{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"VIII ZR 56/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 § 36 Abs. 1, § 41; GasGVV § 5 Abs. 2, § 20 a) § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferre- gelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag ü- bernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemes- sene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag \" … [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen\". hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 56/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n15. Juli 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 § 36 Abs. 1, § 41; GasGVV § 5 Abs. 2, § 20 \n\na) § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferre-\ngelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. \n\nb) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 \nAbs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag ü-\nbernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des \nPreisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemes-\nsene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 \nBGB dar. \n\nc) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag \n\n\" … [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 \nAbs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die \nwir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der \nVerbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen\". \n\n hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivil-\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2008 aufge-\nhoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden \nvom 5. Juli 2007 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall \nder Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-\ndes bis zu 50.000 €, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen der \nGeschäftsführer bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende \noder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Gasversorgungsverträ-\ngen zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person ge-\nschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb-\nständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): \n\n\"k. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend \n§ 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige \nLeistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben \nwerden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis än-\ndert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündi-\ngen\". \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189 € nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 1. November 2006 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 \n\nUKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte versorgt Kun-\n\nden in den niedersächsischen Gemeinden S. , W. und T. \n\nmit Erdgas. \n\nDie Beklagte bietet Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung \n\nden Vertrag \"k. Erdgas Basis\" sowie als Alternative dazu den Sondervertrag \n\n\"k. Erdgas plus\" an. Der Sondervertrag kommt dadurch zustande, dass die \n\nKunden einen von der Beklagten vorformulierten Auftrag \"k. Erdgas plus\" zur \n\nLieferung von Erdgas unterzeichnen und die Beklagte den Auftrag annimmt. In \n\ndem Auftragsformular heißt es unter anderem: \n\n\"4. Preise und Bedingungen \n\n… \n\nSoweit dieser Vertrag nichts Abweichendes vorsieht, gilt die beigefüg-\nte Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversor-\ngung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus \ndem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) \nvom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006 Teil I, S. 2396), entsprechend. ... \n\nSoweit der Gesetzgeber die GasGVV bzw. sonstige einschlägige \nrechtliche Rahmenbedingungen ändert (z. B. durch Novellierung des \nEnergiewirtschaftsgesetzes oder Erlass weiterer Rechtsverordnun-\ngen), kann k. [= Bekl.] diesen Vertrag entsprechend anpassen. \n\n… \n\nk. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 \nAbs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leis-\ntungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. \nSoweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können \nSie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen. \n\n5. Vertragsbeginn/Kündigung/Lieferantenwechsel \n\n1. Der Erdgaslieferungsvertrag kommt durch die schriftliche Annah-\nme dieses Auftrags durch k. zustande und läuft auf unbestimmte \nZeit. … \n\n2. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern erstmals zum Ende \ndes ersten vollen Kalendermonats nach Beginn der Belieferung \n(Erstlaufzeit) und danach jeweils mit einer Frist von einem Monat \nzum Monatsende gekündigt werden. …\" \n\n3 \n\n4 \n\nZuvor verwendete die Beklagte in dem Sondervertrag eine Preisanpas-\n\nsungsklausel, die weitgehend den gleichen Wortlaut hatte wie die oben unter \n\nNr. 4 wiedergegebene, an Stelle von \"§ 5 Abs. 2 GasGVV\" und \"§ 20 GasGVV\" \n\nhieß es jedoch \"§ 4 Abs. 2 AVBGasV\" und \"§ 32 Abs. 2 AVBGasV\". \n\nMit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der \n\nVerwendung dieser (älteren) Preisanpassungsklausel sowie Zahlung von 189 € \n\nAufwendungsersatz für eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Be-\n\nrufung hat der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterver-\n\nfolgt. