{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_354-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"VIII ZR 354/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Ba, Bm, Cl Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantiever- trag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage ei- ner Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unange- messener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auf- erlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Ge- nehmigung (\"Freigabe\") des Verkäufers einzuholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 354/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 307 Ba, Bm, Cl \n\nEine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantiever-\n\ntrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage ei-\n\nner Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unange-\n\nmessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam. \n\nDasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auf-\n\nerlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der \n\nWerkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Ge-\n\nnehmigung (\"Freigabe\") des Verkäufers einzuholen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider sowie die \n\nRichterin Dr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin einen zehn \n\nJahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. \n\nDie Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine \n\nGarantie, der die Beklagte beitrat. Die formularmäßig vereinbarten Garantiebe-\n\ndingungen lauten auszugsweise wie folgt: \n\n\"§ 1 Inhalt der Garantie \n\n1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je \nnach Vereinbarung - die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten \nBaugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die verein-\nbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche \nGewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garan-\ntie ist durch die ihr beigetretene G. \nVersicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie \ngilt in Deutschland und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder \nGeschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland. \n\n2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der \ninfolge eines Fehlers oder \nGarantielaufzeit unmittelbar und nicht \nVersagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und \ndadurch eine Reparatur erforderlich wird. \n\n… \n\n§ 4 Pflichten \n\n1. vor dem Schadensfall \n\n Der Käufer/Garantienehmer hat \n\na) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp-\nfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäu-\nfer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in \nForm der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Ent-\nfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten \nbei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher \nvon dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem \nFall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Ver-\ntragswerkstatt durchgeführt werden. \n\n … \n\n2. nach dem Schadensfall \n\n Der Käufer/Garantienehmer hat \n\na) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen \nSchaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Repa-\nratur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzei-\ngen; \n\n… \n\nd) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der \nG. jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten \n\nund auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen \nAuskünfte zu erteilen; \n\ne) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen \ndes Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die \ner, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen \nmuss; \n\n… \n\n3. Folgen einer Pflichtverletzung \n\n Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, \n\nist der Verkäu-\nfer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die \nVerletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB) und für \nEintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht we-\nder kausal noch relevant. \n\n§ 5 Kostenerstattung \n\nDem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach \nden Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkos-\nten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) \ndes Herstellers erstattet, … \n\n Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzu-\nlassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von \n1.000,00 €. … \n\n§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht \n\n1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall \ndie Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführ-\nten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, \naus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn-\nkosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen. \n\n…\" \n\n2 \n\nDer Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer \n\nanderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden fest-\n\ngestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember \n\n2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 € erfordert. Der Kläger hat die Be-\n\nklagte auf Zahlung der \n\nim Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten \n\n(805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 € \n\nnebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsge-\n\nrichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-\n\nändert und der Klage in Höhe eines Betrags von 1.000 € nebst Zinsen stattge-\n\ngeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 € \n\nzu. \n\nEs sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-km-Inspektion durchgeführt \n\nhabe, denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4 \n\nZiffer 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen \n\n§ 307 Abs. 1 BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht \n\ngerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse \n\ndie Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durch-\n\nführen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit \n\nund nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt \n\nvergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich. \n\n7 \n\nDie Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6 \n\nAbs. 1 der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, \n\ndenn diese Klausel sei gleichfalls nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie \n\nbenachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentli-\n\nchen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG abweiche. \n\nNach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf \n\ndie Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Be-\n\nendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der \n\nLeistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene Benachteili-\n\ngung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag \n\ngeben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen adäquaten Aus-\n\ngleich durch den Versicherer erhalte. \n\n8 \n\nDer Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am \n\nMotor gekommen sei, der gemäß § 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den \n\nversicherten Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs ha-\n\nbe die Beklagte nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die \n\nMaterialkosten zu 40 % zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 € liegender \n\nBetrag ergebe, die Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des \n\nFahrzeugs aber auf 1.000 € beschränkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag zu \n\nzahlen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-\n\nsion zurückzuweisen ist. