{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__67-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"VIII ZR 67/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 67/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\n1 \n\n1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen \n\nMieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation \n\neiner Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkpro-\n\ngramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelan-\n\nschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des \n\nBundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 \n\n- VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-\n\nRR 2007, 1243; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; vom \n\n16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005 \n\n- VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-\n\nRR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902). \n\n2 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n3 \n\na) Einen Anspruch der Klägerin aus § 541 BGB auf Entfernung der von \n\neinem Nachbarn der Beklagten errichteten und in dessen Eigentum stehenden \n\nSatellitenempfangsanlage auf dem Dach des Hauses hat das Berufungsgericht \n\nzu Recht verneint. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache durch die Be-\n\nklagten besteht nicht in der Anbringung und Vorhaltung dieser Anlage, sondern \n\ndarin, dass sie von ihrer Wohnung aus eine Zuleitung zu der Anlage gelegt ha-\n\nben. Mit Entfernung dieser Zuleitung, zu der die Beklagten durch die Vorinstan-\n\nzen verurteilt worden sind, ist der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache \n\ndurch die Beklagten beendet. \n\n4 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten auch \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Installation ei-\n\nner baurechtlich zulässigen Parabolantenne zum Empfang kurdischer Sender \n\nan einem von ihr zu bestimmenden Aufstellungsort zu genehmigen, soweit die \n\nBeklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegen-\n\nüber der Klägerin sicherstellen. \n\n5 \n\nNach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grund-\n\nrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-\n\ngänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Strei-\n\ntigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnun-\n\ngen Rechnung zu \n\ntragen. Dabei \n\nist zu berücksichtigen, dass das \n\n- gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an \n\nseinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informations-\n\nrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht \n\ndes Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Auf-\n\ngabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der \n\nKlägerin vorgenommen. \n\n6 \n\naa) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten, türkische Staatsan-\n\ngehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, durch den in ihrer Wohnung vorhande-\n\nnen Anschluss an das Breitbandkabelnetz mittels zweier Zusatzpakete neun \n\nProgramme in türkischer Sprache empfangen können, die sie neben der kurdi-\n\nschen Sprache ebenfalls beherrschen. Das Berufungsgericht hat in seine Ab-\n\nwägung rechtsfehlerfrei ein besonderes Interesse der Beklagten an den Vor-\n\ngängen, an Sprache und Kultur ihrer kurdischen Heimatregion einbezogen und \n\nnicht lediglich darauf abgestellt, dass ihnen der Empfang eines Senders in kur-\n\ndischer Sprache möglich sein müsse, obwohl sie auch türkisch sprechen. Dass \n\nallein der von den Beklagten benannte Sender Roj TV Programme in kurdischer \n\nSprache und mit kurdischen Inhalten abstrahlt, räumt die Revision ausdrücklich \n\nein. Das Interesse der Beklagten am Empfang des Senders Roj TV wird nicht \n\ndadurch aufgehoben, dass sie sich daneben über kurdische Themen aus ande-\n\nren Quellen (Zeitungen, Internet) informieren können. Dass das Berufungsge-\n\nricht gegenüber einer - eher geringen - rein optischen Beeinträchtigung des Ei-\n\ngentums der Klägerin durch die fachgerechte Anbringung einer Parabolantenne \n\ndem Informationsinteresse der Beklagten den Vorrang eingeräumt hat, ist des-\n\nhalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu \n\nRecht der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass das \n\nInformationsinteresse der Beklagten deshalb nicht schützenswert ist, weil die \n\nvon Roj TV ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das \n\ndeutsche Strafrecht verstoßende Inhalte verbreiten. In dem Verfassungsschutz-\n\nbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2005, auf den die Kläge-\n\nrin verweist, ist der Sender Roj TV zwar als Fernsehsender der in Deutschland \n\nmit einem Betätigungsverbot belegten kurdischen Organisationen \n\n und Arbeiterpartei aufge-\n\nführt. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht jedoch, dass der Sender über \n\neine dänische Sendelizenz verfügt. \n\n8 \n\nNach Art. 2a der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und \n\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisuel-\n\nler Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, ABl. EG \n\nNr. L 298 S. 23, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl. EG Nr. L 332 S. 27, \n\nim Folgenden: Richtlinie) gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang \n\nund behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten \n\n(unter anderem Fernsehprogrammen) aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem \n\nHoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie \n\nkoordiniert sind. Davon können sie bei Fernsehprogrammen nur unter eng be-\n\ngrenzten Voraussetzungen abweichen. Dementsprechend sieht § 23 des Lan-\n\ndesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 2002, 334) vor, dass in \n\neinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete \n\nFernsehprogramme grundsätzlich in einer Kabelanlage zeitgleich, inhaltlich un-\n\nverändert und vollständig weiterverbreitet werden dürfen. \n\n9 \n\nOb vor diesem Hintergrund im Rahmen der im Mietverhältnis für einen \n\nAnspruch des Mieters auf Genehmigung einer Parabolantenne erforderlichen \n\nAbwägung zwischen dessen Informationsinteresse und dem Eigentumsrecht \n\ndes Vermieters bei einem Fernsehprogramm, das in einem anderen Mitglied-\n\nstaat der Europäischen Union lizenziert ist, überhaupt zulasten des Mieters be-\n\nrücksichtigt werden könnte, dass die Inhalte gegen das Grundgesetz oder das \n\ndeutsche Strafrecht verstoßen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-\n\ndung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht angesichts dieser Rechtslage im Er-\n\ngebnis zutreffend weitergehenden Vortrag der Klägerin zu unzulässigen, nicht \n\nmehr von einem legitimen Informationsinteresse der Beklagten gedeckten Pro-\n\ngramminhalten gefordert. \n\n10 \n\ncc) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsurteil schließlich \n\nauch nicht deshalb mit Rechtsfehlern behaftet, weil das Bundesinnenministeri-\n\num durch Verfügung vom 13. Juni 2008 (Az: ÖS II 3 - 619 314 - 2/52, Bundes-\n\nanzeiger 2008, 2142), also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht, gegenüber den Gesellschaften, die den Fernsehsender Roj \n\nTV betreiben, ein sofort vollziehbares Verbot einer Betätigung in Deutschland \n\nausgesprochen hat. Allerdings können materiell-rechtliche Folgen von Umstän-\n\nden, die nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind, \n\nin der Revisionsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie zu berücksichtigen \n\nsein, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange \n\neiner Partei entgegenstehen (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, \n\nNJW 2008, 1661, Tz. 25; BGHZ 104, 215, 221). Das gilt insbesondere, wenn es \n\nsich bei den neuen Tatsachen um behördliche Akte oder gerichtliche Entschei-\n\ndungen handelt (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, \n\n1284, unter II 1; Urteil vom 12. Oktober 1984 - V ZR 31/83, MDR 1985, 394). \n\n11 \n\nDie vorliegende Verbotsverfügung ist jedoch nicht bestandskräftig. Das \n\nBundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 14. Mai 2009 (BVerwG, \n\n6 VR 3.08 und 6 VR 4.08, juris) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-\n\nklagen, die die Betreiber gegen die Verbotsverfügung erhoben haben, wieder-\n\nhergestellt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, den Klagen kön-\n\nne eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel dafür spreche, \n\ndass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen \n\nauf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar seien, die Be-\n\nstimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender \n\nverwirklicht sehe, sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten beziehe \n\nund die Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen \n\nenthalte, deren Einhaltung nicht vom \"Empfangsstaat\", sondern vom \"Sende-\n\nstaat\" kontrolliert werde. Es steht deshalb nicht fest, ob die nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung erlassene Verbotsverfügung Bestand haben wird. Das \n\nschließt es aus, sie aus prozessökonomischen Gründen zulasten der Beklagten \n\nim Revisionsverfahren zu berücksichtigen. \n\n12 \n\n3. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wo-\n\nchen ab Zustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nHinweis: \nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \nworden. \n\nVorinstanzen: \nAG Kamen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 9 C 49/07 - \nLG Dortmund, Entscheidung vom 24.01.2008 - 11 S 166/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-67-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-67-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:26.624821+00:00"}}