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Beklagte die mit \n\ndem Unterlassungsantrag beanstandete Preisanpassungsklausel nicht mehr \n\nverwendet, hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seinen Klageantrag \n\nhinsichtlich des Unterlassungsbegehrens geändert und beantragt, die Beklagte \n\nzur Unterlassung der Verwendung der aktuellen (oben unter Nr. 4 wiedergege-\n\nbenen) Preisanpassungsklausel zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Celle, RdE 2008, 141 = OLGR 2008, 273) \n\nhat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel verstoße \n\nnicht gegen § 307 BGB. Die vom Bundesgerichtshof an den Inhalt einer Kosten-\n\nelementeklausel gestellten Anforderungen könnten auf die streitgegenständli-\n\nche Klausel nicht übertragen werden. Die von der Beklagten verwendete Klau-\n\nsel sehe eine Preisanpassung nicht auf der Grundlage der Entwicklung von \n\nkonkret genannten Kostenelementen vor; vielmehr solle eine Preisanpassung \n\nentsprechend der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgen. Diese Vorschrift, \n\ndie - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV - ein unmittel-\n\nbares Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers beinhalte, stelle eine \n\n\"gesetzliche Regelung\" im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. \n\n8 \n\nDie Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV habe eine \"Leitbildfunktion\" im \n\nweiteren Sinne, die grundsätzlich auch auf Sondervertragskunden ausstrahle \n\nund im Ergebnis dazu führe, dass die streitgegenständliche Klausel als mit \n\n§ 307 BGB im Einklang stehend anzusehen sei. Bei der Inhaltskontrolle der \n\nVersorgungsbedingungen für Sonderkunden komme den Regelungen der \n\nRechtsverordnungen für Tarifkunden eine Indizwirkung und Leitbildfunktion zu. \n\nDies gelte jedoch nur insoweit, als sich die AVB-Klausel für den Sonderabneh-\n\nmer nicht nachteiliger auswirke als die entsprechende AVB-Regelung für den \n\nTarifkunden. Das sei bei der streitgegenständlichen Klausel nicht der Fall. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Klägers seien Tarif- und Sondervertragskunden im \n\nBereich von Preisanpassungen seitens des Versorgers in gleicher Weise betrof-\n\nfen. Dass Tarifkunden weniger Wert auf eine effiziente Kostengestaltung legten \n\nals Sondervertragskunden, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich. Wür-\n\nde man eine Ausstrahlungswirkung von § 5 Abs. 2 GasGVV auf die gegenüber \n\nSondervertragskunden verwendete Klausel verneinen, hätte dies zur Folge, \n\ndass Sondervertragskunden infolge des ersatzlosen Wegfalls der Preisanpas-\n\nsungsmöglichkeit gegenüber Tarifkunden besser gestellt werden würden. Eine \n\nderartige Besserbehandlung wäre ungerechtfertigt, da ein Erfordernis, Sonder-\n\nvertragskunden im Vergleich zu Tarifkunden weitergehend zu schützen, nicht \n\nzu erkennen sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Der Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklag-\n\nten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu \n\nunterlassen. Denn die Klausel ist, anders als das Berufungsgericht meint, ge-\n\nmäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Sonderkunden der Be-\n\nklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-\n\nteiligt. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die be-\n\nanstandete Preisanpassungsklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung im \n\nSinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, die der Inhaltskontrolle nach § 307 \n\nAbs. 1 und 2 BGB unterliegt. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist sie nicht Be-\n\nstandteil eines Grundversorgungsvertrages im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG \n\n2005, § 1 Abs. 1 GasGVV, sondern Inhalt eines Vertrages über die Belieferung \n\nvon Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung im Sinne \n\nvon § 41 EnWG 2005 (Normsonderkundenvertrages). Es handelt sich deshalb \n\nnicht um eine Bestimmung, die bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV Be-\n\nstandteil des Versorgungsvertrages und aus diesem Grund der Inhaltskontrolle \n\nentzogen ist. \n\n12 \n\nDer Senat hat unter Geltung von § 6 des Gesetzes zur Förderung der \n\nEnergiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935 \n\nfür die Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträ-\n\ngen, an deren Stelle durch § 36 ff. EnWG 2005 die Unterscheidung zwischen \n\nGrundversorgungsverträgen und Verträgen außerhalb der Grundversorgung \n\ngetreten ist, ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu \n\nverstehen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im \n\nRahmen seiner aus § 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Ver-\n\nsorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember \n\n1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Veröffentli-\n\nchung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versor-\n\ngungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der All-\n\ngemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen \n\ngelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte Ver-\n\ntragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssen (aaO). \n\n13 \n\naa) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob \n\nes sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Ta-\n\nrif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 \n\nEnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-\n\nsen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das \n\nbetreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt \n\ngemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen \n\nAbnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-\n\nschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit \n\nanbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-\n\nsorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom \n\n28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision \n\nanhängig unter VIII ZR 312/08). \n\n14 \n\nNach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom \n\n29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nEnergiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versor-\n\nger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben \n\nmit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur \n\nNeuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) \n\njedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an \n\ndessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getre-\n\nten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, \n\nPflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Ener-\n\ngiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-\n\nverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell-\n\nrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsur-\n\nteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde \n\nnicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haus-\n\nhaltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetz-\n\ngeber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, \n\nsie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der \n\nHeizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-\n\nmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im \n\nHaushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserberei-\n\ntungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere \n\nim Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-\n\ngungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete, \n\nin denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu \n\nöffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen \n\nTarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BT-\n\nDrs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in \n\n§ 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von \n\nLetztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG \n\n2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Be-\n\nlieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten \n\ndes EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. \n\n15 \n\nAn dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsver-\n\nträgen) und Sonderverträgen hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. EnWG \n\n2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizität nichts \n\ngeändert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, \n\n2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger \n\nim Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und \n\nAllgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öf-\n\nfentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Be-\n\ndingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht \n\n§ 41 EnWG ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grund-\n\nversorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Ver-\n\nsorgungsunternehmen angeboten werden können. \n\n16 \n\nbb) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung \n\nermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Ange-\n\nbotsformulars für den Vertrag \"k. Erdgas plus\" eindeutig, dass es sich dabei \n\nnicht um ein Angebot zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach \n\n§ 36 Abs. 1 EnWG 2005, sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) \n\nAngebot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach Nr. 4 des Vertra-\n\nges soll die Gasgrundversorgungsverordnung nur subsidiär (soweit der Vertrag \n\nnichts Abweichendes regelt) und entsprechend gelten. Der Vertrag enthält zu-\n\ndem ein Anpassungsrecht für die Beklagte für den Fall, dass der Gesetzgeber \n\ndie Gasgrundversorgungsverordnung ändert. Dieser Regelungen bedürfte es \n\nnicht, wenn die Beklagte das Angebot \"k. Erdgas plus\" im Rahmen ihrer \n\nGrundversorgungspflicht machen würde, da in diesem Fall die Bestimmungen \n\nder Gasgrundversorgungsverordnung von Gesetzes wegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 \n\nGasGVV) Bestandteil der Versorgungsverträge wären. \n\n17 \n\nb) Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 \n\nAbs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit \n\ndie Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Ver-\n\nordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit \n\nGas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverord-\n\nnung getreten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als \n\nPreisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 \n\n- VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskon-\n\ntrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerre-\n\ngelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). \n\n18 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht wei-\n\nter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitgegen-\n\nständliche Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Ände-\n\nrungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum \n\nMonatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem \n\nGrundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein ge-\n\nsetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt. \n\n19 \n\nIn § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungs-\n\nunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur \n\nVerfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen \n\nerst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfügung des \n\nWortes \"jeweiligen\" sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers (BR-\n\nDrs. 77/79, S. 34) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsun-\n\nternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Be-\n\nkanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ändern. In der Begründung \n\nzu § 4 AVBGasV heißt es (aaO, S. 38): \n\n\"Nach Absatz 1 sind die GVU verpflichtet, die Kunden zu den ‚jeweiligen’ \nallgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelun-\ngen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorse-\nhen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. Ta-\nrifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträ-\nge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies \nträgt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhält-\nnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die \nMöglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in \nden Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertrags-\nkündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden \nhier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen …\" \n\n20 \n\nDaraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den \n\nGasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein \n\neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; \n\n178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt wor-\n\nden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. \n\n306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger \n\nauch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen \n\nPreisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht \n\n§ 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf \n\neiner einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, \n\ndie der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann. \n\n21 \n\n3. