{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VIII ZR 34/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Verkündet am: 10. März 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustel- len, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Stand- zeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Stand- zeit üblicherweise nicht aufweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 34/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n10. März 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFür die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf \n\nvorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB \n\nfrei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis \n\nzum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, \n\nNJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustel-\n\nlen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Stand-\n\nzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Stand-\n\nzeit üblicherweise nicht aufweisen. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08 - LG Konstanz \n\nAG Überlingen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Konstanz vom 9. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt als Verkäufer Schadensersatz nach Rücktritt des Be-\n\nklagten von einem Gebrauchtwagenkauf. \n\nDer Beklagte kaufte am 14. September 2006 vom Kläger einen Chevrolet \n\nVan 20 zum Preis von 13.900 €. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstzu-\n\ngelassen worden. Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Beklagten die (er-\n\nneute) Zulassung, weil das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der bean-\n\ntragten Wiederzulassung stillgelegt war. Nach Einholung des für die Zulassung \n\nerforderlichen Gutachtens stellte der Kläger das Fahrzeug am 27. September \n\n2006 wieder bereit und forderte den Beklagten auf, es bis zum 6. Oktober 2006 \n\nabzuholen. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte der Beklagte den \n\nRücktritt vom Kaufvertrag. Er berief sich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts \n\nund focht den Vertrag wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Nach noch-\n\nmaliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Kläger am 6. November 2006 \n\nseinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verkaufte den Van sodann zu ei-\n\nnem Preis von 12.400 € an einen Dritten. \n\nMit der Klage fordert der Kläger die Differenz zwischen dem mit dem Be-\n\nklagten vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis (1.500 €) sowie Er-\n\nstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, jeweils nebst \n\nZinsen. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse, ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von \n\n19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel im Sin-\n\nne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Eine derart lange Standzeit berge \n\ndie Gefahr technischer Standschäden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndass das Fahrzeug während der Standzeit im September 2005 dem Techni-\n\nschen Überwachungsverein (TÜV) zur Durchführung der Hauptuntersuchung \n\nvorgeführt worden sei. Die Beseitigung des Sachmangels sei unmöglich, so \n\ndass der Beklagte ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag habe zurücktreten kön-\n\nnen. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nMit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des \n\nKlägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB \n\nnicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag bei \n\ndem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB \n\nvor, so dass der Beklagte nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB vom Ver-\n\ntrag zurücktreten konnte. \n\n9 \n\n1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel kann im Streitfall nur in \n\nder Standzeit von 19 Monaten liegen. Sonstige Fahrzeugmängel sind weder \n\nfestgestellt noch vom Beklagten behauptet worden. Die zunächst fehlende Zu-\n\nlassungsfähigkeit ist vom Kläger durch Einholung des erforderlichen Gutach-\n\ntens spätestens am 27. September 2006 beseitigt worden. \n\n10 \n\nHinsichtlich der Standzeit kommt nur ein Sachmangel im Sinne des \n\n§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung \n\nim Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insoweit nicht vor; die Sollbeschaf-\n\nfenheit ergibt sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-\n\nwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). In diesem Punkt unterscheidet sich \n\nder hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom \n\n7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag. Dort sollte das \n\nverkaufte Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit eines \"Jahreswagens\" auf-\n\nweisen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die Vereinbarung der Beschaffen-\n\nheit eines Gebrauchtfahrzeugs als \"Jahreswagen\" gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB regelmäßig zum Inhalt hat, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um \n\neinen \"jungen\" Gebrauchtwagen aus erster Hand handelt, der sich hinsichtlich \n\nseines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die ein-\n\njährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet, mithin bis zum Zeitpunkt \n\nseiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist \n\n(aaO, Tz. 11 m.w.N.). \n\n11 \n\n2. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sach-\n\nmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Be-\n\nschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der \n\nKäufer nach der Art der Sache erwarten kann. \n\n12 \n\na) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Perso-\n\nnenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, \n\ndie die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit \n\naufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR \n\n330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische Mängel des Fahrzeugs \n\nvom Beklagten nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist \n\ndiese Voraussetzung erfüllt. \n\n13 \n\nb) Das Fahrzeug wies auch die Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-\n\nbrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Ge-\n\nbrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls \n\nder normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzuneh-\n\nmen. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen \n\ndes Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des \n\nFahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (Senats-\n\nurteil vom 10. Oktober 2007, aaO, Tz. 19 m.w.N.). \n\n14 \n\naa) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich keine Aussage da-\n\nhin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei ei-\n\nnem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist \n\nund die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die \n\nFrage, welche Standzeit üblich ist und ab welcher Zeitspanne diese Grenze \n\nüberschritten wird, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines \n\nGebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Aber selbst \n\nwenn feststünde, dass ein beträchtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsicht-\n\nlich Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug ver-\n\ngleichbar sind, ohne längere Standzeiten verkauft wird, führte eine solche, rein \n\nstatistische Betrachtung nicht weiter. Jedenfalls kommt eine Orientierung an \n\nDurchschnittswerten nicht in Betracht, denn diese schließen nicht aus, dass es \n\ndennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine \n\nähnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen. \n\n15 \n\nAußerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage \n\ndazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berech-\n\ntigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, \n\n1351, Tz. 21 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standzeit des \n\nFahrzeugs für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im \n\nHinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden (vgl. dazu AG Rottweil, DAR \n\n1999, 369, 370; OLG Düsseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der \n\nAutokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2141) von Interesse ist. Ob, an welchen Teilen, in \n\nwelchem Umfang und nach welcher Standzeit sich derartige Mängel einstellen, \n\nhängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen \n\nBedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug \n\nabgestellt wird. Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne \n\nfachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions- \n\nund andere Schäden auftreten. Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorge-\n\nhen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein \n\nals der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit. \n\n16 \n\nbb) Deshalb ist hinsichtlich der Standzeit eines älteren Gebrauchtwagens \n\n(nicht eines Jahreswagens; siehe dazu oben unter 1) bei der Prüfung, ob das \n\nFahrzeug im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln \n\nist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, \n\nob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzu-\n\nführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit übli-\n\ncherweise nicht aufweisen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Stand-\n\nzeitbedingte Mängel sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch \n\nsonst nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n17 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO), denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das \n\nAmtsgericht bei seiner Entscheidung, es habe kein Fixgeschäft im Sinne des \n\n§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen, den Sachvortrag des Beklagten ausrei-\n\nchend erschöpft und die dazu angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben \n\nhabe. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen werden nun-\n\nmehr nachzuholen sein. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Überlingen, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 153/07 - \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 S 114/07 E -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zr-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zr-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:17.490852+00:00"}}