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit \n\ndem Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der \n\nReparatur - der Garantiefall nach §§ 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen ein-\n\ngetreten ist. Die Beklagte ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß § 1 \n\nZiffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv legiti-\n\nmiert. \n\n11 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswe-\n\ngen gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht \n\nbefreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion \n\nnicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, \n\ndass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Klä-\n\nger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen be-\n\nnachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. \n\n12 \n\na) Die in § 4 Ziffer 1 und 2 des Formularvertrags getroffene Regelung der \n\n\"Pflichten\" des Käufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß \n\n§ 307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des \n\nKäufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen \n\nzur Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht führt. Damit betref-\n\nfen diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle \n\ngemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12), son-\n\ndern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1, \n\n2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar. \n\n13 \n\nb) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der \n\nGarantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen \n\nInspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, \n\nnicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interes-\n\nsen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn-\n\nherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm \n\neinen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, \n\n118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu. \n\nZwar mag dem Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein \n\nInteresse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Wei-\n\nse die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem \n\nKunden ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen aus-\n\nschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine \n\nWartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der \n\nWerkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom \n\nKunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundi-\n\ngen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht angemes-\n\nsen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit eingeräumt \n\nwird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verkäu-\n\nfers (\"Freigabe\") die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu las-\n\nsen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis für eine \n\nderartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem Käufer damit ein unnötiger \n\nAufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein \n\nBedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine derartige Freigabe nicht \n\ndamit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise ermöglicht werde, \n\nden Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht genommenen \n\nWerkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung der \n\nInspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen. \n\n14 \n\nc) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung \n\nüber die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um \n\neine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen \n\nunangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei - entfallen könne \n\nund als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die \n\nWartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer ande-\n\nren vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen. \n\n15 \n\nDie Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe \n\nlediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich \n\nschon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil \n\ntrennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen, \n\nist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz \n\n2 gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich \n\nbeim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Rege-\n\nlung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf \n\nSatz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich. \n\n16 \n\nEine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die \n\nWartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe \n\nsich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1 \n\nBuchst. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhalten-\n\nde Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (st. Rspr., \n\nz.B. BGH 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW \n\n2005, 1574, unter II 3). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kun-\n\nden in § 4 Ziffer 1 Buchst. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass \n\nsie keine Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zu-\n\nmutbar ist, die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion auf-\n\nzusuchen. \n\n17 \n\n3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zah-\n\nlungsanspruch aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch \n\nnicht durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrech-\n\nnung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf \n\ndie in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer \n\nReparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach Durch-\n\nführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Ga-\n\nrantie verpflichtet. \n\n18 \n\na) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine \n\nReparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatz-\n\nteile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. \n\nEine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung \n\nvorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der \n\nRevision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer \n\nRechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings \n\nder in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. \n\nDiese Auslegung ist daher zumindest möglich. \n\n19 \n\nb) In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen un-\n\nangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirk-\n\nsam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon des-\n\nhalb ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Repara-\n\ntur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über \n\ndie voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere \"Manipulationsge-\n\nfahr\" bestünde. Dem berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an \n\neiner verlässlichen Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird \n\ndurch die in § 4 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käu-\n\nfers im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen \n\nKlauseln geben dem Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich \n\nanzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der be-\n\nschädigten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Be-\n\nklagte ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf \n\nder Basis eines Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzu-\n\nnehmen, sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des \n\nVerkäufers, treffen. \n\n20 \n\nDer Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht be-\n\nnachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchfüh-\n\nrung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste \n\nzum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko \n\ntragen, dass die Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht \n\nverneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz Vor-\n\nliegens eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der Be-\n\nklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käu-\n\nfer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine \n\nReparatur durchführen, deren Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung \n\ngemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des \n\nFahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch würde er in seiner Entscheidungs-\n\nfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der \n\nBeklagten gerechtfertigt wäre. Die in § 1, 2 der Garantiebedingungen verspro-\n\nchene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käu-\n\nfer unter Umständen weitgehend wertlos. \n\n21 \n\n4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsan-\n\nspruchs aus der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen \n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nBall \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Frellesen ist wegen eines \nAuslandsaufenthalts gehindert \nzu unterschreiben. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \nAG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 533 C 4591/07 - \nLG Hannover, Entscheidung vom 02.05.2008 - 13 S 85/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_354-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-354-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_354-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_354-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-354-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_354-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:29.635272+00:00"}}