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass \n\neine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche \n\nPreisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normson-\n\ndervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzli-\n\nchen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, \n\nkeine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt. \n\n22 \n\na) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen \n\nfreizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern \n\nentsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Da-\n\nhinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher \n\nsind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber \n\nhat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Ver-\n\nsorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrau-\n\nchern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass \n\ninfolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch \n\nVerbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von \n\nvornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, \n\nGas usw. unterliegen, und deshalb zu \"Sonderabnehmern\" werden (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung \n\nkommt deshalb ebenso wie denjenigen ihrer Vorgängerregelung, der Verord-\n\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, \n\nund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Ta-\n\nrifkunden mit elektrischer Energie für Sonderkundenverträge \"Leitbildfunktion im \n\nweiteren Sinne\" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, \n\n118, 126 f.). \n\n23 \n\nb) Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer \n\nungleich nachteiliger auswirken als für Tarifkunden. § 310 Abs. 2 BGB verhin-\n\ndert daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem \n\nSonderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Ver-\n\ntragspartners anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese \n\nermöglicht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu berücksich-\n\ntigen (BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungs-\n\nverordnung ist deshalb Leitbildfunktion für Sonderkundenverträge nicht pau-\n\nschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Be-\n\nstimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Sie ist jedoch für das Preisände-\n\nrungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV zu bejahen. \n\n24 \n\naa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vor-\n\nbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, \n\n11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Be-\n\nreich der Grundversorgung zu bejahen. Den Gasversorgungsunternehmen soll \n\nnach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Be-\n\ndingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden und der Gasgrundversor-\n\ngungsverordnung die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen wäh-\n\nrend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kün-\n\ndigen zu müssen (vgl. oben unter 2). Insofern ist eine sachliche Gleichbehand-\n\nlung der Haushaltssonderkunden mit den Grundversorgungskunden geboten. \n\nDie Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Ver-\n\ntrags \"k. Erdgas plus\" ebenso wie die Grundversorgungskunden aufgrund \n\neines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der \n\nVertrag läuft zudem wie ein Grundversorgungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Es \n\nkann deshalb im vorliegenden Fall offenbleiben, ob dem Versorger auch dann \n\nein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der \n\nSondervertrag nur eine begrenzte Laufzeit hat. \n\n25 \n\nbb) § 5 Abs. 2 GasGVV verkörpert ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, NJW \n\n2009, 578, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20) eine \n\nWertentscheidung, die der Verordnungsgeber hinsichtlich der Kunden im Sinne \n\nder Gasgrundversorgungsverordnung, also der Haushaltskunden im Rahmen \n\nder Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005 und der im Rahmen der \n\nErsatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG 2005 versorgten Letztverbraucher \n\n(§ 1 Abs. 1 und 2 GasGVV), getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen \n\nHinweis auf das, was auch im Vertragsverhältnis mit Haushaltskunden außer-\n\nhalb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 1 EnWG 2005) als angemessen zu be-\n\ntrachten ist. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass den \n\nVersorger im Rahmen der Grundversorgung - anders als bei einem Sonderver-\n\ntrag - ein Kontrahierungszwang (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) trifft und er \n\nnach § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV zu einer Kündigung des Vertrages nur be-\n\nrechtigt ist, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 \n\nEnWG 2005 nicht besteht. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bei der ange-\n\nstrebten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden offen-\n\nsichtlich keine Bedeutung beigemessen. § 5 Abs. 2 GasGVV ist zudem an die \n\nStelle von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV getreten, der ein Preisanpassungsrecht \n\nebenfalls unabhängig davon vorsah, dass nach § 32 Abs. 1 AVBGasV auch der \n\nVersorger zur Kündigung eines Tarifkundenvertrages berechtigt war. \n\n26 \n\nc) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine § 5 Abs. 2 GasGVV \n\nnachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen \n\ngenügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tat-\n\nbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines \n\neinseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 \n\n- XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. De-\n\nzember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom \n\n21. September 2005, aaO, unter II 2). § 5 Abs. 2 GasGVV regelt nur, dass Än-\n\nderungen der Allgemeinen Preise (im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG \n\n2005) jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-\n\nsam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung \n\nerfolgen muss, und dass das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, zu der \n\nbeabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine brief-\n\nliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner \n\nInternetseite zu veröffentlichen. