von 374,50 € auf \n\n407,54 € (= 6,74 €/qm). Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich \n\ndie Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt W. - Stand \n\n1. Januar 2006 - und erläuterte die begehrte Mieterhöhung wie folgt: \n\nVergleichsmietenberechnung \n\nGrundmerkmal \n\nEinstufung \n\nBaualtersklasse \n\nLageklasse \n\nAusstattungsklasse \n\nGrößenklasse \n\nbis 31.12.1960 (1954) \n\nmittel \n\nmit Heizung, mit Bad \n\n60,00 qm - 100,00 qm (60,50 qm) \n\nMietpreisspanne laut Mietspiegel \n\n5,79 EUR/qm - 7,79 EUR/qm (Mittelwert: 6,79 EUR/qm) \n\nTabellenwert \n____________________________________________________________________________ \n\n6,79 EUR/qm \n\nVergleichsmiete gemäß Mietspiegel \n\n6,79 EUR/qm \n\n2 \n\nAußerdem wies die Klägerin im Mieterhöhungsverlangen darauf hin, \n\ndass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein W. \n\nund U. e.V., in W. erhältlich sei und auch im \n\nKundencenter der Klägerin eingesehen werden könne. Die Beklagten erteilten \n\ndie erbetene Zustimmung zur Mieterhöhung nicht. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von \n\n374,50 € um 33,04 € auf 407,54 € ab 1. Juli 2006 erhoben. Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterhöhungs-\n\nverlangen vom 25. April 2006 zu, weil das Mieterhöhungsverlangen nicht aus-\n\nreichend begründet und deshalb gemäß § 558a BGB formell unwirksam sei. Bei \n\neinem unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel begründeten Mieterhöhungs-\n\nverlangen müsse der Vermieter den Mietspiegel beifügen, sofern dieser wie hier \n\nnicht kostenlos zugänglich sei. Dem Mieter sei es nicht zuzumuten, finanzielle \n\nAufwendungen zu tätigen, um Kenntnis von der Begründung nehmen zu kön-\n\nnen, die der Vermieter zu erbringen habe. Es sei auch nicht ausreichend, dass \n\ndem Mieter angeboten werde, den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters \n\neinzusehen, selbst wenn sich dieses in örtlicher Nähe zur Wohnung des Mieters \n\nbefinde. Bei einer Einsichtnahme im Kundencenter bestünden nur einge-\n\nschränkte Prüfungsmöglichkeiten für den Mieter. Der Mietspiegel stehe dem \n\nMieter dort nur begrenzt zur Verfügung, so dass es dem Mieter nicht möglich \n\nsei, sich durch Dritte, z.B. durch einen Rechtsanwalt, umfassend über die Be-\n\nrechtigung des Mieterhöhungsverlangens beraten zu lassen. Auch sei zu be-\n\nrücksichtigen, dass angesichts der beschränkten Öffnungszeiten eines Kun-\n\ndencenters für Berufstätige eine Einsichtnahme mitunter gar nicht möglich sei. \n\nDarauf, dass sie auf Nachfrage der Beklagten auch bereit gewesen wäre, die-\n\nsen kostenlos ein Exemplar des Mietspiegels zur Verfügung zu stellen, könne \n\nsich die Klägerin nicht berufen, weil sie darauf im Mieterhöhungsverlangen nicht \n\nhingewiesen habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Mieter-\n\nhöhungsverlangen der Klägerin vom 25. April 2006 erfüllt die formellen Voraus-\n\nsetzungen des § 558a BGB. Der Beifügung des Mietspiegels für die Stadt \n\nW. bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. \n\n1. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in \n\nTextform zu erklären und zu begründen. Mit der Begründung des Mieterhö-\n\nhungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Eini-\n\ngung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter \n\ngemäß § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötigt, also etwa die Angabe der \n\nortsüblichen Vergleichsmiete und bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel die \n\nEinordnung der Wohnung in die betreffende Kategorie des Mietspiegels (Se-\n\nnatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NZM 2008, 124, Tz. 18). Da-\n\nbei dürfen nach der Rechtsprechung des Senats an die Begründung keine \n\nüberhöhten Anforderungen gestellt werden; es genügt die Angabe des nach \n\nAuffassung des Vermieters einschlägigen Mietspiegelfeldes (Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12, 15 f.). Diesen An-\n\nforderungen wird das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, das die Einstufung \n\nder Wohnung nach Baualter, Lage, Ausstattung sowie Größenklasse mitteilt \n\nund die dafür im Mietspiegel angesetzte Vergleichsmiete angibt, gerecht. \n\n9 \n\n2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die ordnungsgemäße Be-\n\ngründung des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin nicht die Beifügung des \n\nMietspiegels erforderte. Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer Bei-\n\nfügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht bedarf, wenn dieser allgemein \n\nzugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007, aaO, Tz. 15); in einem \n\nsolchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungs-\n\nverlangens auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Das-\n\nselbe gilt, wenn der Vermieter - wie hier - in seinem Mieterhöhungsverlangen \n\ndie Einsichtnahme in den Mietspiegel in den Räumen seines Kundencenters am \n\nWohnort des Mieters anbietet. Ebenso wie bei der Einsichtnahme in die Belege \n\nder Betriebskostenabrechnung (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII \n\nZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24) kann einem Mieter, der die Angaben des \n\nVermieters zur Einordnung seiner Wohnung in den Mietspiegel sowie die dafür \n\nangegebene ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels überprüfen \n\nwill, eine damit unter Umständen verbundene gewisse Mühe zugemutet wer-\n\nden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer Beifü-\n\ngung des Mietspiegels auch nicht deshalb, um eine umfassende rechtliche Be-\n\nratung des Mieters - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, \n\ndenn die Kenntnis des örtlichen Mietspiegels ist bei einem in Mietsachen tätigen \n\nRechtsanwalt vorauszusetzen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist deshalb \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung \n\nreif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung \n\nzur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens folgerichtig - keine \n\nFeststellungen zur materiellen Berechtigung des Begehrens getroffen hat. Der \n\nRechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.04.2007 - 93 C 5091/06-19 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.12.2007 - 3 S 44/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:15.270068+00:00"}}