{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__32-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"VIII ZR 32/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 305 Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise \"Ände- rungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich\" stellen keine Vertrags- bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden kön- nen. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschrän- kung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtli- cher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. Februar 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 32/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nnein \n\nBGB § 305 \n\nDie im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise \"Ände-\n\nrungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich\" stellen keine Vertrags-\n\nbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise \n\nohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, \n\ndass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich \n\nsind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden kön-\n\nnen. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschrän-\n\nkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtli-\n\ncher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden. \n\nBGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes \n\n(UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtun-\n\ngen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunk-\n\ndienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre Produkte \n\nwirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der auf \n\ndieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit unterschiedlichen Tarifoptionen \n\neinen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fußnoten und der ebenfalls \n\nkleingedruckten Schlusszeile: \n\n\"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irr-\ntümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.\" \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nEntsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalog-\n\nseiten. \n\nEin Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf \n\nSeite 39 des Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption \"Data \n\n30\" aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von \"100 MB\" zu einem \n\nmonatlichen Servicepreis von 10,00 € ausgewiesen war; für die gleichfalls an-\n\ngebotene Netzkarte \"Data 150\" waren dagegen das Inklusivvolumen mit \"150 \n\nMB\" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 € angegeben. Vor Vertragsab-\n\nschluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden auf dessen \n\nFrage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte \"Data 30\" tatsächlich bei 100 \n\nMegabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch entsprechende Nachfragen un-\n\nter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal telefonisch bestätigen. Der \n\nKunde bestellte sodann die Netzkarte \"Data 30\" sowie ein Mobilfunkgerät. Das \n\nEndgerät und die notwendige SIM-Karte wurden ihm übersandt; in der Rech-\n\nnung über das Endgerät wurde der Tarif \"Data 30\" mit der Erläuterung \"Inklusi-\n\nve Volumen 30 Megabyte\" bestätigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des \n\nKunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verfügung zu stellen, \n\nnicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem \n\nmit: \n\n\"Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 \nin unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolu-\nmen beträgt – wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht-\nlich – 30 MB. Wir bitten Sie, die Ausweisung im September-Katalog zu \nentschuldigen. \n\nWir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, \ndass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in un-\nseren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; \nleider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschlie-\nßen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir \ndanken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die Auswei-\nsung des Inklusivvolumens bereits korrigiert.\" \n\n4 \n\nDie Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entließ ihn aus \n\ndem Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des \n\nKunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise \"Änderungen und \n\nIrrtümer vorbehalten\" und \"Abbildungen ähnlich\" zu beanstanden und die Be-\n\nklagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab-\n\nzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach. \n\n5 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten da-\n\nhingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit \n\nVerbrauchern die Hinweise \"Änderungen und Irrtümer vorbehalten\" und \"Abbil-\n\ndungen ähnlich\" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang \n\nmit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kata-\n\nlogs \"September 2005\" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestim-\n\nmungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Katalogs \n\ngeschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein Unterlassungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung \n\naus § 1 UKlaG zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte \n\nkeine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden inte-\n\nressiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung \n\nhandele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstande-\n\nten Erklärungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um Hin-\n\nweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes \n\nunterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss \n\nnoch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Ver-\n\ntragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lasse sich den \n\nTextpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den Vorbehalt von \n\nÄnderungen nach Vertragsschluss. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise \"Änderungen und Irrtümer \n\nvorbehalten\" und \"Abbildungen ähnlich\" ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unter-\n\nlassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei nicht um \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. \n\n11 \n\n Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-\n\ngriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine \n\nErklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll \n\n(BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Ver-\n\ntragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie blo-\n\nßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfänger-\n\nhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner \n\nHinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck \n\nhervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen \n\nRechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188). Das ist hier, wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den Kataloghinweisen \"Ände-\n\nrungen und Irrtümer vorbehalten\" und \"Abbildungen ähnlich\" nicht der Fall, weil \n\ndiese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der \n\nKatalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen \n\neines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen \n\nregeln. \n\n12 \n\na) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten \n\nstellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch \n\nkein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ledig-\n\nlich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein \n\nAntrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die \n\nErklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bin-\n\ndung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von An-\n\ngeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht \n\ngewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält \n\n(vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Da-\n\nnach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsan-\n\nnoncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um \n\nWerbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert \n\nwerden soll (Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., \n\n§ 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR \n\n284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internet-\n\nseite). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich \n\nder darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf \n\nder Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden \n\nBedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht \n\nausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter \n\nanderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis \"Solange der \n\nVorrat reicht\" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog der Beklagten an-\n\ngebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entspre-\n\nchenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann zustan-\n\nde, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb \n\nvon Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein \n\nsolches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den \n\nKatalogangaben und -abbildungen hinzuweisen. \n\n13 \n\naa) Der Hinweis \"Änderungen und Irrtümer vorbehalten\" besagt, dass Irr-\n\ntümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschan-\n\ngaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach \n\nDrucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. \n\nDer Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt be-\n\nstehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben \n\nzu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres \n\nVertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als \n\nsie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert \n\nwerden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abge-\n\ngebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt \n\neines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. \n\nKatalogangaben über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den Vor-\n\naussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Sachmängelhaftung des \n\nVerkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der ver-\n\ntraglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur irrtümli-\n\ncher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss \n\nabgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abwei-\n\nchende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies kommt \n\nin dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck. \n\n14 \n\nEin darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsicht-\n\nlich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Ver-\n\ntrags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte \n\ndes Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hin-\n\nsicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kata-\n\nloghinweis \"Irrtümer sind vorbehalten\" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung \n\nauch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten \n\n(BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2). \n\n15 \n\nbb) Für den weiteren Hinweis \"Abbildungen ähnlich\" gilt nichts anderes. \n\nAuch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entneh-\n\nmen. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildli-\n\nchen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen \n\nWaren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und Än-\n\nderungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Kata-\n\nlogs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der Hin-\n\nweis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt \n\nvon den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte - in \n\neiner kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen \"Änderun-\n\ngen und Irrtümer vorbehalten\" und \"Solange der Vorrat reicht!\". Er ergänzt den \n\nIrrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im \n\nKatalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; maßge-\n\nbend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Ge-\n\ngenstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt. \n\n16 \n\nb) Die Revision meint dagegen, die Hinweise \"Änderungen und Irrtümer \n\nvorbehalten\" und \"Abbildungen ähnlich\" stellten Vertragsbedingungen dar, weil \n\nsie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräu-\n\nmen wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt \n\neinseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen \n\nvon Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise \n\ngeht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB \n\n(dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 1) liegt entgegen der \n\nAuffassung des Klägers nicht vor. \n\n17 \n\nDie beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht \n\nden Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden \n\nVertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechti-\n\ngen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen \n\nund diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO, \n\nunter II 2 b, zum Hinweis \"Irrtümer sind vorbehalten\"). Ein solches Verständnis \n\nder Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerho-\n\nrizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein \n\ndurchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision be-\n\nhaupteten Sinn beilegen. \n\n18 \n\naa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren- \n\nund Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs \n\nkommen kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht \n\nausschließen lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht \n\ngenerell für unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen \"so weitgehenden \n\nÄnderungsvorbehalt\" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt je-\n\ndoch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des Irrtums- und Ände-\n\nrungsvorbehalts, die von der üblichen Formulierung derartiger Hinweise nicht \n\nabweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu ändern wäre, \n\ndass dem auch von der Revision anerkannten Bedürfnis nach einem Ände-\n\nrungs- und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre. \n\n19 \n\nbb) Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich \n\nauch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegen-\n\nüber dem Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sach-\n\nverhalt hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger \n\nerhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu be-\n\nnutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher \n\nVorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso \n\nwenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der \n\nBeklagten und dem Kunden U. . Davon abgesehen kommt es für die Frage, \n\nob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das \n\netwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche \n\nBedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu \n\nRecht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Aus-\n\nlegung des Hinweises nach dem Empfängerhorizont der Auseinandersetzung \n\nzwischen der Beklagten und dem Kunden U. keine entscheidende Bedeu-\n\ntung beigemessen. \n\n20 \n\ncc) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das Um-\n\ngehungsverbot (§ 306a BGB) gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die Vor-\n\nschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn \n\nsie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des \n\n§ 305 BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht \n\nals Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung \n\nder Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der \n\nInhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Wei-\n\nse - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\ngen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 \n\nBGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.). Ein Verstoß gegen \n\ndas Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf \n\ndie Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstel-\n\nlen, gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen \n\nberufen würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertragli-\n\nchen Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der \n\nversprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die \n\nHinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu be-\n\nhandeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet \n\n(BGHZ aaO, 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden \n\nVorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vor-\n\nliegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises \"Ände-\n\nrungen und Irrtümer vorbehalten\" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls \n\nnicht ausreichen. \n\n21 \n\ndd) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im \n\nSeptember 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs \n\n\"Data 30\" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt \n\nbei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG dar-\n\nstellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben im \n\nKatalog sind unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung \n\ndarstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider, \n\nkann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden \n\nFall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog \n\nabgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung \n\nabgegeben. \n\n22 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer ent-\n\nsprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinwei-\n\nse \"Änderungen und Irrtümer vorbehalten\" und \"Abbildungen ähnlich\" Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objekti-\n\nven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenre-\n\ngelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach § 305c Abs. 2 BGB \n\ngehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nzu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt da-\n\nnach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts \n\nher (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003, \n\n1535, unter II 1 a). \n\n23 \n\nDavon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, \n\ndass § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-\n\nschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht beheb-\n\nbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, \n\nTz. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für \n\ndie Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus § 310 \n\nAbs. 3 Nr. 3 BGB keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht \n\n- von der Revision unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen. \n\n24 \n\n2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht schließlich auch \n\nnicht dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu \n\nunterlassen hätte, sich auf die Hinweise \"Änderungen und Irrtümer vorbehalten\" \n\nund \"Abbildungen ähnlich\" bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, die \n\nauf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlas-\n\nsungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner \n\nGeschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es \n\nzu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf ei-\n\nne Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstan-\n\ndende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung \n\nhandelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 1 UKlaG insgesamt nicht besteht. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 13.04.2007 - 8 O 313/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2007 - 17 U 91/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/viii-zr-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":6},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/viii-zr-32-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:07.933917+00:00"}}