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das \n\nVersorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis \n\nwahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter \n\nKostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung \n\nanzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern ei-\n\nnen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie lässt den \n\nKunden weiter im Unklaren darüber, dass aufgrund der Bindung der Allgemei-\n\nnen Preise (des Allgemeinen Tarifs) an billiges Ermessen mit dem Recht des \n\nVersorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kostensteigerungen auf seine \n\nKunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen \n\nwie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden \n\nweiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26). \n\n27 \n\nDies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in ei-\n\nnen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen \n\nBenachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. \n\nWie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen \n\ndes Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit \n\nSonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen \n\nauszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als \n\nderjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung \n\nder Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem \n\nzu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sin-\n\nne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer un-\n\nveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderkundenverhältnis wird \n\ndas vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, \n\naber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden (Grundversorgungskun-\n\nden). Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere \n\nAnforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpas-\n\nsungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversor-\n\ngung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht \n\nebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisände-\n\nrungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungs-\n\nklausel mit § 5 GasGVV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht \n\nzum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachtei-\n\nligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106, für § 4 AVBEltV; \n\nGraf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008, 225, \n\n227 ff.). Ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine in-\n\nhaltsgleiche Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 5 GasGVV in einen \n\nSonderkundenvertrag auch dann zu verneinen wäre, wenn dem Kunden nicht \n\nzugleich ein Kündigungsrecht entsprechend § 20 GasGVV eingeräumt würde, \n\nsondern er ungeachtet einer Preisänderung langfristig gebunden bliebe, bedarf \n\nin diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil das von der Beklagten \n\nverwendete Sondervertragsformular ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich \n\nvorsieht (siehe dazu unten unter 5 b). \n\n28 \n\n4. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, dass die Preisanpassungsregelung der Beklagten im Vertrag \"k. \n\nErdgas plus\" inhaltlich § 5 Abs. 2 GasGVV in vollem Umfang entspreche. Sie \n\nsieht ihrem Wortlaut nach vor, dass die Beklagte \"den Festpreis und den \n\nVerbrauchspreis entsprechend § 5 Absatz 2 GasGVV anpassen darf\" und dass \n\nes sich dabei um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt, die die Beklagte \n\nnach billigem Ermessen ausüben wird. Damit enthält die Klausel - jedenfalls in \n\nder im vorliegenden Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Ausle-\n\ngung (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 139, 190, 199; 176, 244, Tz. 18 f. jeweils \n\nm.w.N.) - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwen-\n\ndungsbereich nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskos-\n\nten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. \n\n29 \n\nDie Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte \n\nzwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu \n\nbestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, \n\nin welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der \n\nletzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus \n\ndem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \n\n\"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem \n\nErmessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn \n\nsie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und \n\nan den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist \n\naber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte \n\nauch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach \n\ngleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung \n\nvorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte \n\ndamit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-\n\nänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel \n\nnicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskos-\n\nten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitli-\n\ncher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem \n\nInhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV \n\n(§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, \n\n244, Tz. 20 f., 26). \n\n30 \n\n5. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird \n\nnicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgegli-\n\nchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von \n\nPreisänderungsklauseln durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich \n\nvom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag je-\n\ndenfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. \n\nDies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-\n\nweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die \n\njeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil \n\nvom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007 \n\n- III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13, jeweils m.w.N.). Das in der hier zu be-\n\nurteilenden - für sich genommen den Kunden unangemessen benachteiligen-\n\nden - Preisanpassungsklausel für den Fall einer Preisänderung enthaltene \n\nKündigungsrecht \"entsprechend § 20 GasGVV\" führt nicht zu einem angemes-\n\nsenen