{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__36-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 36/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 36/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer beklagte Vermieter erklärte wegen Zahlungsverzugs mit einem Be-\n\ntrag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die Kündigung des mit der \n\nKlägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. . Der \n\nMietrückstand beruht darauf, dass die Klägerin die Minderung der Miete wegen \n\nMängeln für berechtigt hält. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass \n\ndie Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte begehrt widerklagend die Ver-\n\nurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Land-\n\ngericht, dessen Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergibt und weder eigene \n\ntatbestandliche Feststellungen enthält noch auf den Tatbestand des Amtsge-\n\nrichtsurteils Bezug nimmt, hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzli-\n\nche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläge-\n\nrin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Klage auf Feststellung, dass die Kündigungen des Mietverhältnisses \n\nunwirksam seien, sei unbegründet. Denn der Beklagte sei zur fristlosen Kündi-\n\ngung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB \n\nberechtigt, weil sich die Klägerin als Mieterin in einem Zeitraum, der sich über \n\nmehr als zwei Termine erstrecke, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines \n\nBetrages in Verzug befunden habe, der die Miete für zwei Monate erreiche. Der \n\nAuffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe den Verzug nicht zu vertreten, \n\nweil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Miete gemindert sei, stehe das \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 (VIII ZR 102/06) entge-\n\ngen. Danach brauche zwar der Mieter, selbst wenn er die geschuldete Miete \n\nfahrlässig nicht leiste, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich \n\nletztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht \n\nund im Hinblick auf seine Höhe noch eine unerhebliche Vertragsverletzung dar-\n\nstelle. Es sei aber nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn ein Zahlungs-\n\nrückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine spürbare Gefährdung \n\nder Interessen des Vermieters, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen \n\nhabe, zur Folge habe. In diesem Fall stehe dem Vermieter ein Kündigungsrecht \n\nzu, wenn sich herausstelle, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar unge-\n\nsicherten Rechtsstandpunkt eingenommen habe. Demgemäß sei die Feststel-\n\nlungsklage als unbegründet abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten \n\ndie Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu verurteilen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nMit diesen Ausführungen enthält das Berufungsurteil keine dem § 540 \n\nAbs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsge-\n\nricht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet deshalb an einem von \n\nAmts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (BGHZ 154, 99, 101). \n\nDas Berufungsgericht trifft weder eigene tatbestandliche Feststellungen \n\nnoch nimmt es in seinem Urteil – wie in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen – \n\nunter Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Damit fehlt es an einer \n\ntatsächlichen Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung der Entschei-\n\ndung (§ 559 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem \n\nBerufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausge-\n\ngangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-\n\nche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Ur-\n\nteil vom 29. März 2007 – I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, Tz. 5). Daran fehlt es \n\nhier. \n\n8 \n\nAuch den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich \n\nkeine für eine revisionsrechtliche Überprüfung ausreichenden Feststellungen \n\nzum Sachverhalt entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wegen welcher \n\nMängel die Klägerin die Miete in welchem Umfang gemindert hat und ob und \n\nwelche Mängel tatsächlich vorliegen. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, \n\ndass das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, dass nach dem amtsgerichtli-\n\nchen Urteil die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen von \n\nder Klägerin nach Erhebung der auf Räumung gerichteten Widerklage durch \n\nden Beklagten bereits in erster Instanz einseitig für erledigt erklärt worden ist \n\nund das Amtsgericht nicht der ursprünglichen Klage stattgegeben, sondern in-\n\nsoweit die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat. \n\n9 \n\nZudem werden weder die Berufungsanträge mitgeteilt noch lässt das Ur-\n\nteil in anderer Weise zweifelsfrei erkennen, was der Beklagte mit seinem \n\nRechtsmittel erstrebt hat. Es muss zumindest deutlich werden, ob der Rechts-\n\nmittelführer seinen erstinstanzlichen Sachantrag in vollem Umfang weiterver-\n\nfolgt oder – bei nur teilweiser Anfechtung – in welchem Umfang der Streitge-\n\ngenstand in die Berufung gelangt ist (BGHZ 154, 99, 101; Senatsurteil vom \n\n5. April 2006 – VIII ZR 178/05, NZM 2006, 459 = WuM 2006, 248, Tz. 8). Die \n\nRevision macht zu Recht geltend, dass der Beklagte nach dem Protokoll der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur beantragt hat, das erst-\n\ninstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen worden \n\nist. Das ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Konstanz, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 - \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 S 70/07 N -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-36-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:40.885343+00:00"}}