Interessenausgleich. \n\n31 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob sich dies - wie die Revision meint - schon \n\ndaraus ergibt, dass nicht sichergestellt ist, dass die Kunden sich vom Vertrag \n\nlösen und einen Anbieterwechsel vornehmen können, bevor die Preisänderung \n\nwirksam wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). \n\nIn der Preisanpassungsklausel der Beklagten fehlt ein ausdrücklicher Hinweis \n\nauf § 5 Abs. 3 GasGVV, der im Falle einer fristgemäßen Kündigung verhindert, \n\ndass der Kunde bei einem Anbieterwechsel von der Preisanpassung betroffen \n\nwird. Ob § 5 Abs. 3 GasGVV entsprechende Anwendung findet, weil die Gas-\n\ngrundversorgungsverordnung insgesamt entsprechend gelten soll, soweit der \n\nVertrag nichts Abweichendes vorsieht, ist jedenfalls unklar. Denn bei der aus-\n\ndrücklichen Preisanpassungsregelung in Nr. 4 des Vertrags könnte es sich aus \n\nder Sicht des Kunden um eine vorrangige und insoweit abschließende Rege-\n\nlung handeln (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 17). \n\n32 \n\nOffen bleiben kann weiter, ob das Kündigungsrecht nach § 20 GasGVV \n\ndeshalb keinen hinreichenden Ausgleich für die unangemessene Preisände-\n\nrungsbefugnis darstellt, weil das Kündigungsrecht im Bereich der leitungsge-\n\nbundenen Versorgung mit Gas für den Kunden infolge monopolistischer Struk-\n\nturen keine ernstzunehmende Alternative bietet. Das Berufungsgericht hat kei-\n\nne Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der Beklagten in ihrem Versor-\n\ngungsgebiet um den einzigen Anbieter von Gas handelt. Entsprechenden \n\nSachvortrag in den Instanzen führt der Kläger nicht an. \n\n33 \n\nb) Das Kündigungsrecht nach § 20 GasGVV kann die Unangemessen-\n\nheit der Preisanpassungsklausel in Nr. 4 des Vertrags jedenfalls deshalb nicht \n\naufwiegen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst \n\ndann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung von § 5 \n\nAbs. 2 GasGVV erfolgt. Daraus folgt, dass nach dem Leitbild der Gasgrundver-\n\nsorgungsverordnung schon eine für sich genommen angemessene Preisanpas-\n\nsungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungs-\n\nrecht steht und daher die Angemessenheit einer § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebil-\n\ndeten Preisanpassungsklausel das Bestehen eines Kündigungsrechts entspre-\n\nchend § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV voraussetzt. Nach dieser Vorschrift kann der \n\nGrundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines \n\nKalendermonats gekündigt werden. \n\n34 \n\nZwar enthält die Gasgrundversorgungsverordnung anders als § 32 \n\nAbs. 2 AVBGasV kein spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisände-\n\nrung. Das beruht aber ausschließlich darauf, dass eine Irreführung der Kunden \n\nhinsichtlich der Möglichkeiten zur Durchführung eines Lieferantenwechsels in-\n\nnerhalb der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 32 Abs. 2 AVBGasV vermie-\n\nden werden sollte. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Zugang \n\nzu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV vom 25. Juli \n\n2005, BGBl. I S. 2210, geändert durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass \n\nvon Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspan-\n\nnung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477) ist ein Lieferan-\n\ntenwechsel nicht innerhalb von zwei Wochen möglich; vielmehr setzt dieser ei-\n\nne Entscheidung für den neuen Lieferanten spätestens einen Monat vor dem \n\nbeabsichtigten Lieferungsbeginn voraus (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 40 f., 45). \n\n35 \n\nEin spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisänderung ist nach \n\nder Gasgrundversorgungsverordnung auch deshalb nicht erforderlich, weil nach \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV den Grundversorgungskunden im Hinblick auf die \n\nMöglichkeit eines Lieferantenwechsels von Anfang an - anders als unter Gel-\n\ntung der AVBGasV, nach der eine Kündigung im ersten Vertragsjahr ausge-\n\nschlossen war (§ 32 Abs. 1 Halbs. 2 AVBGasV) - ein Kündigungsrecht mit einer \n\neinmonatigen Frist zusteht (vgl. BR-Drs. 306/06, aaO). Die Möglichkeit eines \n\nzügigen Lieferantenwechsels ist zudem der Grund für die aus § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\nGasGVV folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor \n\nder beabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine \n\nbriefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen am Tag \n\nder öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen \n\n(vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43). \n\n36 \n\nIm Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass \n\ndem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen \n\noffen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung \n\ngemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich \n\nspätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Ver-\n\ntrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den Haushaltsson-\n\nderkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der \n\nGasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt wer-\n\nden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden \n\nund Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Vor-\n\naussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem \n\nHaushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB \n\nstandhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensati-\n\non für eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden die-\n\nnen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum \n\nNachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverord-\n\nnung abweicht. \n\n37 \n\n6. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 \n\nAbs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 \n\nBGB. \n\nIII. \n\n38 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache \n\ndamit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage als \n\nbegründet erweist, ist die Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 O 419/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":33},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:57.769588+00:00"}}